Full text: Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Bankzgesetz. 433 
Daß Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In diesen Versammlungen 
wird ihm über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug habenden Gegenstände Bericht 
erstattet und eine allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen der 
Bank ertheilt. 
8 26. 
Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem 
von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in Pehinderungsfällen des Reichskanzlers wird 
die Leitung durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen. 
Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der Bestimmungen 
dieses Gesetzes und des zu erlassenden Statuts (§ 40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für 
das Reichsbank-Direktorium und für die Iweiganstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die 
Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäfts- 
anweisungen (Reglements) und Dienstinstruktionen. 
8 27. 
Das Reichsbank- Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die, die Reichs- 
bank nach außen vertretende Behörde. 
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, und 
faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor- 
schriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten. 
Präsident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den Vorschlag des 
Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. 
8 28. 
Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. 
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pensionen und 
Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die Reichsbank. Der Besoldungs- und Pensions- 
Etat des Reichsbank-Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts--Etat, der der übrigen 
Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des 
Reichskanzlers festgesetzt. 
Kein Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben besitzen. 
g 29. 
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des 
Deutschen Reichs. 
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch den 
Reichskanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden Bestimmungen sind dem Rechnungshof mit- 
zutheilen. 
g 30. 
Die Antheilseigner üben die ihnen zustehende Betheiligung an der Verwaltung der 
Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem durch einen aus ihrer Mitte gewählten 
ständigen Zentralausschuß nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aus. « 
§31. 
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Antheilseigner gegenüber der Ver- 
waltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter zu wählen 
sind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung aus der Zahl der im 
Besitze von mindestens je drei auf ihren Namen lautenden Antheilscheinen befindlichen Antheils- 
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