Bankgeseh. 435
g 34.
Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank üben drei,
von dem Zentralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Depntirte des
Zentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stellvertreter. Die Geschäfts-
anweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von
Stellvertretern zu bewirken ist.
Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Reichsbank-Direktoriums
mit berathender Stimme beizuwohnen.
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und
im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kennt-
niß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordentlichen, wie
außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den
monatlichen Versammlungen des Zentralausschusses Bericht. "
Im Falle des § 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Entscheidung der
Generalversammlung durch den Zentralausschuß fuspendirt werden.
8 35.
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten dürfen
nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn
andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen
sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht, und wenn auch nur Einer derselben darauf
anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht
in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Julässigkeit sich ausspricht.
g 36.
Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu bestimmenden,
größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens
zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank-
Kommissarius stehen.
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter
Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus
den vom Bank-Kommissar und vom Zentralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der
Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden.
Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten über die
Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Jentralverwaltung ergangenen allgemeinen An-
ordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande
der Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von letzterem dem
Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen
nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden
Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirkausschuß aus seiner Mitte
gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden.
837.
Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank-Direktorium
unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer
anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank-Direktorium.
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