Full text: Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Bankgeseh. 435 
g 34. 
Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung der Reichsbank üben drei, 
von dem Zentralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Depntirte des 
Zentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stellvertreter. Die Geschäfts- 
anweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von 
Stellvertretern zu bewirken ist. 
Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Reichsbank-Direktoriums 
mit berathender Stimme beizuwohnen. 
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und 
im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kennt- 
niß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordentlichen, wie 
außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den 
monatlichen Versammlungen des Zentralausschusses Bericht. " 
Im Falle des § 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Entscheidung der 
Generalversammlung durch den Zentralausschuß fuspendirt werden. 
8 35. 
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten dürfen 
nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn 
andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen 
sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht, und wenn auch nur Einer derselben darauf 
anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht 
in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Julässigkeit sich ausspricht. 
g 36. 
Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu bestimmenden, 
größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens 
zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank- 
Kommissarius stehen. 
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter 
Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus 
den vom Bank-Kommissar und vom Zentralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der 
Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. 
Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten über die 
Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Jentralverwaltung ergangenen allgemeinen An- 
ordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande 
der Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von letzterem dem 
Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht. 
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen 
nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden 
Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirkausschuß aus seiner Mitte 
gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden. 
837. 
Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank-Direktorium 
unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer 
anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank-Direktorium. 
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