—.
Ein solcher kamm von einer Unlversttät nur dann wieder aufgenommen werden, wenn
die Reglerung dieser Untverstät nach vorgänglger nothwendiger, mitteist des Regierungsbevollmächrigten
zu pflegender Rücksprache mic der Regierung der Universicche, welche die Wegweisung
versügt hat, es gestactet. Zu der Ausnahme eines Relegirten ist nächstdem die
Einwilligung der Regierung bes Landes, dem er angehört, erforderlich.
4) Wenn sich gegen den Ankommenden eln dringender Verdache erglebe, daß er
einer verbotenen Verbindung angehörc, und er sich von demselben auf elne befrledigende
Weise niche zu reinigen vermag.
Die Regierungscommissäre werden darüber wachen, daß die Unlversicäten sede Wegweisung
eines Studierenden von der Untversicäc, nebst der genau zu bezelchnenden Urfache und
einem Signalement des Weggewiesenen, sich gegenselig miteheilen, zugleich aber auch die
Elcern des Weggewiesenen oder deren Stellvercreler davon benachrichrigen.
Artikel V.
Jedem Studierenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriseen der 65. 3 und 4
des Bundestagebeschlusses vom 20. September 1819 über dle in Ansehung der Untversiclten
zu ergreisenden Maahregeln, so wie dle Bestimmungen der hier folgenden Arkikel, In
einem wörtlichen Abdrucke elngehändigt, welcher sich mit folgendem Reverfe schlleße:
„Ich Endesunterzelchneter verspreche mitrelst meiner Nomensunterschrife
auf Ehre und Gewissen:
*) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubeen Verbindung der Sandierenden, insbesondere
an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch
fübren mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in kelner Bezlehung
näher oder enesernter anschlieseen, noch solche auf krgend eine Arc befsrdern werde;
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaselicher Berathschlagungen über die bestebenden
Gesebe und Einrichtungen des Landes, noch gu jenem der wirklichen Auflehnung
gegen obrigkeitliche Maaßregesn mit Andern mich vereinigen werde.
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtec, den Forderungen, welche die diesem
Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, sters nachmukommen, wirigenfalls
aber mich allen gegen deren Uebertreker daselbst ausgesprochenen Serafen und nach-(beiligen
Folgen unweigerlich zu unterwersen.“