Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

—.

Ein  solcher  kamm  von  einer  Unlversttät  nur  dann  wieder  aufgenommen  werden,  wenn
die  Reglerung  dieser  Untverstät  nach  vorgänglger  nothwendiger,  mitteist  des  Regierungsbevollmächrigten
  zu  pflegender  Rücksprache  mic  der  Regierung  der  Universicche,  welche  die  Wegweisung
  versügt  hat,  es  gestactet.  Zu  der  Ausnahme  eines  Relegirten  ist  nächstdem  die
Einwilligung  der  Regierung  bes  Landes,  dem  er  angehört,  erforderlich.

4)  Wenn  sich  gegen  den  Ankommenden  eln  dringender  Verdache  erglebe,  daß  er
einer  verbotenen  Verbindung  angehörc,  und  er  sich  von  demselben  auf  elne  befrledigende
Weise  niche  zu  reinigen  vermag.

Die  Regierungscommissäre  werden  darüber  wachen,  daß  die  Unlversicäten  sede  Wegweisung
  eines  Studierenden  von  der  Untversicäc,  nebst  der  genau  zu  bezelchnenden  Urfache  und
einem  Signalement  des  Weggewiesenen,  sich  gegenselig  miteheilen,  zugleich  aber  auch  die
Elcern  des  Weggewiesenen  oder  deren  Stellvercreler  davon  benachrichrigen.

Artikel  V.

Jedem  Studierenden  werden  vor  der  Immatrikulation  die  Vorschriseen  der  65.  3  und  4
des  Bundestagebeschlusses  vom  20.  September  1819  über  dle  in  Ansehung  der  Untversiclten
  zu  ergreisenden  Maahregeln,  so  wie  dle  Bestimmungen  der  hier  folgenden  Arkikel,  In
einem  wörtlichen  Abdrucke  elngehändigt,  welcher  sich  mit  folgendem  Reverfe  schlleße:

„Ich  Endesunterzelchneter  verspreche  mitrelst  meiner  Nomensunterschrife
auf  Ehre  und  Gewissen:

*)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubeen  Verbindung  der  Sandierenden,  insbesondere
  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen  Namen  dieselbe  auch
fübren  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen  Verbindungen  in  kelner  Bezlehung
näher  oder  enesernter  anschlieseen,  noch  solche  auf  krgend  eine  Arc  befsrdern  werde;

2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaselicher  Berathschlagungen  über  die  bestebenden
  Gesebe  und  Einrichtungen  des  Landes,  noch  gu  jenem  der  wirklichen  Auflehnung
  gegen  obrigkeitliche  Maaßregesn  mit  Andern  mich  vereinigen  werde.

Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtec,  den  Forderungen,  welche  die  diesem
  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  sters  nachmukommen,  wirigenfalls
aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreker  daselbst  ausgesprochenen  Serafen  und  nach-(beiligen
  Folgen  unweigerlich  zu  unterwersen.“