Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Gesetz  und  Verordnungsblatt

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
Ates  Stuͤck  vom  Jahre  1838.

—  S—

21.)  Gesetz,
das  Verfahren  in  den  an  den  Staatsgerichtshof  gelangenden  Sachen
betreffend;

vLom  Zten  Februar  1838.

 

 

Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig
von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

Um  das  Verfahren  in  den  an  den  Staatsgerichtshof  gelangenden  Sachen  gesetzlich  zu
ordnen,  bestimmen  Wir,  unter  Zustimmung  Unserer  gerreuen  Stände,  wie  folgt:

Einleitung.

§  1.  Oer  Staatsgerichtshof  hat  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
vom  4ten  September  1831,  9§  141  u.  f.  in  Verbindung  mit  §&  83  und  153  und  der
mit  den  Ständen  des  Markgrafthums  Oberlausitz  getroffenen  Uebereinkunfe  vom  1  vren
November  1834

1)  auf  erhobene  Anklage  der  Stände  gegen  die  Vorstände  der  Ministerien  wegen
Handlungen,  die  auf  Umsturz  der  Verfassung  gerichtet  sind,  oder  die  Verletzung  einzelner
Puncee  der  Verfassung  betreffen,  den  Proceß  zu  leiten  und  das  Urchel  zu  sprechen,

II)  über  die  künftige  Wählbarkeit  eines  durch  den  Beschluß  der  Kammern  ausgeschlossenen
  Mitgliedes  der  Ständeversammlung  auf  Verlangen  des  Ausgeschlossenen  zu
entscheiden,

III)  die  Verfassungsurkunde  und  die  mit  dem  Markgrafthum  Oberlausitz  getroffene
Uebereinkunft  erforderlichen  Falls  authenrisch  zu  erklären,  oder  darüber,  ob  eine  Verletzung
der  letzteren  statt  gefunden  habe,  zu  entscheiden.

1838.  9