Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

Die  Reichsbank  von  1901  bis  zum  Ausbruch  des  Weltkrieges  33

Vom  Jahre  1912  ab  erfolgte  die  Veröffentlichung  der  Zweimonatsbilanzen
  im  Einverständnis  mit  den  Banken  im  Reichsanzeiger  und  zwar  in
Gestalt  der  von  der  Reichsbank  bearbeiteten  statistischen  Zusammenstellung
„Bilanzübersichten  deutscher  Kreditbanken“.  Die  Zahl  der  beteiligten  Kreditbanken
  war  damals  schon  auf  86  gestiegen,  denen  sich  noch  4  Hypothekenbanken
angeschlossen  hatten.

Die  im  Reichsanzeiger  vom  30.  Juli  1914  bekanntgegebene  bereits
100  Kreditinstitute  umfassende  Ubersicht  war  die  letzte,  die  der  Offentlichkeit
zugänglich  gemacht  wurde.  Infolge  der  Kriegsereignisse  mußten  die  Veröffentlichungen
  vorläufig  eingestellt  werden.  Die  Pflicht  der  Banken,  die  Zweimonatsbilanzen
  aufzustellen  und  der  Reichsbank  einzureichen,  blieb  indes  unberührt,
da  es  für  die  Reichsbank  gerade  jetzt  wichtig  war,  über  den  Stand  der
Kreditbanken  fortlaufend  unterrichtet  zu  sein.  Angesichts  der  durch  die  Kriegsund
  Nachkriegszeit  bedingten  Verhältnisse,  welche  häufig  die  Bilanzaufstellung
aufs  äußerste  erschwerten,  konnte  jedoch  auf  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
nicht  bestanden  werden.  Die  letzten  Mitteilungen  wurden  im  Jahre  1920  der
Reichsbank  eingereicht.  Wieder  aufgenommen  wurden  die  Veröffentlichungen
erst  mit  dem  Jahre  1925.  Nach  dem  Stande  vom  31.  Oktober  1925  sind  an  ihnen
89  Kreditbanken,  19  Staats=  und  Landesbanken,  darunter  die  Preußische  Staatsbank,
  3  Hypothekenbanken  und  14  Girozentralen  beteiligt.

Nach  den  Ergebnissen  der  Bankenquete  stand  der  Inhalt  der  neuen  Bankgesetzuovelle
  in  den  Hauptpunkten  fest.  Von  einer  grundsätzlichen  Anderung
der  Bankverfassung  im  Wege  einer  Verstaatlichung  der  Reichsbank  wurde  von
vornherein  Abstand  genommen.  Die  Anderungen  des  Bankgesetzes  beschränkten
sich  auf  folgende  Punkte:

1.  Die  Begrenzung  der  Höhe  des  Reservefonds,  die  bisher  auf  60  Millionen
Mark  festgesetzt  war,  wurde  aufgehoben.  Zu  der  nunmehr  wieder  erforderlich
  werdenden  Ausstattung  des  Fonds  hatten  die  Anteilseigner  und  das

Reich  je  die  Hälfte  beizutragen,  während  bisher  die  Anteilseigner  zu
und  das  Reich  zu  ).  an  der  Dotierung  beteiligt  waren;

2.  Das  Kontingent  steuerfreier  Noten  der  Reichsbank  erfuhr  eine  Erweiterung
auf  550  Millionen  Mark;  um  der  starken  Inanspruchnahme  an  den
Quartalsterminen  Rechnung  zu  tragen,  wurde  es  für  diese  Tage  weiter  auf

I.  Teil  3

Die  Bankgesetznovelle
vom  1.  Juni  1909