Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1736  —

 

 

Scrie  Rthlt.  ..  Sgr.  ..  Pf.  Aurant.
Kupon  .....  Stempel.  )
Stadtwappen.

 

Kupon

zur
Obligation  der  Stadt  Halberstadt
—.—-.pt-lübber
  Thaler  Kurant.
ber  empfängt  am  .  e.  18.  an  halbjährlichen  Zinsen
aus  E  t  tadt-  Hauptkasse  Rthlr.  hal  hrlichen  Pf.
Halberstadt,  den  tten  18.

 

 

 

Der  Magistrat.
Dieser  Kupon  verjährt

  nach  dem  Gesetz(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-  «  »
Volum-MERMandirigentenunpeinesandetchagisttatsiGUAMCAMWKW

vier  Jahren  nach  Ab.  mitgliedes  unter  Beifügung  der

lauf  des  Kalenderjahres  ponbuche  der  Stadtder

  Fälligkeit,  verliert  Amtstitel.)

also  mit  dem  letzten  Hauptkasse  Fol.
Dezember  18.  seine

Gultigleit.  Ser.  .  .  .  ..  Kup.  ..  ...

 

 

 

 

Talon