Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

                                                  1.  Der  Kaiser.                                                            43

nicht  vom  Kaiser,  sondern  vom  König  von  Preussen  zum  Fürsten
erhoben  worden¹.  Ebenso  hat  der  deutsche  Kaiser  keinen  besondern
  kaiserlichen  Hofstaat.  Die  Verrichtungen  eines  solchen  werden
  vom  preussischen  Hofstaate  mitbesorgt.

  Pekuniäre  Bezüge  sind  mit  der  Kaiserwürde  nicht  verbunden.
  Der  Kaiser  hat  von  Reichswegen  weder  eine  Civilliste,  noch
eine  Krondotation,  noch  den  Genuss  von  Domänen.  Auch  in  dieser
Beziehung  lebt  der  deutsche  Kaiser  vom  Könige  von  Preussen,  wie
auch  der  ehemalige  deutsche  Kaiser  in  den  letzten  Jahrhunderten
auf  seine  erbländischen  Revenüen  angewiesen  war.

                                                           §  255.
                    III.  Eigentliche  Regierungsrechte  des  Kaisers.

            

      Dieselben  werden  in  der  Reichsverfassung nirgends systematisch
zusammengestellt;  sie  sind  vielmehr  nur  aus  den  einzelnen  zerstreuten
  Artikeln  der  Reichsverfassung  und  den  einschlagenden  Bestimmungen
  der  Reichsgesetze,  wie  aus  der  staatsrechtlichen  Natur  des
Kaiserthums,  abzuleiten.  Es  kann  deshalb  auch  nicht  Aufgabe  der
Wissenschaft  sein,  einen  erschöpfenden  Katalog  der  kaiserlichen
Regierungsrechte  aufzustellen.  Eingehend  können  die  einzelnen
Regierungsrechte  nur  bei  Besprechung  der  einzelnen  Funktionen
der  Reichsgewalt  erörtert  werden,  so  die  völkerrechtliche  Vertretung
  unter  der  Rubrik  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der  militärische
  Oberbefehl  bei  der  Darstellung  des  Militärrechtes  u.  s.  w.
Hier  kommt  es  nur  darauf  an,  die  wichtigsten  Befugnisse  soweit
kurz  zu  charakterisiren,  dass  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Kaiserthums
  im  Gesammtorganismus  des  Reiches  zum  klaren  Ausdrucke
  gelangt.

        1)  Dem  Kaiser  liegt  die  völkerrechtliche  Vertretung
des  Reiches  ob.  Er  ist  der  ausschliessliche  Repräsentant  desselben
  anderen  Staaten  gegenüber  im  internationalen  Verkehre.  Artikel
  11  Absatz  1  der  Reichsverfassung  sagt:  »Der  Kaiser  hat  das
Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schliessen,  Bündnisse  und  andere
Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen«.

 

       ¹  Sollte    man  es  angemessen  finden,  das  über  alle  übrigen  Beamtenstellungen
erhabene  Amt  des  Reichskanzlers  auch  äusserlich  dadurch  auszuzeichnen,  dass
man  den  Titel  eines  Fürsten-Reichskanzlers  mit  dem Prädikat »Durchlaucht«
zum  bleibenden  Amtstitel  machen  würde,  so  würde  eine  solche  Auszeichnung  des
höchsten  Reichsamtes  lediglich  durch  kaiserliche  Verfügung  erfolgen  können.