1. Der Kaiser. 43
nicht vom Kaiser, sondern vom König von Preussen zum Fürsten
erhoben worden¹. Ebenso hat der deutsche Kaiser keinen besondern
kaiserlichen Hofstaat. Die Verrichtungen eines solchen werden
vom preussischen Hofstaate mitbesorgt.
Pekuniäre Bezüge sind mit der Kaiserwürde nicht verbunden.
Der Kaiser hat von Reichswegen weder eine Civilliste, noch
eine Krondotation, noch den Genuss von Domänen. Auch in dieser
Beziehung lebt der deutsche Kaiser vom Könige von Preussen, wie
auch der ehemalige deutsche Kaiser in den letzten Jahrhunderten
auf seine erbländischen Revenüen angewiesen war.
§ 255.
III. Eigentliche Regierungsrechte des Kaisers.
Dieselben werden in der Reichsverfassung nirgends systematisch
zusammengestellt; sie sind vielmehr nur aus den einzelnen zerstreuten
Artikeln der Reichsverfassung und den einschlagenden Bestimmungen
der Reichsgesetze, wie aus der staatsrechtlichen Natur des
Kaiserthums, abzuleiten. Es kann deshalb auch nicht Aufgabe der
Wissenschaft sein, einen erschöpfenden Katalog der kaiserlichen
Regierungsrechte aufzustellen. Eingehend können die einzelnen
Regierungsrechte nur bei Besprechung der einzelnen Funktionen
der Reichsgewalt erörtert werden, so die völkerrechtliche Vertretung
unter der Rubrik der auswärtigen Angelegenheiten, der militärische
Oberbefehl bei der Darstellung des Militärrechtes u. s. w.
Hier kommt es nur darauf an, die wichtigsten Befugnisse soweit
kurz zu charakterisiren, dass die staatsrechtliche Stellung des Kaiserthums
im Gesammtorganismus des Reiches zum klaren Ausdrucke
gelangt.
1) Dem Kaiser liegt die völkerrechtliche Vertretung
des Reiches ob. Er ist der ausschliessliche Repräsentant desselben
anderen Staaten gegenüber im internationalen Verkehre. Artikel
11 Absatz 1 der Reichsverfassung sagt: »Der Kaiser hat das
Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches
Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen«.
¹ Sollte man es angemessen finden, das über alle übrigen Beamtenstellungen
erhabene Amt des Reichskanzlers auch äusserlich dadurch auszuzeichnen, dass
man den Titel eines Fürsten-Reichskanzlers mit dem Prädikat »Durchlaucht«
zum bleibenden Amtstitel machen würde, so würde eine solche Auszeichnung des
höchsten Reichsamtes lediglich durch kaiserliche Verfügung erfolgen können.