ABLC des Reichsrechts
Zur Einführung
I. Allgemeines
Das A BC des Reichsrechts bezweckt, die Auffindung aller im Bundesgesetzblatt und Reichsgesetzblatt
veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlasse zu erleichtern und zu beschleunigen.
Es stellt eine zusammenfassende Bearbeitung aller bisher erschienenen Jahres= und Hauptsachverzeichnisse
dar. Im A BC des Reichsrechts sind alle Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Erlasse usw. nament-
lich aufgeführt, die der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich erlassen haben. Das A B erfaßt dem-
nach alle Veröffentlichungen des Bundesgesetzblatts (von 1867 bis 1871) und des Reichsgesetzblattes (von
1871 bis 1929).
Seit 1922 erscheint das Reichsgesetzblatt in zwei gesonderten Teilen: „Reichsgesetzblatt Teil I und „Reichs-
gesetzblatt Teil II.
Teil II bringt:
1. Internationale Ubereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen Reich und
Ländern, auch soweit sie als Gesetz verkündet sind;
2. Veröffentlichungen, die betreffen:
a) den Reichshaushalt und das Ortsklassenverzeichnis,
b) den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht,
J) innere Angelegenheiten der Wehrmacht,
d) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See= und Binnenschiffahrt) und die Reichswasserstraßen,
e) die Kohlen= und die Kaliwirtschaft sowie die Industriebelastung,
h innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats,
8) die Reichsbank, die Privatnotenbanken, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche
Industrieobligationen.
Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält außerdem Inhaltsangaben über die
in Teil II erschienenen Veröffentlichungen. Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II) ein
besonderes Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben.
II. Anleitung zur Benutzung
Stichwörter. Der Inhalt der Bundes= und Reichsgesetzblätter ist alphabetisch nach Stichwörtern (Fett-
druc) geordnet, die in der Regel aus den lUlbberschriften der einzelnen Veröffentlichungen (Gesetze, Staats-
verträge, Verordnungen usw.) abgeleitet sind. Bei wichtigeren und umfangreicheren Veröffentlichungen
sind einzelne Schlagwörter auch aus dem Wortlaut oder den Uberschriften einzelner Abschnitte der Veröffent-
lichungen entnommen.