Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Parlamentskontrolle über Staatsgeschäfte 28 
In allen drei Fällen besteht sowohl eine zivil-, sowie eine 
strafrechtliche Verantwortlichkeit. Erstere für den Fall, dass durch 
die instruktionswidrige Abstimmung Vermögensrechte des Absende- 
staates oder Dritter geschädigt werden. Letztere unter Anwendung 
des $ 92, 3 des Strafgesetzbuches!). 
Für die Minister besteht überall eine parlamentarisch-poli- 
tische Verantwortlichkeit.e. Dass auch die Instruktionserteilung 
unter diese Verantwortlichkeit fällt, erhellt schon daraus, dass die 
parlamentarische Kritik als reine Macht- und Einflussfrage nicht 
landesgesetzlich festgelegt zu werden braucht, da es garnicht darauf 
ankommt, in welchem Umfange sie rechtens ist, sondern wie weit 
sie sich praktisch Beachtung erzwingt. 
Ferner kann im Landesrecht ein durch Staatsgerichtshöfe etc. 
besonders geregeltes Ministerverantwortlichkeitsverfahren vorge- 
sehen sein. Den unter 3 erwähnten Personen kann nach Vogels?) 
von ihrer Regierung jederzeit der Abschied erteilt werden, sodass 
es hier für die Landtage darauf ankäme, in welchem Masse sie 
— vornehmlich durch parlamentarische Kritik und weniger unter 
Benutzung positiver Rechtssätze — rein tatsächlich in der Lage 
sind, die Handlungsweise der Regierung zu beeinflussen. 
Ob die Verantworlichkeit des Bundesratsbevollmächtigten po- 
litisch-parlamentarisch ist oder mit Hilfe einer Ministeranklage 
in die Erscheinung tritt, ist nur eine verschiedene Ausübungsform 
der gleichen Befugnis, nämlich der Kontrolle der Staatsgeschäfte 
durch die Volksvertretung. Die erste Form ist überall als von 
vorn herein gegeben anzunehmen, die letztere kann überall und 
jederzeit als Gesetz oder Verfassungsbestimmung angeordnet 
werden ?). 
ı) Näheres bei Vogels 8. 9011, dessen Auffassung richtig ist, 
n 8. 108. 
°, Pisorius 8. 197 ff, Dambitsch 8, 24, LabandlI 8. 99, 
Grotefend$ 754, von8arwey II 8. 82 ff, er erblickt eine solche 
Vorschrift im badischen Gesetz vom 16. April 1866; Zorn, Stastsrecht 8.133. 
Wie von Sarwey Pistorius 8. 198, ausserdem anf Grund des $ 195 
der württembergischen Verfassungsurkunde ; Gaupp-G 5 z 8. 80/1 folgert aus 
$& 4 der württembergischen Verfassungsurkunde : „Der König ist nur nach 
Massgabe der Verfassung beschränkt,“ nur eine allgemeine politische Ver- 
antwortlichkeit; das bedeutet offenbar, da nur die Ernennung der Gegen-