94 $ 2. Landesrechtliche Verantwortung
Die Fälle von zivil- und strafrechtlicher Verantwortung brauchen
insofern nur gestreift zu werden, als hier die Bevollmächtigten
den ordentlichen Gerichten verantwortlich sind und nicht den Volks-
vertretungen, wie bei der parlamentarischen und der spezifischen
Ministerverautwortlichkeit. Bei letzterer ist Hans Meier!) darin
zu folgen, dass eine wegen Verletzung der Verfassung und der
Gesetze zulässige Ministeranklage nicht hinsichtlich des Inhaltes
der Instruktion erfolgen kann, sondern „höchstens könnte ein
Minister unter Anklage gestellt werden, wenn er bei der Instruie-
rung nicht den verfassungsmässig vorgeschriebenen Weg inne-
hält“ ®). Unrichtig ist, wenn Hans Meier?) folgert, dass $ 195 der
württembergischen Verfassungsurkunde und das badische Gesetz
vom 20. Februar 1868 insofern eine Ausnahme bilden, als sie
auch den Inhalt einer Instruktion an den Bundesratsbevollmäch-
tigten unter Ministeranklage stellen können, da in dem einen
eine auf Umsturz der Landesverfassung gerichtete Unternehmung,
in dem anderen eine schwere Gefährdung der Sicherheit oder
Wohlfahrt des Staates Grund zur Anklage bildet, und der Inhalt
der Instruktion solchen Grund geben könne.
Das ist jedoch völlig ausgeschlossen. Da nicht nur bezüg-
lich der rechtlichen Verbindlichkeit Reichsrecht Landesrecht bricht
(Artikel 2 der Reichsverfassung), sondern da die Reichsverfassung
als Landesrecht angenommen und verkündet ist*), kann eine Mit-
wirkung bei Abänderung der Landesverfassung auf Grund der
Kompetenzkompetenz des Reiches weder die württembergische Ver-
fassung „umstürzen“, weil kein revolutionärer Akt vorliegt, noch
kann sie die Sicherheit oder Wohlfahrt Badens gefährden, weil
selbst bei völliger Aufhebung der einzelstaatlichen Sonderexistenz
die materielle Wohlfahrt sich steigern kann und der militärische
und polizeiliche Schutz sich gleich bleibt. Doch das sei dahin-
zeichnung bedarf, sei der Inhalt der Instruktion dem König überlassen und
nur das instrüktionswidrige Abstimmen unterliege der Verantwortung vor der
Volksvertretung.
1) B 54.
s) von Sarwey IIS.8s2, HaenellJI, 8.221, PistoriusS.197.
s) 8, 54155.
6%) Bey del, Bundesrat 8. 5 (277), Haenel 8. 221, Trieps D.
Reich S. 88 ff, Dambitsch 8. 5. Aehnlich Coenders $, 22814.