Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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51  Bekanntmachung.  ·
Der  Fischereiaufseher  Pirwitz  ist  vom  1.  Februar
  d.  Is.  ab  von  Seelow  abberufen  und  ihm
die  Verwaltung  der  Fischereiaufseherstelle  in  Lebbin
überragen  worden.  Von  dieser  Zeit  an  wird  die
Aufsicht  über  den  Madüsee  und  die  Plönegewässer
einstweilen  von  dem  Fischmeister  Gaulke  in  Podejuch
  ausgeübt.
Stettin,  den  16.  Januar  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

52  Bekanntmachung.

Fernsprechanschlüsse,  die  in  der  Zeit  vom
1.  April  bis  Ende  Juli  d.  Is.  hergestellt  werden
sollen,  müssen  spätestens  bis  zum  1.  März  bei
den  zuständigen  Fernsprech-Vermittelungsanstalten
angemeldet  werden.  Wenn  die  Anmeldung  später
erfolgt,  können  diese  Anschlüsse  erst  im  zweiten  Bauabschnitt
  —  also  nach  dem  1.  August  —  hergestellt
werden,  oder  es  müssen  wegen  der  besonderen  Entsendung
  eines  Bautrupps  Mehrkosten  von  den  Antragstellern
  getragen  werden.

Stettin,  den  6.  Januar  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Schwieger.

anderer  Behörden.

Seepolizei-Verordnung

betreffend
Verbot  des  Passierens,  Kreuzens,  Ankerns  usw.
von  Schiffen  und  Fahrzeugen  auf  gesperrtem
tbungsgebiet  der  Jade.

53)

1.  Auf  der  Jade  finden  vom  1.  Oktober  1913
bis  Ende  September  1914  Übungen  der
II.  Matrosen-Artillerie-Abteilung  statt  und
zwar  täglich  von  Tagesanbruch  bis  zum
Eintritt  der  Dunkelheit.

uDas  Übungsgebiet  befindet  sich  bei  Tonne  X
und  ist  wie  folgt  begrenzt:

a)  im  Norden  durch  eine  rechtweisend  O.  W.
durch  20  gehende  Linie,

b)  im  Osten  durch  2  gelbe  Faßbojen  mit
roten  Flaggen,

c)  im  Süden  durch  eine  rechtweisend  O.  W.
durch  Tonne  V  gehende  Linie,

d)  im  Westen  durch  das  Watt.

Passierende  Fahrzeuge  müssen  die  Faßbojen

  westlich  lassen.

Das  Übungsgebiet  ist  außerdem  dadurch
gekennzeichnet,  daß  auf  demselben  mit
4  Lade=  und  einem  Signalmast  versehene
Prähme  ankern,  sowie  durch  mehrere  kleine

 

Dampffahrzeuge,  deren  schwarze  Schornsteine
  Zahlen  von  1—5  tragen.

3.  Indem  vorstehendes  bekannt  gemacht  wird,
wird  gleichzeitig  auf  Grund  des  §  2  des
Gesetzes  betreffend  die  Reichskriegshäfen
vom  19.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzblatt  Seite
105  Nr.  1497)  das  Passieren,  Kreuzen,
Ankern  usw.  von  Schiffen  und  Fahrzeugen
jeder  Art  in  dem  Übungsgebiet  während  der
oben  bestimmten  Zeiten  verboten.

.  Zur  Durchführung  vorstehenden  Verbots
sind  die  obengenannten  Dampfer  bestimmt.
Ihren  Anordnungen  ist  sofort  und  unbedingt
Folge  zu  leisten.  Ebenso  sind  die  von  der
Küste  aus  durch  das  Signal  gegebenen  Befehle
  sofort  zu  befolgen.

5.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
werden  auf  Grund  des  §  2  vorbezeichneten
Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  1%  oder
mit  Haft  bestraft.

6.  Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Oktober
1913  in  Kraft.

Wilhelmshaven,  den  9.  September  1913.

Kommando  der  Marinestation  der  Nordsee.

v.  Heeringen,
Admiral.

54)  Bekanntmachung,

Zur  Durchführung  der  Tilgung  der  Pommerschen
  Provinzialanleihen  für  1913  sind  zum
1.  April  1914  folgende  Nummern  ausgelost
worden:

III.  Ausgabe  zu  3½%
(Privilegium  vom  12.  August  1894,  ausgefertigt
1.  April  1895).

Serie  1  Buchst.  A.  Nr.  14.  22  =  2  à

5000  A  —.  10000  M
„  B.  „  71.  145  =  2
à  3000  A  —  6000,
„  E.  „  31.  34.  85  =
3  à  200  600  „
Serie  2  „  C.  „  183.  228.
236.  252  =  4
à  1000  +  =  4  000  „
t„  E.  „  156.  242  =  2
à  200  M  —  400  „
Serie  3  „  E.  „  262.  312  =  2
à  200  A  —  400  „
Serie  4  „  E.  „  422.  478  =  2
à  200  A  —  400  „
Serie  5  „  E.  „  619.  586.
590.  596  =  4
à  200  1%  =  800  „
Serie  6  „  E.  „  626.  640.
642.  644  =  4
à  200  M  —  800

zus.  28  400  M