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51 Bekanntmachung. ·
Der Fischereiaufseher Pirwitz ist vom 1. Februar
d. Is. ab von Seelow abberufen und ihm
die Verwaltung der Fischereiaufseherstelle in Lebbin
überragen worden. Von dieser Zeit an wird die
Aufsicht über den Madüsee und die Plönegewässer
einstweilen von dem Fischmeister Gaulke in Podejuch
ausgeübt.
Stettin, den 16. Januar 1914.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
der Kaiserlichen Ober-Postdirektion.
52 Bekanntmachung.
Fernsprechanschlüsse, die in der Zeit vom
1. April bis Ende Juli d. Is. hergestellt werden
sollen, müssen spätestens bis zum 1. März bei
den zuständigen Fernsprech-Vermittelungsanstalten
angemeldet werden. Wenn die Anmeldung später
erfolgt, können diese Anschlüsse erst im zweiten Bauabschnitt
— also nach dem 1. August — hergestellt
werden, oder es müssen wegen der besonderen Entsendung
eines Bautrupps Mehrkosten von den Antragstellern
getragen werden.
Stettin, den 6. Januar 1914.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Schwieger.
anderer Behörden.
Seepolizei-Verordnung
betreffend
Verbot des Passierens, Kreuzens, Ankerns usw.
von Schiffen und Fahrzeugen auf gesperrtem
tbungsgebiet der Jade.
53)
1. Auf der Jade finden vom 1. Oktober 1913
bis Ende September 1914 Übungen der
II. Matrosen-Artillerie-Abteilung statt und
zwar täglich von Tagesanbruch bis zum
Eintritt der Dunkelheit.
uDas Übungsgebiet befindet sich bei Tonne X
und ist wie folgt begrenzt:
a) im Norden durch eine rechtweisend O. W.
durch 20 gehende Linie,
b) im Osten durch 2 gelbe Faßbojen mit
roten Flaggen,
c) im Süden durch eine rechtweisend O. W.
durch Tonne V gehende Linie,
d) im Westen durch das Watt.
Passierende Fahrzeuge müssen die Faßbojen
westlich lassen.
Das Übungsgebiet ist außerdem dadurch
gekennzeichnet, daß auf demselben mit
4 Lade= und einem Signalmast versehene
Prähme ankern, sowie durch mehrere kleine
Dampffahrzeuge, deren schwarze Schornsteine
Zahlen von 1—5 tragen.
3. Indem vorstehendes bekannt gemacht wird,
wird gleichzeitig auf Grund des § 2 des
Gesetzes betreffend die Reichskriegshäfen
vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite
105 Nr. 1497) das Passieren, Kreuzen,
Ankern usw. von Schiffen und Fahrzeugen
jeder Art in dem Übungsgebiet während der
oben bestimmten Zeiten verboten.
. Zur Durchführung vorstehenden Verbots
sind die obengenannten Dampfer bestimmt.
Ihren Anordnungen ist sofort und unbedingt
Folge zu leisten. Ebenso sind die von der
Küste aus durch das Signal gegebenen Befehle
sofort zu befolgen.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden auf Grund des § 2 vorbezeichneten
Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 1% oder
mit Haft bestraft.
6. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Oktober
1913 in Kraft.
Wilhelmshaven, den 9. September 1913.
Kommando der Marinestation der Nordsee.
v. Heeringen,
Admiral.
54) Bekanntmachung,
Zur Durchführung der Tilgung der Pommerschen
Provinzialanleihen für 1913 sind zum
1. April 1914 folgende Nummern ausgelost
worden:
III. Ausgabe zu 3½%
(Privilegium vom 12. August 1894, ausgefertigt
1. April 1895).
Serie 1 Buchst. A. Nr. 14. 22 = 2 à
5000 A —. 10000 M
„ B. „ 71. 145 = 2
à 3000 A — 6000,
„ E. „ 31. 34. 85 =
3 à 200 600 „
Serie 2 „ C. „ 183. 228.
236. 252 = 4
à 1000 + = 4 000 „
t„ E. „ 156. 242 = 2
à 200 M — 400 „
Serie 3 „ E. „ 262. 312 = 2
à 200 A — 400 „
Serie 4 „ E. „ 422. 478 = 2
à 200 A — 400 „
Serie 5 „ E. „ 619. 586.
590. 596 = 4
à 200 1% = 800 „
Serie 6 „ E. „ 626. 640.
642. 644 = 4
à 200 M — 800
zus. 28 400 M