Sonderbeilage
zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Ausführungsbestimmungen
zu § 13 Absatz 1, 3 der Viehseuchen-Entschädigungssatzung für die Provinz Pommern.
§ 1.
Beihilfen für schwere wirtschaftliche Schäden, die durch Bekämpfungsmaßregeln gegen Maul= und
Klauenseuche verursacht sind, werden gewährt an Tierbesitzer, die ein Einkommen von höchstens 1800 M
und höchstens ein Vermögen von 20 000 (/ versteuern. Die Beihilfe darf höchstens die Hälfte des
nachgewiesenen Schadens betragen.
8 2.
Für diese Schäden können aus den durch § 13 Absatz 3 der Viehseuchen-Entschädigungssatzung
ausgeworfenen 20 000 ./Xx während eines Rechnungsjahres 10 000 # verwendet werden, sofern und
solange nicht dieser Betrag durch Beihilfen nach § 13 Absatz 2 a. a. O. (Abschlachtung) geschmälert sein
sollte. Da letzterem Verwendungszwecke der Vorrang gebührt, so können dafür nötigenfalls auch die
noch nicht vergebenen Bestände der vorbezeichneten 10 O000 ./ herangezogen werden.
913.
Liegen am Schlusse des Rechnungsjahres noch Anträge auf Beihilfen vor, zu deren Befriedigung
die zunächst zur Verfügung gestellten 10 000 „% nicht ausgereicht haben, stellt sich andererseits aber
heraus, daß die für die Beihilfen nach § 13 Absatz 2 vorbehaltenen weiteren 10 000 „/# nicht verbraucht
worden sind, so kann der vorhandene Rest nachträglich für jene Anträge verwendet werden.
84.
Für Schäden eines Rechnungsjahres darf nur der demselben Rechnungsjahre entspringende
Fonds verwendet werden. Der Schadensfall gehört demjenigen Rechnungsjahre an, in welches die
Aufhebung der Schutzmaßregeln fällt.
86.
Die Gewährung einer Beihilfe ist ausgeschlossen:
a) wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören,
oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle des Besitzers Beauftragte vorsätzlich
oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 9, 10 Viehseuchengesetz zuwider die ihm obliegende
Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache
Kenntnis erhalten hat, verzögert, es sei denn, daß die Anzeige von einem anderen Verpflichteten
rechtzeitig gemacht worden ist, und daß sie von dem Besitzer oder seinem Beauftragten
oder dem Wirtschaftsvorsteher nur deshalb unterlassen worden ist, weil er von der
anderweitigen rechtzeitigen Anzeige Kenntnis hatte;
wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben oder in Pflege oder auf Weide genommen hat
und von diesem kranken Zustande bei der Ubernahme des Tieres Kenntnis hatte;
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