Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Sonderbeilage

zum  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Ausführungsbestimmungen
zu  §  13  Absatz  1,  3  der  Viehseuchen-Entschädigungssatzung  für  die  Provinz  Pommern.

§  1.

Beihilfen  für  schwere  wirtschaftliche  Schäden,  die  durch  Bekämpfungsmaßregeln  gegen  Maul=  und
Klauenseuche  verursacht  sind,  werden  gewährt  an  Tierbesitzer,  die  ein  Einkommen  von  höchstens  1800  M
und  höchstens  ein  Vermögen  von  20  000  (/  versteuern.  Die  Beihilfe  darf  höchstens  die  Hälfte  des
nachgewiesenen  Schadens  betragen.

8  2.

Für  diese  Schäden  können  aus  den  durch  §  13  Absatz  3  der  Viehseuchen-Entschädigungssatzung
ausgeworfenen  20  000  ./Xx  während  eines  Rechnungsjahres  10  000  #  verwendet  werden,  sofern  und
solange  nicht  dieser  Betrag  durch  Beihilfen  nach  §  13  Absatz  2  a.  a.  O.  (Abschlachtung)  geschmälert  sein
sollte.  Da  letzterem  Verwendungszwecke  der  Vorrang  gebührt,  so  können  dafür  nötigenfalls  auch  die
noch  nicht  vergebenen  Bestände  der  vorbezeichneten  10  O000  ./  herangezogen  werden.

913.

Liegen  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  noch  Anträge  auf  Beihilfen  vor,  zu  deren  Befriedigung

die  zunächst  zur  Verfügung  gestellten  10  000  „%  nicht  ausgereicht  haben,  stellt  sich  andererseits  aber

heraus,  daß  die  für  die  Beihilfen  nach  §  13  Absatz  2  vorbehaltenen  weiteren  10  000  „/#  nicht  verbraucht
worden  sind,  so  kann  der  vorhandene  Rest  nachträglich  für  jene  Anträge  verwendet  werden.

84.
Für  Schäden  eines  Rechnungsjahres  darf  nur  der  demselben  Rechnungsjahre  entspringende
Fonds  verwendet  werden.  Der  Schadensfall  gehört  demjenigen  Rechnungsjahre  an,  in  welches  die
Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  fällt.

86.
Die  Gewährung  einer  Beihilfe  ist  ausgeschlossen:

a)  wenn  der  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Vorsteher  der  Wirtschaft,  welcher  die  Tiere  angehören,
oder  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Tiere  an  Stelle  des  Besitzers  Beauftragte  vorsätzlich
oder  fahrlässig  den  Vorschriften  der  §§  9,  10  Viehseuchengesetz  zuwider  die  ihm  obliegende
Anzeige  unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden,  nachdem  er  von  der  anzuzeigenden  Tatsache
Kenntnis  erhalten  hat,  verzögert,  es  sei  denn,  daß  die  Anzeige  von  einem  anderen  Verpflichteten
  rechtzeitig  gemacht  worden  ist,  und  daß  sie  von  dem  Besitzer  oder  seinem  Beauftragten
  oder  dem  Wirtschaftsvorsteher  nur  deshalb  unterlassen  worden  ist,  weil  er  von  der
anderweitigen  rechtzeitigen  Anzeige  Kenntnis  hatte;
wenn  der  Besitzer  eines  der  Tiere  mit  der  Seuche  behaftet  gekauft  oder  durch  ein  anderes
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworben  oder  in  Pflege  oder  auf  Weide  genommen  hat
und  von  diesem  kranken  Zustande  bei  der  Ubernahme  des  Tieres  Kenntnis  hatte;

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