Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Von  dem  Amte  des  Rathsschreibers.
Art.  36.

Von  dem  Tage  der  Verkuͤndigung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  an  (Art.  95)  gebuͤhrt
  bei  saͤmtlichen  Gemeinde-Raͤthen,  als  Unterpfands-Behoͤrden,  dem  Rathsschreiber,
  als  solchem,  eine  zaͤhlende  Stimme.

Demselben  stehen  daher  von  diesem  Zeitpunkte  an  in  Unterpfands-Sachen  die  Befugnisse
  eines  Collegial-Mitgliedes  zu;  wogegen  er,  neben  seiner  geseßlich  bestimmten
besonderen  Verantwortlichkeit  als  Rathsschreiber,  die  Verantwortlichbeit  der  Mitglieder
der  Unterpfands-Behörde,  gemäß  den  Vorschriften  des  Pfand-Gesetzes  zu  theilen  hat.

Ist  jedoch  der  Vorstand  zugleich  Rathsschreiber;  so  kommt  ihm,  nach  dem  im
Art.  147  des  Pfand-Gesehes  enthaltenen  Grundsahe,  nur  eine  zählende  Stimme  zu.

Von  dem  Ausschlusse  einzelner  betheiligten  Mitglieder  der  Unterpfands-Behörde.
Art.  37.-Der

  Zuständigkeit  der  Unterpfands-Behörde  ungeachtet,  ist  ein  einzelnes  Mitglied
derselben  von  einer  Verhandlung  in  aintlicher  Eigenschaft  auszuschließen,  wenn  solches
dabei  als  Schuldner  oder  als  Verpfänder  betheiligt  ist.

Auch  bleibt  es  dem  Gläubiger  unbenommen,  bei  Verwandtschafts-Verhältnissen
zwischen  dem  Schuldner  und  einzelnen  Mitgliedern  der  Unterpfands-Behörde,  auf  Entfernung
  der  Lebteren  bei  der  Verhandlung  und  Beschlußnahme  über  die  Bestellung  des
Unterpfandes  anzutragen.

In  beiden  vorbemerkren  Fällen  ist  darauf  zu  sehen,  daß,  nach  dem  Abgange  der
unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligten  Mitglieder,  die  Unterpfandos-Behörde  gleichwohl
vollständig  besetzt  sev.

Ein  Mitglied  dieser  Behörde,  welches  bei  der  Unterpfands-Bestellung  als  Gläu-=biger
  betheiligt  ist,  bann  an  den  auf  dieselbe  ssch  beziehenden  Verhandlungen  in  amtlicher
  Eigenschaft  Theil  nehmen;  ausgenommen,  wenn  es  sich  hiebei  um  Anerkennung
eines  streitigen  Pfandrechts-Titels  handelt,  oder  wenn  eine  Vormerkung  zum  Nachtheile
  späterer  Pfand-Gläubiger  verwirblicht  werden  soll.

Hiernach  ist  der  §F.  8  der  Haupt--Instruktion  vom  14.  Dec.  18235  (Reg.  Platt
S.  753  f.  modistcirt.