Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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268)  Bekanntmachung.

Im  Regierungsbezirk  Stettin  ist  vom  1.  April
1914  ab  ein  neues  (zweites)  Meliorationsbauamt
mit  dem  Amtssitze  in  Stargard  i.  Pom.  errichtet
worden.  Als  Zuständigkeitsgebiet  sind  dem  Meliorationsbauamt
  in  Stargard  die  Kreise  Greifenberg,
Regenwalde,  Saatzig,  Pyritz  und  Naugard,  abgesehen
  von  dem  —  bei  dem  Meliorationsbauamt  Stettin
verbleibenden  —  Uberschwemmungsgebiet  der  Oder  zugewiesen.
  '

Mit  der  Verwaltung  des  Meliorationsbauamts
in  Stargard  ist  der  Regierungsbaumeister  Boesch
beauftragt  worden.

Stettin,  den  8.  April  1914.

Der  Regierungs-Präsident.

269)  Bekanntmachung.

Außer  den  in  der  Bekanntmachung  des  Königlichen
  Kriegsministeriums  vom  24.  Februar  d.  Js.
(veröffentlicht  in  Stück  12  des  Amtsblattes  für  1914)
bezeichneten  Remontemärkten  im  Regierungsbezirk
Stettin  wird  noch  ein  weiterer  öffentlicher  Markt
am  27.  Juni  d.  Js.,  nachmittags  25¾  Uhr,
in  Klein  Spiegel,  Kreis  Saatzig,  stattfinden.

Stettin,  den  9.  April  1914.

Der  Regierungspräsident.

anderer  Behörden.

270)  Seepolizei-Verordnung
betreffend
Verbot  des  Passierens,  Kreuzens,  Ankerns  usw.
von  Schiffen  und  Fahrzeugen  auf  gesperrtem
Übungsgebiet  der  Jade.

1.  Auf  der  Jade  finden  vom  1.  Oktober  1913
bis  Ende  September  1914  Übungen  der
II.  Matrosen-Artillerie-Abteilung  statt  und
zwar  täglich  von  Tagesanbruch  bis  zum
Eintritt  der  Dunkelheit.

2.  Das  Übungsgebiet  befindet  sich  bei  Tonne  X
und  ist  wie  folgt  begrenzt:

a)  im  Norden  durch  eine  rechtweisend  O.  W.
durch  20  gehende  Linie,

b)  im  Osten  durch  2  gelbe  Faßbojen  mit
roten  Flaggen,

c)  im  Süden  durch  eine  rechtweisend  O.  W.
durch  Tonne  7  gehende  Linie,

d)  im  Westen  durch  das  Watt.

Passierende  Fahrzeuge  müssen  die  Faßbojen
  westlich  lassen.

Das  Übungsgebiet  ist  außerdem  dadurch
gekennzeichnet,  daß  auf  demselben  mit
4  Lade-  und  einem  Signalmast  versehene
Prähme  ankern,  sowie  durch  mehrere  kleine
Dampffahrzeuge,  deren  schwarze  Schornsteine
  Zahlen  von  1—5  tragen.

 

3.  Indem  vorstehendes  bekannt  gemacht  wird,
wird  gleichzeitig  auf  Grund  des  §  2  des
Gesetzes  betreffend  die  Reichskriegshäfen
vom  19.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzblatt  Seite
105  Nr.  1497)  das  Passieren,  Kreuzen,
Ankern  usw.  von  Schiffen  und  Fahrzeugen
jeder  Art  in  dem  Übungsgebiet  während  der
oben  bestimmten  Zeiten  verboten.

4.  Zur  Durchführung  vorstehenden  Verbots
sind  die  obengenannten  Dampfer  bestimmt.
Ihren  Anordnungen  ist  sofort  und  unbedingt
Folge  zu  leisten.  Ebenso  sind  die  von  der
Küste  aus  durch  das  Signal  gegebenen  Befehle
  sofort  zu  befolgen.

5.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
werden  auf  Grund  des  §  2  vorbezeichneten
Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  J  oder
mit  Hast  bestraft.

6.  Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Oktober
1913  in  Kraft.

Wilhelmshaven,  den  9.  September  1913.

Kommando  der  Marinestation  der  Nordsece.

v.  Heeringen,
Admiral.

271)  Ortsstatut
d

er
Landgemeinde  Woltin.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  vom  25.  Juni  1913  wird  gemäß  8§  5
des  Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege
vom  1.  Juli  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
  erlassen:

·  §s1.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,

  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,

mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Landzemside
  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet
  ist.  «

Den  Eigentümern  (§  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
zusteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die
Wobmungsberechtigten  &  1093  B.  G.  B.)  gleichgestellt.


8.
Die  nach  82  Verpfsepeten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  §  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe
zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.

4.  .
Dienach§§1,2  gerpflichteteu  sind  berechtigt,