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268) Bekanntmachung.
Im Regierungsbezirk Stettin ist vom 1. April
1914 ab ein neues (zweites) Meliorationsbauamt
mit dem Amtssitze in Stargard i. Pom. errichtet
worden. Als Zuständigkeitsgebiet sind dem Meliorationsbauamt
in Stargard die Kreise Greifenberg,
Regenwalde, Saatzig, Pyritz und Naugard, abgesehen
von dem — bei dem Meliorationsbauamt Stettin
verbleibenden — Uberschwemmungsgebiet der Oder zugewiesen.
'
Mit der Verwaltung des Meliorationsbauamts
in Stargard ist der Regierungsbaumeister Boesch
beauftragt worden.
Stettin, den 8. April 1914.
Der Regierungs-Präsident.
269) Bekanntmachung.
Außer den in der Bekanntmachung des Königlichen
Kriegsministeriums vom 24. Februar d. Js.
(veröffentlicht in Stück 12 des Amtsblattes für 1914)
bezeichneten Remontemärkten im Regierungsbezirk
Stettin wird noch ein weiterer öffentlicher Markt
am 27. Juni d. Js., nachmittags 25¾ Uhr,
in Klein Spiegel, Kreis Saatzig, stattfinden.
Stettin, den 9. April 1914.
Der Regierungspräsident.
anderer Behörden.
270) Seepolizei-Verordnung
betreffend
Verbot des Passierens, Kreuzens, Ankerns usw.
von Schiffen und Fahrzeugen auf gesperrtem
Übungsgebiet der Jade.
1. Auf der Jade finden vom 1. Oktober 1913
bis Ende September 1914 Übungen der
II. Matrosen-Artillerie-Abteilung statt und
zwar täglich von Tagesanbruch bis zum
Eintritt der Dunkelheit.
2. Das Übungsgebiet befindet sich bei Tonne X
und ist wie folgt begrenzt:
a) im Norden durch eine rechtweisend O. W.
durch 20 gehende Linie,
b) im Osten durch 2 gelbe Faßbojen mit
roten Flaggen,
c) im Süden durch eine rechtweisend O. W.
durch Tonne 7 gehende Linie,
d) im Westen durch das Watt.
Passierende Fahrzeuge müssen die Faßbojen
westlich lassen.
Das Übungsgebiet ist außerdem dadurch
gekennzeichnet, daß auf demselben mit
4 Lade- und einem Signalmast versehene
Prähme ankern, sowie durch mehrere kleine
Dampffahrzeuge, deren schwarze Schornsteine
Zahlen von 1—5 tragen.
3. Indem vorstehendes bekannt gemacht wird,
wird gleichzeitig auf Grund des § 2 des
Gesetzes betreffend die Reichskriegshäfen
vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite
105 Nr. 1497) das Passieren, Kreuzen,
Ankern usw. von Schiffen und Fahrzeugen
jeder Art in dem Übungsgebiet während der
oben bestimmten Zeiten verboten.
4. Zur Durchführung vorstehenden Verbots
sind die obengenannten Dampfer bestimmt.
Ihren Anordnungen ist sofort und unbedingt
Folge zu leisten. Ebenso sind die von der
Küste aus durch das Signal gegebenen Befehle
sofort zu befolgen.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden auf Grund des § 2 vorbezeichneten
Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 J oder
mit Hast bestraft.
6. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Oktober
1913 in Kraft.
Wilhelmshaven, den 9. September 1913.
Kommando der Marinestation der Nordsece.
v. Heeringen,
Admiral.
271) Ortsstatut
d
er
Landgemeinde Woltin.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 25. Juni 1913 wird gemäß 8§ 5
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege
vom 1. Juli 1912 (G.-S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
· §s1.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Landzemside
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet
ist. «
Den Eigentümern (§ 1) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
Wobmungsberechtigten & 1093 B. G. B.) gleichgestellt.
8.
Die nach 82 Verpfsepeten sind in erster Reihe,
die nach § 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
4. .
Dienach§§1,2 gerpflichteteu sind berechtigt,