Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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des  Gesellenausschusses  und  ihrer  Ersatzmänner  nebst  den  Namen,  Gewerben  und  Wohnorten
  der  Handwerker,  bei  denen  sie  beschäftigt  sind,  zu  ersehen  sind.

Stimmzettel,  welche  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist  bei  dem  Beauftragten  einkommen,
  werden  nicht  berücksichtigt.

Jedem  Gesellenausschuß  kommen  so  viele  Stimmen  zu,  als  die  Zahl  der  Mitglieder
der  Innung,  welcher  er  angehört,  nach  der  bei  der  gleichzeitigen  Wahl  der  Mitglieder
der  Handwerkskammer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getroffenen  Feststellung
beträgt.

Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  (§.  2)  entfallen  oder  die  Gewählten  nicht
unzweifelhaft  bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

Sind  auf  einem  Stimmzettel  bei  den  ordentlichen  Mitgliedern  oder  bei  den  Ersatzmännern
  die  Namen  von  mehr  Personen  eingetragen,  als  zu  wählen  sind,  so  sind  nur
diejenigen  Stimmen  gültig,  welche  auf  die  zuerst  und  bis  zur  Erfüllung  der  Zahl  der
zu  wählenden  eingetragenen  Namen  entfallen.

Hat  eine  Person  gültige  Stimmen  zugleich  als  ordentliches  Mitglied  und  als  Ersatzmann
  erhalten,  so  sind,  falls  sie  nicht  als  ordentliches  Mitglied  gewählt  ist,  die  ihr
für  die  Wahl  als  solches  zugefallenen  Stimmen  den  Stimmen,  welche  sie  für  die  Wahl
als  Ersatzmann  erhalten  hat,  zuzuzählen.

Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  einfache  (relative)  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen;
  bei  Stimmengleichheit  geht  der  ältere  Geselle  dem  jüngeren  vor.

S.  7.

Der  Beauftragte  stellt  die  Wählbarkeit  der  als  gewählt  zu  betrachtenden  Personen
fest  und  legt  das  Protokoll  über  die  Zusammenstellung  des  Wahlergebnisses  mit  sämmtlichen
  Wahlakten  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vor.  Diese  prüft  die  Akten,  stellt
das  Wahlergebniß  fest  und  setzt  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  mit  der
Aufforderung  in  Kenntniß,  etwaige  Ablehnungsgründe  (§.  18  des  Gewerbegerichtsgesetzes
vom  29.  Juli  1890,  Reichs-Gesetzblatt  S.  141)  binnen  zwei  Wochen  schriftlich  geltend
zu  Nachen.

Sollte  eine  der  als  gewählt  bezeichneten  Personen  nicht  wählbar  sein  oder  aus  einem
zulässigen  Grund  die  Wahl  ablehnen,  so  hat  eine  anderweite  Feststellung  des  Wahlergebnisses
  zu  erfolgen,  bei  welcher  die  der  nicht  wählbaren  oder  der  ablehnenden  Person  zu-5