Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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dem  auf  das  vierte  Viertel  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  entfallenden  Betrage  einen
solchen  von  1  v.  H.  zu  entrichten.  Der  außerordentliche  Tilgungsbeitrag  von  1  v.  H.
fällt  fort,  wenn  der  auf  das  vierte  Viertel  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  entfallende
Betrag,  der  außerordentliche  Tilgungsbeitrag  von  ¾  v.  H.  fällt  fort,  wenn  der  auf
das  dritte  Viertel  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  entfallende  Betrag  durch  den
Sondertilgungsbestand  des  Gutes  gedeckt  ist.

Im  Falle  der  Bewilligung  eines  baren  Zuschußdarlehns  hat  der  Darlehnsnehmer
  ferner,  solange  der  diesfällige  Betrag  nicht  wieder  abgezahlt  ist,  einen
außerordentlichen  Tilgungsbeitrag  von  ½  v.  H.  des  Nennwerts  des  ganzen  Pfandbriefsdarlehns
  zu  entrichten.

In  diesem  Falle  sowie  im  Falle  des  §  3  Absatz  3  ist  die  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  auch  befugt,  nach  ihrem  Ermessen  und  unter  Berücksichtigung  der  vorwaltenden
Verhältnisse  höhere  Tilgungsbeiträge  bei  Bewilligung  des  Pfandbriefsdarlehns  zu  bedingen.

5.  Für  die  Berechnung  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  und  die  damit  verbundenen
Arbeiten  sowie  für  die  Erteilung  von  Entpfändungserklärungen  und  für  die  Abgabe  von
Erklärungen  über  die  Freigabe  des  Kaufgeldes  nach  Erteilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
hat  der  Gutseigentümer  Gebühren  zu  entrichten,  welche  nach  der  Gebührenordnung  vom
6.  Februar  1911  bemessen  werden.  Bei  der  Vornahme  einer  Bonitierung  hat  der  Gutseigentümer
  außerdem  die  Kosten  für  die  Zuziehung  des  Landmessers,  der  Boniteure  und  der
sonstigen  Sachverständigen  zu  tragen.

Eine  Abänderung  der  Gebühren  erfolgt  auf  Antrag  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
durch  den  Engeren  Ausschuß.  Die  Aufhebung  der  Gebühren  bedarf  der  Genehmigung  der
Generalversammlung.

6.  Die  Bestimmungen  des  Nachtrages  vom  6.  Februar  1911  zu  A.  I.  2  bis  6  und
A.  II.  2  sowie  alle  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Nachtrages  entgegenstehenden
reglementarischen  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Für  die  vor  Inkrafttreten  dieses  Nachtrages  bepfandbrieften  Güter  und  für  diejenigen
Güter,  deren  Bepfandbriefung  auf  Grund  einer  vor  seinem  Inkrafttreten  ausgesprochenen
Bewilligung  eines  Pfandbriefsdarlehns  innerhalb  fünf  Jahren  vom  Tage  des  Bewilligungsbeschlusses
  ab  beantragt  wird,  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Bei  einer  neuen  Bewilligung  hat  sich  der  Darlehnsnehmer  für  das  gesamte  auf
dem  Gute  eingetragene  Pfandbriefsdarlehn  den  Bestimmungen  dieses  Nachtrags  zu  unterwerfen.

7.  Ist  in  einer  reglementarischen  Bestimmung  von  Teilen  des  Taxwertes  eines  Gutes
die  Rede,  so  ist  eine  Umrechnung  auf  das  zulässige  Pfandbriefsdarlehn  vorzunehmen.  Die  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  wird  ermächtigt,  die  Fassung  solcher  reglementarischen  Bestimmungen
dementsprechend  zu  ändern.

B.

Der  §  2  des  Regulativs  vom  28.  Februar  1910  betreffend  die  Hergabe  von  Darlehnen
  an  die  Eigentümer  der  vom  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstitut
bepfandbrieften  Güter  zur  Herstellung  von  Anlagen,  die  eine  dauernde  wirtschaftliche  Verbesserung
  der  Güter  gewährleisten,  in  der  durch  den  Nachtrag  vom  14.  April  1912  festgestellten
  Fassung,  erhält  folgenden  Zusatz:

„Bei  Familienfideikommissen  genügt  die  Eintragung  einer  gemäß  den  88  80  ff.
A.  L.  R.  II.  4  aufgenommenen  Revenüenhypothek.“"