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dem auf das vierte Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns entfallenden Betrage einen
solchen von 1 v. H. zu entrichten. Der außerordentliche Tilgungsbeitrag von 1 v. H.
fällt fort, wenn der auf das vierte Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns entfallende
Betrag, der außerordentliche Tilgungsbeitrag von ¾ v. H. fällt fort, wenn der auf
das dritte Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns entfallende Betrag durch den
Sondertilgungsbestand des Gutes gedeckt ist.
Im Falle der Bewilligung eines baren Zuschußdarlehns hat der Darlehnsnehmer
ferner, solange der diesfällige Betrag nicht wieder abgezahlt ist, einen
außerordentlichen Tilgungsbeitrag von ½ v. H. des Nennwerts des ganzen Pfandbriefsdarlehns
zu entrichten.
In diesem Falle sowie im Falle des § 3 Absatz 3 ist die Haupt-Ritterschafts-Direktion
auch befugt, nach ihrem Ermessen und unter Berücksichtigung der vorwaltenden
Verhältnisse höhere Tilgungsbeiträge bei Bewilligung des Pfandbriefsdarlehns zu bedingen.
5. Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns und die damit verbundenen
Arbeiten sowie für die Erteilung von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe von
Erklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes nach Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
hat der Gutseigentümer Gebühren zu entrichten, welche nach der Gebührenordnung vom
6. Februar 1911 bemessen werden. Bei der Vornahme einer Bonitierung hat der Gutseigentümer
außerdem die Kosten für die Zuziehung des Landmessers, der Boniteure und der
sonstigen Sachverständigen zu tragen.
Eine Abänderung der Gebühren erfolgt auf Antrag der Haupt-Ritterschafts-Direktion
durch den Engeren Ausschuß. Die Aufhebung der Gebühren bedarf der Genehmigung der
Generalversammlung.
6. Die Bestimmungen des Nachtrages vom 6. Februar 1911 zu A. I. 2 bis 6 und
A. II. 2 sowie alle den Vorschriften des gegenwärtigen Nachtrages entgegenstehenden
reglementarischen Bestimmungen werden aufgehoben.
Für die vor Inkrafttreten dieses Nachtrages bepfandbrieften Güter und für diejenigen
Güter, deren Bepfandbriefung auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten ausgesprochenen
Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns innerhalb fünf Jahren vom Tage des Bewilligungsbeschlusses
ab beantragt wird, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Bei einer neuen Bewilligung hat sich der Darlehnsnehmer für das gesamte auf
dem Gute eingetragene Pfandbriefsdarlehn den Bestimmungen dieses Nachtrags zu unterwerfen.
7. Ist in einer reglementarischen Bestimmung von Teilen des Taxwertes eines Gutes
die Rede, so ist eine Umrechnung auf das zulässige Pfandbriefsdarlehn vorzunehmen. Die Haupt-Ritterschafts-Direktion
wird ermächtigt, die Fassung solcher reglementarischen Bestimmungen
dementsprechend zu ändern.
B.
Der § 2 des Regulativs vom 28. Februar 1910 betreffend die Hergabe von Darlehnen
an die Eigentümer der vom Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut
bepfandbrieften Güter zur Herstellung von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftliche Verbesserung
der Güter gewährleisten, in der durch den Nachtrag vom 14. April 1912 festgestellten
Fassung, erhält folgenden Zusatz:
„Bei Familienfideikommissen genügt die Eintragung einer gemäß den 88 80 ff.
A. L. R. II. 4 aufgenommenen Revenüenhypothek.“"