Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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9.  Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten

auch  für  nicht  öffentliche  Märkte.

Berlin,  den  24.  Februar  1914.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.

Haack.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenninis  gebracht.
Stettin,  den  9.  März  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

457  Errichtungsurkunde.

Mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  der
geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten  und  des
Evangelischen  Ober-Kirchenrats  sowie  nach  Anhörung
  der  Beteiligten  wird  von  den  unterzeichneten
Behäörden  folgendes  festgesetzt:

81.

Die  Evangelischen  der  Landgemeinde  und  des
Gutsbezirkes  Wilhelmsburg  einschließlich  des  Vorwerks
  Mühlenhof,  der  Landgemeinden  Eichhof  und
Friedrichshagen  sowie  der  Försterei  Grünhof,  sämtlich
  Kreis  Ueckermünde,  werden  aus  der  Kirchengemeinde
  Ferdinandshof,  Diözese  Pasewalk,  ausgepfarrt
  und  zu  einer  selbständigen  Kirchengemeinde
Wilhelmsburg,  in  derselben  Dihzese,  vereinigt.

82.

Die  evangelische  Kirchengemeinde  Wilhelmsburg
wird  mit  den  evangelischen  Kirchengemeinden  Ferdinandshof,
  Meiersberg  und  Blumenthal  unter  dem
Pfarramt  in  Ferdinandshof  verbunden.

88.
Diese  Urkunde  tritt  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.
Stettin,  den  25.  Mai  1914.

(L.  S.)
Königliches  Konsistorium  der  Provinz  Pommern.
Goßner.
Stettin,  den  4.  Juni  1914.

(I.  S.)
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen.
Heintzmann.

458)  Bekanntmachung.

Die  von  der  Generalversammlung  der  Zampelbach-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Bernhagen,  Kreis
Naugard,  beschlossene  Satzungsänderung  betreffend
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  mit  Hilfe  öffentlicher
  Mittel  ausgeführten  Folgeeinrichtungen  ist  am
16.  Juni  1914  von  mir  genehmigt  worden.

Stettin,  den  16.  Juni  1914.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

459  Zweiter  Nachtrag
zur  Satzung  vom  4.  November  1912

für  die
Lübsowbach-Genossenschaft
in  Greifenberg  i.  Pom.,  Kreis  Greifenberg.

Im  8  3  Atbsatz  5  der  Satzung  werden  statt
der  Worte:  „aus  dem  außerordentlichen  Meliorationsfonds
  der  Provinz  Pommern"  die  Worte:  „aus
öffentlichen  Mitteln"“  gesetzt.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  16.  Juni  1914.

(L.  S.)
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

460  Bekanntmachung.

Die  Försterstelle  Bellin  in  der  Oberfäörsterei
Eggesin  ist  zum  1.  November  d.  Is.  zu  besetzen.
Bewerbungen  sind  binnen  3  Wochen  einzusenden.

Stettin,  den  18.  Juni  1914.

Königliche  Regierung.

461n  Bekanntmachung.

Dem  am  20.  Mai  1865  in  Aalbeck,  Kreis  Lauenburg
  i.  Pom.,  geborenen  jetzigen  Arbeiter  Rudolf
Hermann  Emil  Milczewski  in  Stettin  nebst
seiner  Ehefrau,  Bertha  geb.  Penk,  geboren  am
28.  Oktober  1867  in  Neuendorf,  Kreis  Lauenburg
i.  Pom.,  und  seinen  ehelichen  Söhnen

a)  Johannes  Ernst  Emil,  geboren  am  9.  Januar

  1894  in  Stolp  i.  Pom.  und

b)  Fritz  Franz  Rudolf,  geboren  am  22.  September

  1904  in  Stargard  i.  Pom.
ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen


Miller
zu  führen.

Stettin,  den  20.  Juni  1914.
Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.

4622  Bekanntmachung.

Der  Provinzialrat  der  Provinz  Pommern  hat
den  Herbstkrammarkt  für  die  Stadt  Anklam
für  das  Jahr  1914  auf  den  22.  und  23.  Oktober
  und  für  das  Jahr  1915  auf  den  13.  und
14.  Oktober  festgesetzt.

Stettin,  den  20.  Juni  1914.

Der  Regierungspräsident.

 

Im  Auftrage:
Fleischer.