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9. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten
auch für nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 24. Februar 1914.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.
Haack.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenninis gebracht.
Stettin, den 9. März 1914.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
457 Errichtungsurkunde.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der
geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und des
Evangelischen Ober-Kirchenrats sowie nach Anhörung
der Beteiligten wird von den unterzeichneten
Behäörden folgendes festgesetzt:
81.
Die Evangelischen der Landgemeinde und des
Gutsbezirkes Wilhelmsburg einschließlich des Vorwerks
Mühlenhof, der Landgemeinden Eichhof und
Friedrichshagen sowie der Försterei Grünhof, sämtlich
Kreis Ueckermünde, werden aus der Kirchengemeinde
Ferdinandshof, Diözese Pasewalk, ausgepfarrt
und zu einer selbständigen Kirchengemeinde
Wilhelmsburg, in derselben Dihzese, vereinigt.
82.
Die evangelische Kirchengemeinde Wilhelmsburg
wird mit den evangelischen Kirchengemeinden Ferdinandshof,
Meiersberg und Blumenthal unter dem
Pfarramt in Ferdinandshof verbunden.
88.
Diese Urkunde tritt am 1. Juli 1914 in Kraft.
Stettin, den 25. Mai 1914.
(L. S.)
Königliches Konsistorium der Provinz Pommern.
Goßner.
Stettin, den 4. Juni 1914.
(I. S.)
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen.
Heintzmann.
458) Bekanntmachung.
Die von der Generalversammlung der Zampelbach-Entwässerungsgenossenschaft
in Bernhagen, Kreis
Naugard, beschlossene Satzungsänderung betreffend
Verpflichtung zur Unterhaltung der mit Hilfe öffentlicher
Mittel ausgeführten Folgeeinrichtungen ist am
16. Juni 1914 von mir genehmigt worden.
Stettin, den 16. Juni 1914.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.
459 Zweiter Nachtrag
zur Satzung vom 4. November 1912
für die
Lübsowbach-Genossenschaft
in Greifenberg i. Pom., Kreis Greifenberg.
Im 8 3 Atbsatz 5 der Satzung werden statt
der Worte: „aus dem außerordentlichen Meliorationsfonds
der Provinz Pommern" die Worte: „aus
öffentlichen Mitteln"“ gesetzt.
Vorstehender Satzungsnachtrag wird auf Grund
des § 276 des Wassergesetzes vom 7. April 1913
hiermit genehmigt.
Stettin, den 16. Juni 1914.
(L. S.)
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
460 Bekanntmachung.
Die Försterstelle Bellin in der Oberfäörsterei
Eggesin ist zum 1. November d. Is. zu besetzen.
Bewerbungen sind binnen 3 Wochen einzusenden.
Stettin, den 18. Juni 1914.
Königliche Regierung.
461n Bekanntmachung.
Dem am 20. Mai 1865 in Aalbeck, Kreis Lauenburg
i. Pom., geborenen jetzigen Arbeiter Rudolf
Hermann Emil Milczewski in Stettin nebst
seiner Ehefrau, Bertha geb. Penk, geboren am
28. Oktober 1867 in Neuendorf, Kreis Lauenburg
i. Pom., und seinen ehelichen Söhnen
a) Johannes Ernst Emil, geboren am 9. Januar
1894 in Stolp i. Pom. und
b) Fritz Franz Rudolf, geboren am 22. September
1904 in Stargard i. Pom.
ist die Genehmigung erteilt worden, den Familiennamen
Miller
zu führen.
Stettin, den 20. Juni 1914.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
4622 Bekanntmachung.
Der Provinzialrat der Provinz Pommern hat
den Herbstkrammarkt für die Stadt Anklam
für das Jahr 1914 auf den 22. und 23. Oktober
und für das Jahr 1915 auf den 13. und
14. Oktober festgesetzt.
Stettin, den 20. Juni 1914.
Der Regierungspräsident.
Im Auftrage:
Fleischer.