Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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-nur nachgesucht werden, wenn die Regierung selbst alle 
verfassungsmässigen und gesetzlichen Mittel vergeblich an- 
gewandt hat. | 
Abgesehen von diesem und dem in der Wiener Schluss- 
akte, Artikel 54—-59, in Verbindung mit Artikel 13 der Bundes- 
akte, vorgesehenen Falle erhält die Bundesversammlung, wenn 
sie die Garantie für die in einem Staate eingeführte land- 
ständische Verfassung übernommen hat, die Befugnis, „auf 
Anrufen der Beteiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten, 
und die über Auslegung oder Anwendung derselben ent- 
standenen Irrungen, sofern dafür nicht anderweitig Mittel und 
Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Ver- 
mittelung oder kompromissarische Entscheidung beizulegen« 
(Artikel 60 der W.Schl.A.). Dabei ist besonders hervorzu- 
heben, dass nach Massgabe dieser und der im Artikel 61 der 
W.Schl.A. enthaltenen Vorschrift regelmässig Streitigkeiten 
zwischen den Landesherren, bzw. den Regierungen, und den 
Ständen über Auslegung und Anwendung der bestehenden 
Verfassung der Einwirkung der Bundesversammlung nicht 
unterliegen, dass diese Einwirkung vielmehr nur dann zu 
Recht erfolgt, wenn die Bundesversammlung eine entsprechende 
Garantie übernommen hat, oder wenn die Voraussetzungen 
der Artikel 25 und 26 der W.Schl.A. vorliegen. 
Zur Erledigung der genannten Streitigkeiten wurde durch 
Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1834 ein besonderes Ver- 
fahren angeordnet. Der Artikel 1 dieses Beschlusses statuiert 
die Verpflichtung der Bundesglieder „als solcher gegenein- 
ander für den Fall, dass in einem Bundesstaate zwischen der 
Regierung und den Ständen über die Auslegung der Ver- 
fassung oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter 
Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, 
namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den 
Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden 
Regierung erforderlichen Mittel, Irrungen entstehen, und alle 
verfassungsmässigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen 
Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg ein- 
geschlagen worden sind, ehe sie die Dazwischenkunft des
	        
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