Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Gegenstand  ausgesprochen,  und  zu  gleichförmiger  Behandlung  desselben  auch  den
Pupillen-Senat  aufgefordert;  so  hat  man  auch  von  Seite  des  Pupillen-Senats
des  K.  Ober-Tribunals  unter  dem  heutigen  den  Beschluß  gefaßt,  die  nämlichen
Grundsätze  zur  Richtschnur  zu  nehmen,  und  hiernach  auch  die  Pupillen-Senate  der
K.  Gerichtshöfe  zu  instruiren.

Indem  man  hievon  den  Pupillen-Senat,  um  sich  in  vorkommenden  Fällen  darnach
  zu  benehmen,  in  Kenntniß  seht,  wird  demselben  eröffnet,  daß  die  Vescheidung
der  Civil-Senate  der  K.  Gerichtshöfe,  und  durch  diese  der  K.  Oberamtögerichte,  von
dem  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals  noch  erfolgen  werde.

2)  Erlaß  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  die
Pupillen-Senate  der  K.  Gerichtshöfe,  vom  .  Ti1822,

betreffend:  den  Gerichtssiand  der  Eremten  in  Theilungs=  und  Vormundschaftssachen.

Der  Pupillen-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  hat  sich  veranlaßt  gesunden,  verschiedene,
  über  den  Gerichtsstand  der  Eremten  in  Theilungs=  und  Vormundschafts-Sachen
  zur  Sprache  gekommenen  allgemeinen  Fragen  dem  K.  Justiz-Ministerium  vorzulegen,
  von  welchem  hierauf  vermöge  Erlasses  vom  20.  d.  M.  folgende  Ansichten
ausgesprochen  wurden:

1)  ein  bloßer  Titel,  welcher  einem  Unterthanen  von  einer  auswärtigen  Regierung
verlichen  wird,  gewähre  in  der  Regel  beine  Eremtion,  es  wäre  dann,  daß
ein  solcher  Titel  den  damit  Bekleideten  auch  nach  den  Grundsäten  der  diesseitigen
  Rang-Ordnung  ohne  allen  Zweifel  auf  einc  der  sechs  ersten
Rangstufen  versehen  würde;  falls  aber  Zweifel  über  den  Gerichtsstand  entsichen,
  so  erscheine  es  räthlich,  die  Gerichte  anzuweisen,  die  Entscheidung  der
vorgesehten  Stelle  einzuholen,  ehe  sie  einen  Akt  der  Jurièdibtion  ausüben;

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Standeöherren  und  die  in  die  Ritterschafts-Matrikel  aufgenommenen  Guts-Besitzer,
  wenn  sie  auch  in  hiesiger  Residenzstadt  ein  Hof-,  Staats-oder  Militär-Amt
bekleiden,  vermöge  dessen  sie  in  eine  der  ersien  sechs  Stufen  der  Rangordnung
gehören,  bleiben  in  Theilungs=  und  Vormundschaftssachen  dennech  forthin
dem  betreffenden  Kreisgerichtshofe  untergeben:  denn  für  diese  Ansicht  spreche