Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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schließung  vorgeschriebenen  Zeugnisses  ihres
Heimatsstaates  befreien.  Einer  Befreiung  im
einzelnen  Falle  bedarf  es  daher  fernerhin  nicht
mehr.
Berlin,  den  7.  Januar  1916.
Der  Minister  des  Innern.

von  Loebell.

An  den  Herrn  Oberpräsidenten  von  Berlin  und
sämtliche  Herren  Regierungspräsidenten.

74)  Nachtrag.

Im  Abschnitt  I  des  Tarifs  für  den  Stepenitzkanal
  und  den  Winterliegehafen  bei  Stepenitz  vom
4.  März  1912  tritt  hinter  Ausnahme  2  folgende
Ausnahme  3  hinzu:t

3.  Außer  Fahrt  gesetzte  Fahrzeuge,  welche  in  der

Zeit  vom  16.  März  bis  30  November  ohne

zu  löschen  oder  zu  laden  an  den  ihnen  von

der  Hafenpolizei  angewiesenen  Stellen  liegen,
zahlen  für  jedes  Anlegen  und  jede  Liegezeit
von  30  Tagen  nur  die  Hälfte  der  Abgabensätze

  unter  I.

Berlin,  den  31.  Dezember  1915.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Peters.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
von  Meyeren.
Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Löhnin.

des  Königlichen  Regierungsprästdenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

75)  Das  Ergebnis  unserer  Umfrage  betreffs
der  Aufrechterhaltung  der  Zucht  unter  der  Schuljugend
  während  der  Kriegszeit  ist  im  ganzen  erfreulich,
  demnn  von  einem  allgemeinen  Nachlassen
dieser  Zucht  trotz  der  Unruhe  der  Zeit  und  der
schweren  Störungen  des  Schulbetriebes  kann
nicht  gesprochen  werden.  An  einer  Reihe  von
Orten  hat  das  umsichtige  und  opferwillige  Bemühen
  von  Lehrerschaft,  Schulaufsicht  und  Geistlichkeit,
  kommunalen  und  kirchlichen  Gemeindeorganen,
  auch  von  fonstigen  freiwilligen  Helfern
und  Helferinnen  die  Zucht  unter  der  Schuljugend
vor  naheliegenden  Schäden  sehr  wirksam  zu  bewahren
  gewußt.  Die  von  ihnen  getroffenen
Maßregeln  sowie  eine  Anzahl  von  Einzelfällen
jugendlicher  Zuchtlosigkeit,  wie  sie  berichtet  worden
sind,  geben  uns  Veranlassung,  die  als  wirksam
bewährten  Einzelmaßnahmen  möglichst  überall
zur  Geltung  zu  bringen:

.1.  Soweit  gegen  Bestimmungen  der  Schule,
die  die  Zucht  unter  den  Kindern  auch  außerhalb
der  Unterrichtszeit  und  des  Schulgrundstücks  zu

 

 

 

sichern  bemüht  sind,  sich  insbesondere  ältere
Schüler  und  Schülerinnen  hartnäckig  auflehnen,
ist  ihnen  und  ihren  Eltern  zu  eröffnen,  daß  ein
solches  Verhalten  auf  die  Dauer,  als  von  einer
völlig  unzureichenden  Einsicht  und  Kenntnis  eines
wichtigen  Gebietes  der  Schulerziehung  zeugend,
die  Entlassungsreife  des  Zöglings  in  Frage  stelle
und  so  zu  einer  Verlängerung  der  Schulzeit
führen  könne.

2.  Wo  wie  z.  B.  bezüglich  des  Rauchens  der
Schüler,  des  Kinobesuchs,  der  Ansammlungen  an
Bahnhöfen  oder  anderen  öffentlichen  Orten,
namentlich  auf  der  Straße  nach  Eintritt  der
Dunkelheit  Aufklärung,  Verbot  und  Strafe  der
Schule  zur  Abhilfe  nicht  ausreicht,  ist  die  Hilfe
der  Polizei  zu  erbitten;  insbesondere  auch,  wo
herumlungernde  Schulentlassene  durch  übles  Beispiel
  und  Verführung  die  Schuljugend  gefährden.
Sofern  die  Polizei  sich  ablehnend  verhält,  wäre
uns  zu  berichten.  So  werden  sich  der  vielfach  beobachtete
  Zigarettenverkauf  an  Jugendliche,  ihr
Rauchen  an  öffentlichen  Orten,  das  Bummeln
auf  der  Gasse  zu  später  Stunde,  Zusammenrottungen,
  Lärmen  und  sonstige  Belästigung  der  Erwachsenen
  auf  der  Straße,  Auswüchse  des  Kinobesuchs,
  der  Autoniatenbenutzung  u.  ä.  durch
Polizeiverordnungen,  die  die  Schule  beankragen
kann,  sehr  wirksam  bekämpfen  lassen.

Auf  einschränkende  Maßnahmen  bezüglich
des  Rauchens  der  Schuljungen  sowie  auf  Festsetzung
  einer  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu
bemessenden  Stunde,  nach  der  Schüler  und  Schülerinnen
  der  uns  unterstellten  Schulen  ohne  Begleitung
  Erwachsener  oder  ohne  besonderen  Auftrag
  überhaupt  nicht  mehr  auf  der  Straße  zu
finden  sein  dürfen,  legen  wir  dabei  besonderen

Wert.

3.  Wo  Schulinspektoren  und  Schulleiter
Lehrende  zur  Beaufsichtigung  der  Schulijugend.
an  öffentlichen  Orten  auch  außerhalb  der  stundenplanmäßigen
  Zeit  heranziehen,  insbesondere  auch
zu  gelegentlichen  oder  regelmäßigen  Aufsichtsgängen
  zu  geiten  und  an  Orten,  wo  unpassendes
Verhalten  der  Schuljugend  zu  befürchten  ist,
haben  sie  dem  pflichtgemäß  ohne  weiteres  zu  entsprechen.


4.  In  jedem  Falle  von  Zuchtlosigkeit  oder
sittlicher  Gefährdung  eines  Schulkindes  ist,  soweit
irgend  möglich,  mit  dem  Elternhause,  besonders
mit  den  Müttern,  deren  Mann  einberufen  oder
gefallen  ist,  durch  Schulleiter  oder  Klassenlehrer
perfsönlich  zu  verhandeln.  Auch  sonst  vertrauen
wir,  daß  die  Lehrenden  dem  Hause,  vor  allem  dem
unserer  Krieger,  bei  der  Erziehung  der  Kinder
jede  Beratung  und  Hilfe  zu  leisten  immer  willig
und  bereit  sein  werden.

5.  Elternabende,  die  in  einer  Reihe  von

 

Fällen  auch  in  allgemeinen  erziehlichen  Fragen
der  Kriegszeit  durch  Aufklärung  und  Warnung