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schließung vorgeschriebenen Zeugnisses ihres
Heimatsstaates befreien. Einer Befreiung im
einzelnen Falle bedarf es daher fernerhin nicht
mehr.
Berlin, den 7. Januar 1916.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
An den Herrn Oberpräsidenten von Berlin und
sämtliche Herren Regierungspräsidenten.
74) Nachtrag.
Im Abschnitt I des Tarifs für den Stepenitzkanal
und den Winterliegehafen bei Stepenitz vom
4. März 1912 tritt hinter Ausnahme 2 folgende
Ausnahme 3 hinzu:t
3. Außer Fahrt gesetzte Fahrzeuge, welche in der
Zeit vom 16. März bis 30 November ohne
zu löschen oder zu laden an den ihnen von
der Hafenpolizei angewiesenen Stellen liegen,
zahlen für jedes Anlegen und jede Liegezeit
von 30 Tagen nur die Hälfte der Abgabensätze
unter I.
Berlin, den 31. Dezember 1915.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage:
Peters.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
von Meyeren.
Der Finanzminister.
Im Auftrage:
Löhnin.
des Königlichen Regierungsprästdenten
resp. der Königlichen Regierung.
75) Das Ergebnis unserer Umfrage betreffs
der Aufrechterhaltung der Zucht unter der Schuljugend
während der Kriegszeit ist im ganzen erfreulich,
demnn von einem allgemeinen Nachlassen
dieser Zucht trotz der Unruhe der Zeit und der
schweren Störungen des Schulbetriebes kann
nicht gesprochen werden. An einer Reihe von
Orten hat das umsichtige und opferwillige Bemühen
von Lehrerschaft, Schulaufsicht und Geistlichkeit,
kommunalen und kirchlichen Gemeindeorganen,
auch von fonstigen freiwilligen Helfern
und Helferinnen die Zucht unter der Schuljugend
vor naheliegenden Schäden sehr wirksam zu bewahren
gewußt. Die von ihnen getroffenen
Maßregeln sowie eine Anzahl von Einzelfällen
jugendlicher Zuchtlosigkeit, wie sie berichtet worden
sind, geben uns Veranlassung, die als wirksam
bewährten Einzelmaßnahmen möglichst überall
zur Geltung zu bringen:
.1. Soweit gegen Bestimmungen der Schule,
die die Zucht unter den Kindern auch außerhalb
der Unterrichtszeit und des Schulgrundstücks zu
sichern bemüht sind, sich insbesondere ältere
Schüler und Schülerinnen hartnäckig auflehnen,
ist ihnen und ihren Eltern zu eröffnen, daß ein
solches Verhalten auf die Dauer, als von einer
völlig unzureichenden Einsicht und Kenntnis eines
wichtigen Gebietes der Schulerziehung zeugend,
die Entlassungsreife des Zöglings in Frage stelle
und so zu einer Verlängerung der Schulzeit
führen könne.
2. Wo wie z. B. bezüglich des Rauchens der
Schüler, des Kinobesuchs, der Ansammlungen an
Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Orten,
namentlich auf der Straße nach Eintritt der
Dunkelheit Aufklärung, Verbot und Strafe der
Schule zur Abhilfe nicht ausreicht, ist die Hilfe
der Polizei zu erbitten; insbesondere auch, wo
herumlungernde Schulentlassene durch übles Beispiel
und Verführung die Schuljugend gefährden.
Sofern die Polizei sich ablehnend verhält, wäre
uns zu berichten. So werden sich der vielfach beobachtete
Zigarettenverkauf an Jugendliche, ihr
Rauchen an öffentlichen Orten, das Bummeln
auf der Gasse zu später Stunde, Zusammenrottungen,
Lärmen und sonstige Belästigung der Erwachsenen
auf der Straße, Auswüchse des Kinobesuchs,
der Autoniatenbenutzung u. ä. durch
Polizeiverordnungen, die die Schule beankragen
kann, sehr wirksam bekämpfen lassen.
Auf einschränkende Maßnahmen bezüglich
des Rauchens der Schuljungen sowie auf Festsetzung
einer nach den örtlichen Verhältnissen zu
bemessenden Stunde, nach der Schüler und Schülerinnen
der uns unterstellten Schulen ohne Begleitung
Erwachsener oder ohne besonderen Auftrag
überhaupt nicht mehr auf der Straße zu
finden sein dürfen, legen wir dabei besonderen
Wert.
3. Wo Schulinspektoren und Schulleiter
Lehrende zur Beaufsichtigung der Schulijugend.
an öffentlichen Orten auch außerhalb der stundenplanmäßigen
Zeit heranziehen, insbesondere auch
zu gelegentlichen oder regelmäßigen Aufsichtsgängen
zu geiten und an Orten, wo unpassendes
Verhalten der Schuljugend zu befürchten ist,
haben sie dem pflichtgemäß ohne weiteres zu entsprechen.
4. In jedem Falle von Zuchtlosigkeit oder
sittlicher Gefährdung eines Schulkindes ist, soweit
irgend möglich, mit dem Elternhause, besonders
mit den Müttern, deren Mann einberufen oder
gefallen ist, durch Schulleiter oder Klassenlehrer
perfsönlich zu verhandeln. Auch sonst vertrauen
wir, daß die Lehrenden dem Hause, vor allem dem
unserer Krieger, bei der Erziehung der Kinder
jede Beratung und Hilfe zu leisten immer willig
und bereit sein werden.
5. Elternabende, die in einer Reihe von
Fällen auch in allgemeinen erziehlichen Fragen
der Kriegszeit durch Aufklärung und Warnung