Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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4.  In  jedem  Falle  der  Beurlaubung  ist  Eltern
und  Kindern  deutlich  zu  machen,  daß  der  Urlaub
eben  nur  für  das  tatsächliche  dringende  wirtschaftliche
  Bedürfnis  erfolge.  Sowie  etwa  infolge  ungünstiger
  Witterung  oder  aus  sonst  einem  Grunde
eine  Verwendung  der  Kinder  für  den  angegebenen
Zweck  nicht  möglich  oder  nötig  wird,  haben  sie,
auch  wenn  es  sich  etwa  nur  um  einzelne  Tage  und
Stunden  handelt,  unbedingt  die  Schule  wieder  zu
besuchen.  Das  ist  bei  der  Erteilung  des  Urlaubes
deutlich  auszusprechen,  Eltern  und  Kinder  sind  daran
  zu  gewöhnen,  und  Zuwiderhandlungen  sind
gegebenenfalls  wie  unentschuldigte  Schulversäumnisse
zu  verfolgen.

5.  In  Schulen  mit  ohnehin  gekürztem  Unterricht
  ist  bezüglich  der  Urlaubserteilung  besonders
vorsichtig  zu  verfahren,  und  zu  erwägen,  ob  nicht
die  ohnehin  reichliche  schulfreie  Zeit,  gegebenenfalls
unter  Umlegung  des  Stundenplanes,  hier  eine  Beurlaubung
  überhaupt  nicht  als  notwendig  erscheinen

läßt.

6.  Ob  nicht  auch  sonst  wirtschaftlichen  Bedürfnissen
  durch  Anpassung  der  Stundenpläne  entsprochen
  werden  kann,  so  daß  dann  die  Zahl  der
Beurlaubungen  sich  mindert,  ist  überall  auf  das
sorgfältigste  zu  erwägen.

7.  Wo  irgend  Wege  und  Schulräume  es  ermöglichen,
  daß  Schulen  für  alle  Wochentage  zusammengelegt
  werden,  statt  daß  etwa  ein  Lehrer
jede  nur  an  einzelnen  Tagen  für  sich  unterrichtet,
ist  für  eine  solche  Vertretungsordnung  Sorge  zu
tragen.  Auch  sonst  weisen  wir  unter  Bezug  auf
unsere  Verfügungen  vom  26.  X.  1914  —  Amtliches
  Schulblatt  S.  82  und  20  II.  1915  —  Amtliches
  Schulblatt  S.  15  aufs  neue  darauf  hin,  daß
Schulinspektoren,  Schulvorstände  und  Lehrer  gerade
gegenüber  den  dringenden  und  weitgehenden  Bedürfnissen
  des  wirtschaftlichen  Lebens  im  Kriege
und  der  starken  Inanspruchnahme  der  Hilfe  der
Schulkinder  für  sie  die  doppelt  ernste  Pflicht  haben,
alles  zu  tun,  was  im  übrigen  in  der  dem  Schulunterricht

  verbleibenden  Zeit  weitere  Störungen

und  Kürzungen  verhütet,  und  diese  Zeit  durch  straffe
Zucht  und  Unterweisung  für  die  Jugend  nutzbar
zu  machen,  soweit  dies  irgend  möglich  ist.
Stettin,  den  28.  Januar  1916.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

77)  Der  Herr  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten

  hat  uns  zur  Bestreitung
der  Mehrausgaben  für  die  Gewährung  der
Mindestalterszulagensätze  von  100  M  für  die
unter  §  46  Abs.  1  des  Lehrerbesoldungsgesetzes
vom  26.  5.  09  fallenden  Lehrerstellen  unseres  Bezirks
  für  das  Etatsjahr  1915  noch  einige  Mittel
zur  Verfügung  gestellt.  —

Es  wird  hierdurch  für  jede  der  vorbezeichneten
  Lehrerstellen  nachträglich  noch  eine  Ermäßi- 



 

 

gung  des  durch  den  Alterszulagekassen-Verteilungsplan
  für  1915  veranlagten  Kassenbeitrages
um  2  erreicht.

Die  Königlichen  Kreiskassen  des  Bezirks  so—
wie  die  Königliche  Forstkasse  in  Ueckermünde  sind
angewiesen  worden,  die  hiernach  auf  die  einzelnen
Schulverbände  entfallenden  Beträge  auszuzahlen.

Stettin,  den  31.  Januar  1916.

Königliche  Regierung,

Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.
K.  A.  I.  9.  Nr.  239.  II.  Ang.

78)  Bekanntmachung.  ,

Die  Ziehung  der  zweiten  der  dem  Deutschen
Zentral-Komitee  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
bewilligten  drei  Geldlotterien  findet  mit  Zustimmung
  der  Herren  Minister  am  17.  und  18.  März
d.  Is.  statt.

Stettin,  den  4.  Februar  1916.

Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
von  Detten.

79)  Den  Gebrüdern

1.  Bruno  Richard  Walter  Derks,  geboren  am
1.  Januar  1895  in  Nakel;

2.  Walter  Kunibert  Hellmuth  Derks,  geboren
am  7.  Januar  1900  in  Nakel,  ist  die  Genehmigung
  erteilt  worden,  den  Familiennamen

Sell
zu  führen.  .
Stettin,  den  3.  Februar  1916.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

80)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Faurage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Heu  und  Stroh  mit  einem
Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat
Januar  1916  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

 

 

Der  Preis  beträgt  für
*  Name  50  kg
Hei-W
Hauptmarktortes  altesl(neues-)

4—2  3J
18Stetin.  6
21  Demmin  .  .  .  573  —  8  94
3  Pasewalk  ..  .  .  ..  578  ——

 

 

*)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  8.  Februar  1916.
Der  Regierungs-Präsident.