4) Zu IA Ie12941 M. f. L.
11 2 5554 *
II# 2393 0 M. b. 5.
IIb. 16120 M. f. H. u. G.
V. 8721 M. d. J.
Ausführungs-Anweisung
zur Verordnung über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 743).
I. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 5 Abs. 2 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für die im § 5 Abf. 3
vorgesehene Anordnung ist der Landrat, in Stadtkreisen
der Gemeindevorstand.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der zur Abgabe der Ware
Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder
in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz
hat.
I. Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörde
über die Angemessenheit des Preises
(8§ 5 Abs. 2) ist ausschließlich die Beschaffenheit
der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maßgebend.
Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten
oder Gewinn bleiben außer Betracht.
Die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen
Preise (§ 5) gelten als angemessen für gesunde
Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen
oder Schiff, Verladestelle des Eigentümers.
Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nicht,
so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise der Bekanntmachung stellen die
Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht
überschritten werden darf. Wird dem Eigentümer
dieser Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl
die Festsetzung des Preises durch die höhere
Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Abs. 2), vor
der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung
nicht. Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung
zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige
zuzuziehen.
III. Bahn= und Schiffsverkehr.
Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn
(desgleichen die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden
und -Beamten) dürfen die Versendung
von Stroh nur übernehmen, soweit der Verlader
beibringt:
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar
an die Heeresverwaltung oder die
Marineverwaltung abgesetzt wird (8 2
Abs. 2 der Verordnung) oder eine Be-
scheinigung (z. B. in Form eines Abrufscheines)
der Bezugsvereinigung darüber,
daß die Verladung für die Bezugsvereinigung
oder mit deren Einwilligung erfolgt
oder
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsvereinigung
die Überlassung des
Strohes nicht verlangt.
Zur Beförderung zugelassen sind nur die
Mengen, die in den Scheinen bezeichnet sind. Die
Bescheinigungen sind sofort nach erfolgter Verladung
seitens der Güterabfertigungsstellen mit
einem Nichtigkeitsvermerk zu versehen und einzubehalten.
Sofern Teile der in der Bescheinigung
angegebenen Mengen verladen werden, sind diese
auf der dem Verlader zurückzugebenden Bescheinigung
zu vermerken. Nach der Lieferung der gesamten,
in der Bescheinigung angegebenen Menge
ist die Bescheinigung mit dem Nichtigkeitsvermerk
zu versehen und einzubehalten.
Die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden
und --Beamten dürfen die Ab= und Durchfuhr von
Stroh auf den Wasserstraßen nur dulden, wenn
die obigen Voraussetzungen für die Versendung
auf der Eisenbahn erfüllt sind.
Berlin, den 13. Dezember 1915.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage:
Peters.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
" · Forsten.
Im Auftrage:
Graf von Keyserlingk.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
v. Jarotzky.
5 Der Minister
für Handel und Gewerbe.
J.-Nr. III. 5026.
Im Anschluß an den Erlaß vom 5. Dezember
1914 (HMl. S. 546) wird bekannt gegeben, daß
die nachstehend bezeichneten Firmen Typenzeugnisse
des Deutschen Azetylenvereins auf ihre
Wasservorlagen erhalten haben, und zwar unter
Nr. 64. Weberwerke G. m. b. H. in
Weidenau (Sieg), mit Datum vom
15. Februar 1915. Bezeichnung: „Wasservorlage
mit Sicherheitsschacht“.
Nr. 65. Heime & Hans Herzfeld in
Halle a. Saale, mit Datum vom 17. Juli
1915. Bezeichnung: „Sicherheits-Wasservorlagen
„Dreiha“ Modell 1 und „Dreiha"“
Modell 2.