Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

4)  Zu  IA  Ie12941  M.  f.  L.
11  2  5554  *
II#  2393  0  M.  b.  5.
IIb.  16120  M.  f.  H.  u.  G.
V.  8721  M.  d.  J.

Ausführungs-Anweisung
zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und
Häcksel  vom  8.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  743).

I.  Behörden.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des
§  5  Abs.  2  der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungspräsident,
  für  Berlin  der  Oberpräsident.

Zuständige  Behörde  für  die  im  §  5  Abf.  3
vorgesehene  Anordnung  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
  der  Gemeindevorstand.

Ortlich  zuständig  ist  die  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  zur  Abgabe  der  Ware
Verpflichtete  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder
in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz
  hat.

I.  Verfahren  zur  Festsetzung  der  Preise.

Bei  Entscheidungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  über  die  Angemessenheit  des  Preises
(8§  5  Abs.  2)  ist  ausschließlich  die  Beschaffenheit
der  Ware  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges  maßgebend.
  Anschaffungspreis,  Zinsen,  Unkosten
oder  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.

Die  in  der  Bekanntmachung  vorgeschriebenen
Preise  (§  5)  gelten  als  angemessen  für  gesunde
Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
  oder  Schiff,  Verladestelle  des  Eigentümers.

Entspricht  die  Ware  diesen  Voraussetzungen  nicht,

so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag  einzutreten.


Die  Preise  der  Bekanntmachung  stellen  die

Grenze  dar,  die  bei  den  Entscheidungen  nicht
überschritten  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer
dieser  Preis  geboten,  bedarf  es,  falls  er  gleichwohl
  die  Festsetzung  des  Preises  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  beantragt  (§  5  Abs.  2),  vor
der  Entscheidung  einer  materiellen  Nachprüfung
nicht.  Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung
  zu  hören.  Gegebenenfalls  sind  Sachverständige
  zuzuziehen.

III.  Bahn=  und  Schiffsverkehr.

Die  Güterabfertigungsstellen  der  Eisenbahn
(desgleichen  die  Hafen-,  Strom=  und  Schleusenbehörden
  und  -Beamten)  dürfen  die  Versendung
von  Stroh  nur  übernehmen,  soweit  der  Verlader
beibringt:

den  Nachweis,  daß  das  Stroh  unmittelbar
  an  die  Heeresverwaltung  oder  die
Marineverwaltung  abgesetzt  wird  (8  2
Abs.  2  der  Verordnung)  oder  eine  Be- 



scheinigung  (z.  B.  in  Form  eines  Abrufscheines)
  der  Bezugsvereinigung  darüber,
daß  die  Verladung  für  die  Bezugsvereinigung
  oder  mit  deren  Einwilligung  erfolgt

oder
einen  Ausweis  darüber,  daß  die  Bezugsvereinigung
  die  Überlassung  des

Strohes  nicht  verlangt.
Zur  Beförderung  zugelassen  sind  nur  die

Mengen,  die  in  den  Scheinen  bezeichnet  sind.  Die

Bescheinigungen  sind  sofort  nach  erfolgter  Verladung
  seitens  der  Güterabfertigungsstellen  mit
einem  Nichtigkeitsvermerk  zu  versehen  und  einzubehalten.
  Sofern  Teile  der  in  der  Bescheinigung
angegebenen  Mengen  verladen  werden,  sind  diese
auf  der  dem  Verlader  zurückzugebenden  Bescheinigung
  zu  vermerken.  Nach  der  Lieferung  der  gesamten,
  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Menge
ist  die  Bescheinigung  mit  dem  Nichtigkeitsvermerk
zu  versehen  und  einzubehalten.

Die  Hafen-,  Strom=  und  Schleusenbehörden
und  --Beamten  dürfen  die  Ab=  und  Durchfuhr  von
Stroh  auf  den  Wasserstraßen  nur  dulden,  wenn
die  obigen  Voraussetzungen  für  die  Versendung
auf  der  Eisenbahn  erfüllt  sind.

Berlin,  den  13.  Dezember  1915.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Peters.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
"  ·  Forsten.
Im  Auftrage:
Graf  von  Keyserlingk.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage.
v.  Jarotzky.

5  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.

J.-Nr.  III.  5026.

 

Im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  5.  Dezember
1914  (HMl.  S.  546)  wird  bekannt  gegeben,  daß
die  nachstehend  bezeichneten  Firmen  Typenzeugnisse
  des  Deutschen  Azetylenvereins  auf  ihre
Wasservorlagen  erhalten  haben,  und  zwar  unter

Nr.  64.  Weberwerke  G.  m.  b.  H.  in
Weidenau  (Sieg),  mit  Datum  vom
15.  Februar  1915.  Bezeichnung:  „Wasservorlage
  mit  Sicherheitsschacht“.

Nr.  65.  Heime  &  Hans  Herzfeld  in
Halle  a.  Saale,  mit  Datum  vom  17.  Juli
1915.  Bezeichnung:  „Sicherheits-Wasservorlagen
  „Dreiha“  Modell  1  und  „Dreiha"“
Modell  2.