Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Nr.  66.  Messer  &  Co.  G.  m.  b.  H.  in

Frankfurt  a.  M.  Bezeichnung:  „Sicherheitswasserverschluß“.

Berlin,  den  8.  Dezember  1915.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage.
von  Meyeren.
6)  Bekanntmachung,
betreffend

Zulassung  von  Azetylenbeleuchtungsapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
  für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des
Deutschen  Azetylenvereins  werden  die  Azetylenbeleuchtungsapparate

  für  Preßkarbid  der  Firma-Jaacks

  in  Todenbüttel  (Holstein)  für  das
Königreich  Preußen  gemäß  §  26  Ziffer  4  der
Azetylenverordnung  unter  der  Typennummer
„11“  widerruflich  unter  den  a.  a.  O.  festgelegten
Voraussetzungen  und  Bedingungen  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  solcher  Apparate  müssen
auf  den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit

denen  sie  befestigt  sind,  den  Stempel  des  Dampfkesselüberwachungsvereins

  in  Altona  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,
den  Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:

III.  5129.  von  Meyeren.
7)0  Bekanntmachung.  -
Gemäß  §  21  der  Provinzialordnung  vom

29.  Juni  1875  bringe  ich  zur  öffentlick
daß  anstelle  des  verstorbenen  Königlichen  Kammerherrn
  von  Ploetz-Stuchow  der  Erblandmarschall
Graf  von  Flemming-Benz  auf  Schnatow
zum  Provinziallandtagsabgeordneten  des  Kreises
Cammin  gewählt  worden  ist.
Stettin,  den  23.  Dezember  1915.
Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

8)  Polizeiverordnung.

In  Abänderung  des  §  3  Abs,  3  der  Polizeiverordnung
  betreffend  die  Körung  der  Deckhengste
vom  15.  März  1909  wird  auf  Grund  des  §  137
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  195)  sowie  der
§§  6,  12  und  15  des  Gesetzes  vom  11.  März  1880
(G.  S.  205)  für  den  Umfang  der  Provinz  Pommern
  nach  Zustimmung  des  Provinzialrats  folgendes
  verordnet:  3
Haengste  können  bis  auf  weiteres  auch  dann,
wenn  ein  Nachweis  ihrer  Abstammung  nicht  beigebracht
  werden  kann,  angekört  werden.

jen  Kenntnis,

 

 

3
Die  Verwendung  der  hiernach  ohne  erbrachten
  Abstammungsnachweis  angekörten
Hengste  zum  Bedecken  fremder  Stuten  darf  nur
bis  zum  Ende  des  Jahres  1920  stattfinden.
Nach  überschreitung  dieses  Zeitpunktes  finden  auf
Zuwiderhandelnde  die  Vorschriften  des  §  8  der
Polizeiverordnung  vom  15.  März  1909  Anwendung.

Stettin,  den  14.  Dezember  1915.
Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

9)  Auf  Grund  des  §  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  des  Herrn  stellvertretenden  Kommandierenden
  Generals  des  II.  Armeekorps  vom  27.  November
  1915  —  Abt.  2  Nr.  58689  —  (Sonderamtsblatt
  vom  1.  Dezember  1915)  bringe  ich  zur
öffentlichen  Kenntnis,  daß  die  Bestimmungen  des
Absatz  1  des  §  1  dieser  Bekanntmachung  auf  die
Ortsbezirke  Stettin,  Frauendorf,  Pölitz,  Stolzenhagen,
  Falkenwalde,  Neuenkirchen,  Scheune,  Altdamm,
  Finkenwalde,  Gartz  a.  Oder,  Tantow,  Kolbitzow,
  Kasekow,  Wartin,  Penkun,  Stolzenburg.
Book,  Schwennenz  und  Löcknitz  Anwendung  finden.

Stettin,  den  23.  Dezember  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

der  Königlichen  Oberzoll-Direktion
für  die  Provinz  Pommern.

10)  Bekanntmachung.

An  Stelle  des  gestorbenen  Stempelverteilers  Herminius
  Parnow  hier  sind  dem  Inhaber  der  Handlung
  Karl  Sellin,  Fritz  Schmurr  hier,  Berliner
  Tor  Nr.  1,  die  Geschäfte  eines  Stempelverteilers
  übertragen  worden.

Schmurr  ist  auch  mit  dem  Verkauf  von  Scheckstempelmarken
  und  Grundstücksstempelmarken  beauftragt
  worden.

Stettin,  den  24.  Dezember  1915.

Der  Präsident  der  Königl.  Oberzolldirektion.

anderer  Behörden.

11)  Die  für  die  Nordeinfahrt  in  die  Enge  Oder
bei  Kalkofen  angeordnete  Schiffahrtsstraßensperre
  wird  mit  dem  heutigen  Tage  aufgehoben.

Stettin,  den  22.  Dezember  1915.
Königliches  Wasserbauamt.