Nr. 66. Messer & Co. G. m. b. H. in
Frankfurt a. M. Bezeichnung: „Sicherheitswasserverschluß“.
Berlin, den 8. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage.
von Meyeren.
6) Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung von Azetylenbeleuchtungsapparaten.
Auf Antrag der Technischen Aufsichtskommission
für die Untersuchungs= und Prüfstelle des
Deutschen Azetylenvereins werden die Azetylenbeleuchtungsapparate
für Preßkarbid der Firma-Jaacks
in Todenbüttel (Holstein) für das
Königreich Preußen gemäß § 26 Ziffer 4 der
Azetylenverordnung unter der Typennummer
„11“ widerruflich unter den a. a. O. festgelegten
Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen.
Die Fabrikschilder solcher Apparate müssen
auf den Zinntropfen oder Kupfernieten, mit
denen sie befestigt sind, den Stempel des Dampfkesselüberwachungsvereins
in Altona tragen.
Für die Zulassung gelten jeweils die von der
Technischen Aufsichtskommission vorgeschlagenen,
den Behörden mitgeteilten Bedingungen.
Berlin, den 7. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
III. 5129. von Meyeren.
7)0 Bekanntmachung. -
Gemäß § 21 der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 bringe ich zur öffentlick
daß anstelle des verstorbenen Königlichen Kammerherrn
von Ploetz-Stuchow der Erblandmarschall
Graf von Flemming-Benz auf Schnatow
zum Provinziallandtagsabgeordneten des Kreises
Cammin gewählt worden ist.
Stettin, den 23. Dezember 1915.
Der Oberpräsident.
von Waldow.
8) Polizeiverordnung.
In Abänderung des § 3 Abs, 3 der Polizeiverordnung
betreffend die Körung der Deckhengste
vom 15. März 1909 wird auf Grund des § 137
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) sowie der
§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1880
(G. S. 205) für den Umfang der Provinz Pommern
nach Zustimmung des Provinzialrats folgendes
verordnet: 3
Haengste können bis auf weiteres auch dann,
wenn ein Nachweis ihrer Abstammung nicht beigebracht
werden kann, angekört werden.
jen Kenntnis,
3
Die Verwendung der hiernach ohne erbrachten
Abstammungsnachweis angekörten
Hengste zum Bedecken fremder Stuten darf nur
bis zum Ende des Jahres 1920 stattfinden.
Nach überschreitung dieses Zeitpunktes finden auf
Zuwiderhandelnde die Vorschriften des § 8 der
Polizeiverordnung vom 15. März 1909 Anwendung.
Stettin, den 14. Dezember 1915.
Der Oberpräsident.
von Waldow.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
9) Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Bekanntmachung
des Herrn stellvertretenden Kommandierenden
Generals des II. Armeekorps vom 27. November
1915 — Abt. 2 Nr. 58689 — (Sonderamtsblatt
vom 1. Dezember 1915) bringe ich zur
öffentlichen Kenntnis, daß die Bestimmungen des
Absatz 1 des § 1 dieser Bekanntmachung auf die
Ortsbezirke Stettin, Frauendorf, Pölitz, Stolzenhagen,
Falkenwalde, Neuenkirchen, Scheune, Altdamm,
Finkenwalde, Gartz a. Oder, Tantow, Kolbitzow,
Kasekow, Wartin, Penkun, Stolzenburg.
Book, Schwennenz und Löcknitz Anwendung finden.
Stettin, den 23. Dezember 1915.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
der Königlichen Oberzoll-Direktion
für die Provinz Pommern.
10) Bekanntmachung.
An Stelle des gestorbenen Stempelverteilers Herminius
Parnow hier sind dem Inhaber der Handlung
Karl Sellin, Fritz Schmurr hier, Berliner
Tor Nr. 1, die Geschäfte eines Stempelverteilers
übertragen worden.
Schmurr ist auch mit dem Verkauf von Scheckstempelmarken
und Grundstücksstempelmarken beauftragt
worden.
Stettin, den 24. Dezember 1915.
Der Präsident der Königl. Oberzolldirektion.
anderer Behörden.
11) Die für die Nordeinfahrt in die Enge Oder
bei Kalkofen angeordnete Schiffahrtsstraßensperre
wird mit dem heutigen Tage aufgehoben.
Stettin, den 22. Dezember 1915.
Königliches Wasserbauamt.