5. Ruhen der Renten; Entziehung der Renten. 253
d) Heilverfahren.
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invali—
dität eines Versicherten oder einer Witwe abzuwenden,
kann die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren ein—
leiten, ihn insbesondere in einem Krankenhause oder
einem Genesungsheime unterbringen.
Sie hat dann dem Kranken und seinen Angehörigen
das zu gewähren, was diesen sonst die Krankenkasse zu
leisten hätte, also insbesondere auch das Hausgeld
(S. 233). Entzieht sich ein Versicherter ohne gesetzlichen
oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren und wäre
die Invalidität durch das Heilverfahren voraussichtlich
verhütet worden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder
teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese
Folge hingewiesen worden ist.
Ist zu erwarten, daß ein Heilverfahren den Empfänger
einer Invaliden-, Witwen= oder Witwerrente wieder
erwerbsfähig macht, so kann es die Bersicherungsanstalt
einleiten. Den Angehörigen der Empfänger von Witwenoder
Witwerrenten wird kein Hausgeld gezahlt.
Uberschüsse Kkönnen von den Versicherungsanstalten zu
Aiehrleistungen über die gesetzlichen Leistungen hinaus
verwendet werden.
Eine Beitragserstattung in Heirats= und Todesfällen
ist weggefallen, nachdem die Hinterbliebenenversicherung
eingeführt worden ist.
5. Ruhen der Renten; Entziehung der Renten.
Treffen die Voraussetzungen für die Invaliden= und
die Alters= oder Witwenrente zusammen, so ruht die
niedrigere Rente. Hat ein Betriebsunfall Invalidität
oder Tod zur Folge, so wird die Invaliditäts= und
Hinterbliebenenrente bis zur Feststellung der Unfallrente
voll gezahlt, wird dann Unfallrente gewährt, nur zu
dem diese übersteigenden Betrage.
Die Rente ruht neben der Unfallrente, soweit beide
zusammen übersteigen würden