Full text : Der Gemeindebeamte.

5.  Ruhen  der  Renten;  Entziehung  der  Renten.  253

d)  Heilverfahren.

Um  die  infolge  einer  Erkrankung  drohende  Invali—
dität  eines  Versicherten  oder  einer  Witwe  abzuwenden,
kann  die  Versicherungsanstalt  ein  Heilverfahren  ein—
leiten,  ihn  insbesondere  in  einem  Krankenhause  oder
einem  Genesungsheime  unterbringen.

Sie  hat  dann  dem  Kranken  und  seinen  Angehörigen
das  zu  gewähren,  was  diesen  sonst  die  Krankenkasse  zu
leisten  hätte,  also  insbesondere  auch  das  Hausgeld
(S.  233).  Entzieht  sich  ein  Versicherter  ohne  gesetzlichen
oder  sonst  triftigen  Grund  dem  Heilverfahren  und  wäre
die  Invalidität  durch  das  Heilverfahren  voraussichtlich
verhütet  worden,  so  kann  die  Rente  auf  Zeit  ganz  oder
teilweise  versagt  werden,  wenn  der  Erkrankte  auf  diese
Folge  hingewiesen  worden  ist.

Ist  zu  erwarten,  daß  ein  Heilverfahren  den  Empfänger
einer  Invaliden-,  Witwen=  oder  Witwerrente  wieder
erwerbsfähig  macht,  so  kann  es  die  Bersicherungsanstalt
einleiten.  Den  Angehörigen  der  Empfänger  von  Witwenoder
  Witwerrenten  wird  kein  Hausgeld  gezahlt.

Uberschüsse  Kkönnen  von  den  Versicherungsanstalten  zu
Aiehrleistungen  über  die  gesetzlichen  Leistungen  hinaus
verwendet  werden.

Eine  Beitragserstattung  in  Heirats=  und  Todesfällen
ist  weggefallen,  nachdem  die  Hinterbliebenenversicherung
eingeführt  worden  ist.

5.  Ruhen  der  Renten;  Entziehung  der  Renten.

Treffen  die  Voraussetzungen  für  die  Invaliden=  und
die  Alters=  oder  Witwenrente  zusammen,  so  ruht  die
niedrigere  Rente.  Hat  ein  Betriebsunfall  Invalidität
oder  Tod  zur  Folge,  so  wird  die  Invaliditäts=  und
Hinterbliebenenrente  bis  zur  Feststellung  der  Unfallrente
voll  gezahlt,  wird  dann  Unfallrente  gewährt,  nur  zu
dem  diese  übersteigenden  Betrage.

Die  Rente  ruht  neben  der  Unfallrente,  soweit  beide
zusammen  übersteigen  würden