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Gesetz-Sammlung.
(Nr. 11505.) Gese zur Förderung der Ansiedlung.
Vom 8. Mai 1916.
Ausgegeben zu Berlin, den 24. Mai 1916.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
260) IIb. 5884 M. f. H.
IJ.-Nr. I A. le. 7678 M. f. L.
V. 2951 II. M d. J.
Anordnung der Landeszentralbehörden.
Auf Grund des 8§ 7 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 1. Mai 1916 (R#l. S. 350),
betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen
über die Hoöchstpreise von Petroleum
und die Verteilung der Petroleumbestände
vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und 1. Mai
1916, wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6
der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Berlin W. 9, den 17. Mai 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lrs. ensky.
r Minister
für Landwirtsa Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
von Massenbach.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten und den
Herrn Oberpräsidenten in Potsdam.
des Königlichen Regierungspräsidenten resp. der Königlichen Regierung.
261) Seitens der Zenfur sind vom Vertriebe die nachstehenden Kriegspostkarten ausgeschlossen worden:
Archivr
Verlag Bezeichnung der Karten
1134 Carl Garte, Leipzig, Seeburg- Scheinwerferzug.
straße 35,39
1138J. C. F. Pickenhahn & Sohn, Reservelazarett Chemnitz.
Chemnitz "
1158LeipzigerPresse-Bürd,Prome-UntereinemkünstlichenWaldversteckteBatterie Lichtbildnadenstraße
25 21 cm-Mörser in Feuerstellung entwürfe
Deutscher 21 cm-Mörser in Feuerstellung ’
1160 Markert & Sohn, Dresden Ach wat Latrine (Zeichnungsentwurf).
1181 Emil Pinkau & Co., A.-G., Leipzig, Auf dem Gefechtsverbandplatz eines Linienschiffes. (Als
Wittenbergstraße Bild in der „Leipziger Illustr. Zeitung“ nicht zu
beanstanden.)
Stettin, den 23. Mai 1916.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
262)) In der Auslosungsbekanntmachung von
Pommerschen Rentenbriefen vom 15. Mai 1916
J-Nr. 1186/16 muß bei Lit. D zu 75 .X die
hinter Nr. 8832 stehende Nr. 8793 zwischen Nr.
7991 und Nr. 8821 kommen.
Stettin, den 25. Mai 1916.
Königliche Direktion der Rentenbank.
Der Regierungs-Präsident.
n Vertretung:
v o n Seebach.
anderer Behörden.
263) Befehl.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß der Festung
Swinemünde folgendes:
Der Vertrieb und das Halten nachbenannter
Zeitungen: