Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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daß  sie,  wenn  auch  nur  mit  einem  Manne,
gegen  Vergütung  den  Beischlaf  vollzogen
haben,

c)  Frauenspersonen,  die  mit  verschiedenen
Männern,  wenn  auch  ohne  Vergütung,
den  Beischlaf  vollzogen  haben.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen

zu  1  und  2  werden  nach  §  yb  des  Gesetzes  über

den  Belagerungszustand  bestraft.

Stettin,  den  23.  Mai  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.

Abr.  2.  Nr.  24887.

267)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  8§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den
Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde:

Die  Einfuhr  und  der  Vertrieb  aller  aus
dem  feindlichen  Auslande  stammenden  Modeblätter,
  Modezeichnungen,  Mode=  oder  ähnlicher
  Fachschriften  ist  verboten.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des

Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Stettin,  den  24.  Mai  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  2.  Nr.  31142.

268)  Bekanntmachung.
(Nr.  M.  3996/4.  16.  K.  R.  A.)

Im  Itnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird
hiermit  jeglicher  Handel  mit  Abfällen  und  Spänen
von  wolframhaltigen  Stählen  für  die  Dauer  des
Krieges  verboten.  Lieferung  von  wolframhaltigen
Abfällen  und  Spänen  jeder  Art  und  Menge  ist  nur
gestattet  an  den  Hersteller  derjenigen  Stähle,  von
denen  die  Abfälle  und  Späne  stammen,  oder  an
die  Kriegs-Metall-Aktiengesellschaft.  Ausnahmen
bedürfen  der  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

Jegliche  Zuwiderhandlung  oder  Anreizung  zur
Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verbot  wird,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  S#gb  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit
Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
milderer  Umstände  nach  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Februar  1915,  betreffend  Abänderung  des

Gesetzes  über  den  Belagerungszustand,  mit  Haft
oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Stettin,  den  27.  Mai  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  VI  a  Nr.  30861.

 

269)  Zur  Verpachtung  der  Sommerfischerei
  in  den  Oderströmen,  dem  Papenwasser,
im  Haff,  in  der  Dievenow,  Swine,  Peene  nebst
Achterwasser  und  den  angrenzenden  Gewässern  nach
dem  Pachttarif  auf  das  Pachtjahr  vom  1.  Juni  1916
bis  dahin  1917  sind  folgende  Termine  angesetzt:

Donnerstag,  den  8.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Caseburg  im
Gasthause  von  Zäpernick.

Freitag,  den  9.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Wollin  in  Kädings.

Hotel.

Sonnabend,  den  10.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Cammin  im
Hotel  „Walfisch"“.

Donnerstag,  den  15.,  bis  Sonnabend,
den  17.  Juni  d.  Js.,  vormittags
9  Uhr,  in  Stettin,  Unterwiek  Nr.  8,
bei  Beckmann.

Dienstag,  den  20.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Karnin  im  Gasthause
  von  Genz.

Mittwoch,  den  21.  Juni  d.  IJs.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Lassan  im  Hotel
„Zum  Deutschen  Kaiser“.

Donnerstag,  den  22.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Wolgast  in  der
Schifferhalle.

Freitag,  den  23.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Balm  im  Gasthausevon
  Wiedenbohm.

Dienstag,  den  27.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Stepenitz  im
Gasthause  von  Hannebohm.

Mittwoch,  den  28.  Juni  d.  Is.,  vormittags
  9  Uhr,  in  Neuwarp  in  Rupnows
  Hotel.

In  diesen  Terminen  sind  die  zu  pachtenden

Fanggeräte  nach  Art  und  Zahl  anzumelden.

Die  Pachtbeträge  sind  im  voraus  ganz,  von
denjenigen  Pachtbeträgen  für  die  Tucker=  und  Taglersischer,
  welche  über  100  —  betragen,  nur  die  erste
Hälfte  sofort  beim  Empfang  des  Fischereischeins,  dieandere
  Hälfte  am  1.  Dezember  d.  Js.  zu  zahlen.

Es  werden  nur  solche.  Fischer  zur  Pachtung

 

zugelassen,  welche  sich  durch  Vorlegung  ihrer  Fischereischeine
  aus  den  letzten  fünf  Jahren  legitimieren.