Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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heben  duͤrften,  weil  die  Ertheilung  des  Extraktes  das  Aufschlagen  des  Fundbuches
  oder  Katasters  nothwendig  voraussetze.

Da  aber  unter  dem  gesetzlichen  Ansatze  von  2  gr.  für  cinen  Ertrakt
der  für  das  Aufschlagen  schon  mitbegriffen  ist:  so  darf  letzterer  nicht
noch  nebenher  gefordert  werden,  sondern  es  findet  durchaus  nur  2  gr.  Gebühr
für  einen  Ertrakt  aus  dem  Kataster  oder  Fundbuche  Statt.

Weimar  am  24.  Dezember  und  Eisenach  am  19.  Dezember  1836.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

III.  Nach  dem  Gesetze  vom  23.  April  1833,  die  Verbürgung  der  Frauen
betreffend,  könnten  in  den  sonst  Erfurt'schen  Gebiethstheilen  des  Großherzogthumes
  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  die  durch  das  allgemeine  Landrecht  für
die  Preußischen  Staaten  Theil  I  Tit.  14  KF.  308  vorgeschriebene  Form  für
den  Verzicht  einer  sich  verbürgenden  Frauens-Person  auf  den  Einwand,  daß
der  Hauptschuldner  zuerst  belangt  werden  müsse,  auch  noch  neben  jenem  neuen
Landesgesetze  nach,  wie  vor,  Anwendung  finde.  Es  haben  daher  Se.  Königliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  für  denjenigen  Landestheil,  in  welchem  das
Hreußische  Landrecht  im  Allgemeinen  noch  gesetzliche  Gültigkeit  hat,  folgende
höôchste  Erklärung  hieruber  gnädigst  zu  ertheilen  geruhet:

Da  die  angeführte  Stelle  des  allgemeinen  Preußischen  Landrechtes  zu  dergleichen

  Entsorungen  dieselben  Förmlichkeiten  erfordert,  wie  zu  der  Bürgschaftsleistung

  einer  Frauens-Person  selbst:  so  sind  die  Bestimmungen  des

Gesetzes  vom  23.  April  1833  über  die  Form  solcher  Interzessionen  da,

wo  jene  Vorschrift  des  Preußischen  Landrechtes  noch  gilt,  auch  bey  der

Entsagung  sich  verburgender  Frauen  auf  den  erwähnten  Einwand  zur  Anwendung

  zu  bringen,  dergestalt,  daß  es  der  im  Preußischen  Landrechte

vorgeschriebenen  gerichtlichen  Bedeutung  und  Verwarnung  bey
einer  solchen  Entsagung  nur  dann  bedarf,  wenn  dieselbe  hinsichtlich  der

Buraschaft  einer  Ehefrau  für  ihren  Ehemann  geschieht;  daß  aber  die

Zuzichung  eines  besonderen  rechtökundigen  Beystandes  für  die  Ehefrau,

  auch  bey  dieser  Entsagung,  niemahlb  erforderlich  ist.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  diese  Erläuterung  zur  Nachricht  und  Nachachtung
bierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  22.  Dezember  1336.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.