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81.
Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. Mit
ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzelverfügungen über Beschränkungen des Handels
mit Werkzeugmaschinen ungültig.
§ 2.
Aufsichtsstelle.
Zur Durchführung und Überwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ist der Königlich
Preußischen Feldzeugmeisterei die Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeugmaschinen,
Berlin W 15, Lietzenburger Straße 18—20, angegliedert worden.
An die Aufsichtsstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Ausführung der
Anordnungen dieser Bekanntmachung betreffen.
g 8.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegenstände aller Art: Drehbänke
und Abstechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten, Fräsmaschinen, Hobel= und Shapingmaschinen,
Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern über 30 mm, Kaltsägen, Pressen,
Stanzen und Schleifmaschinen. 84
Beschlagnahme.
Die im § 8 gekennzeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt mit folgender Wirkung:
Eine Übertragung des. Eigentums (z. B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, Sicherungsübereignung
usw.) oder eine übertragung des Gewahrsams auf den Nichteigentümer (3. B.
Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.), ausgenommen eine Übertragung des Gewahrsams
lediglich zur Beförderung oder Ausbesserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung
zu solchen Ubertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern
nicht die Übertragung
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbstverwender oder
) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines
erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind an die Aussichtsstelle
(8 2) zu richten.
Eine Veräußerung von Rechten und eine Übertragung von Pflichten aus Vereinbarungen der
im Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein verboten und nichtig.
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbsthersteller der im § 3 bezeichneten
Cegenstände und nur mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse.
Händler im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige, der den Handel mit den im § 3
bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem Großhändler die Rechtsstellung eines
Erzeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Erzeugnissen bestimmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche
um Gewährung sind an die Aussichtsstelle zu richten.
4. wer Fei einer deerabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art
zun. Zwecke ha
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art
erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des übermäßigen
Gewinnes zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis aufedie Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt
werden
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
1unterschie, bob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung des Schuldigen öfsentlich bekanntzumachen ist