Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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81.
Inkrafttreten  der  Anordnungen  der  Bekanntmachung.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  15.  September  1916  in  Kraft.  Mit
ihrem  Inkrafttreten  werden  die  bisher  ergangenen  Einzelverfügungen  über  Beschränkungen  des  Handels
mit  Werkzeugmaschinen  ungültig.

§  2.

Aufsichtsstelle.

Zur  Durchführung  und  Überwachung  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  ist  der  Königlich
Preußischen  Feldzeugmeisterei  die  Aufsichtsstelle  für  den  Handel  mit  Werkzeugmaschinen,
Berlin  W  15,  Lietzenburger  Straße  18—20,  angegliedert  worden.

An  die  Aufsichtsstelle  sind  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  Auslegung  und  Ausführung  der
Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  betreffen.

g  8.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  betroffen  sind  die  nachfolgenden  Gegenstände  aller  Art:  Drehbänke
und  Abstechbänke  für  Kraftbetrieb,  Revolverbänke,  Automaten,  Fräsmaschinen,  Hobel=  und  Shapingmaschinen,
  Bohrwerke  und  Bohrmaschinen  zum  Bohren  von  Löchern  über  30  mm,  Kaltsägen,  Pressen,
Stanzen  und  Schleifmaschinen.  84

Beschlagnahme.

Die  im  §  8  gekennzeichneten  Gegenstände  sind  beschlagnahmt  mit  folgender  Wirkung:
Eine  Übertragung  des.  Eigentums  (z.  B.  auf  Grund  von  Kauf,  Werkvertrag,  Tausch,  Sicherungsübereignung
  usw.)  oder  eine  übertragung  des  Gewahrsams  auf  den  Nichteigentümer  (3.  B.
Vermietung,  Verpfändung,  Verkaufskommission  usw.),  ausgenommen  eine  Übertragung  des  Gewahrsams
lediglich  zur  Beförderung  oder  Ausbesserung  des  beschlagnahmten  Gegenstandes,  ferner  jedwede  die  Verpflichtung
  zu  solchen  Ubertragungen  begründende  Vereinbarung  ist  verboten,  nichtig  und  strafbar,  sofern
nicht  die  Übertragung
a)  vom  Erzeuger  unmittelbar  auf  den  Händler  oder  Selbstverwender  oder
b)  vom  Händler  oder  sonstigen  Nichterzeuger  unmittelbar  auf  den  Selbstverwender  oder
)  auf  Grund  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Erlaubnisscheines
erfolgt  oder  zu  erfolgen  hat.  Die  Anträge  auf  Erteilung  eines  Erlaubnisscheines  sind  an  die  Aussichtsstelle
  (8  2)  zu  richten.
Eine  Veräußerung  von  Rechten  und  eine  Übertragung  von  Pflichten  aus  Vereinbarungen  der
im  Abs.  2  gekennzeichneten  Art  ist  ohne  besonderen  Erlaubnisschein  verboten  und  nichtig.

Erzeuger  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  nur  der  Selbsthersteller  der  im  §  3  bezeichneten
  Cegenstände  und  nur  mit  Bezug  auf  seine  eigenen  Erzeugnisse.

Händler  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  nur  derjenige,  der  den  Handel  mit  den  im  §  3
bezeichneten  Gegenständen  gewerbsmäßig  betreibt.  Es  kann  einem  Großhändler  die  Rechtsstellung  eines
Erzeugers  mit  Bezug  auf  den  Vertrieb  von  Erzeugnissen  bestimmter  Werkstätten  gewährt  werden.  Gesuche
um  Gewährung  sind  an  die  Aussichtsstelle  zu  richten.

4.  wer  Fei  einer  deerabredung  oder  Verbindung  teilnimmt,  die  eine  Handlung  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art
zun.  Zwecke  ha

5.  wer  zu  Handlungen  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  auffordert,  anreizt  oder  sich  zu  Handlungen  solcher  Art
erbietet,  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das  Doppelte  des  übermäßigen
Gewinnes  zu  bemessen,  der  erzielt  worden  ist  oder  erzielt  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  aufedie  Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt
werden

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne
1unterschie,  bob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Neben  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Neben  der  Strafe  kann  ferner  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  des  Schuldigen  öfsentlich  bekanntzumachen  ist