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hinein. Auf die Frage von dem Zwang resp. der Erzwingbarkeit des Rechts
lässt der Verf. sich wiederholt (S. 18, 19, 24, 31) ein. Er hat dieselbe aber
garnicht erfasst. Das geht, von Anderem abgesehen, schon aus einer Anmerkung
(S. 76 Note 74) hervor, wo er nudum jus für ein Recht ohne Zwang
hält. Dass nach Tmomasıus einige nicht ganz unbekannte Männer wie Kant,
STAHL, V. IHERING gewisse Lehren in Betreff des Zwanges vorgetragen haben
ist ihm unbekannt geblieben. Das gleiche Niveau rechtsphilosophischer Bildung
verrathen seine Aussprüche über Gewohnheitsrecht, subjektive Rechte, wohlerworbene
Rechte (S. 18—20) u. s. w.
Mit den Ansichten, welche der Verf. über Staat und Staatsrecht offenbart,
steht es womöglich noch schlimmer. Hier walten Missverständniss
fremder, Unklarheit und Selbstwiderspruch eigener Meinungen in der auftälligsten
Weise. Einige Beispiele werden als Beweis genügen. Er hat sich
(S. 4 ff, 14) entschieden gegen Fiktionen ausgesprochen; aber er operirt
doch selbst (S. 11) mit einem „Urzustande“ und lässt aus der Familiengemeinschaft
(nur einer oder wievieler Familien nebeneinander?) die Geschlechts-
und Stammesgemeinschaft, aus dieser den (welchen?) Staat hervorgehen,
als wenn er dabei gewesen wäre. Gleich darauf (S. 12) behauptet er
dagegen, der konkrete Staat entstehe nur durch positive menschliche Willensthat.
Wie sah nun diese positive menschliche Willensthat aus, als sich z. B.
der konkrete preussische Staat aus einer Stammesgemeinschaft nach vorausgegangener
Geschlechts- und Familiengemeinschaft zu einen Staat konstituirte
und in welchen Zeitpunkt der doch für diese Frage weit genug rückwärts
überschaubaren Geschichte ist sie zu verlegen? Was v. H. nach bekannten
Mustern über den Staat behauptet, z. B. dass er kein Subjekt, sondern ein
Objekt der Herrschaft und einen Willen zu fassen unfähig sei (S. 12—16) ist
nicht vereinbar mit seinen eigenen Ansichten über Staatsgesetze und Staatsverträge.
Indem der Herrscher sich selbst beschränkt, meint er (S. 13) —
diesmal nach unrichtig angeführten Mustern — entstehe das Staatsrecht.
Das möge noch hingehen, trotzdem es insofern unrichtig ist, als z. B. Strafrecht,
Prozessrecht und Völkerrecht ebenso entstehen. Aber warum entzieht
er dem Staatsrecht, das er soeben entstehen liess, sogleich wieder die Rechtsqualität?
Denn es soll (S. 15) die Verfassung nur eine thatsächlich (— moralisch!
S. 72 Note 41) unübersteigliche Schranke gegen absolutistische Bestrebungen
sein, weil — „princeps legibus solutus“. Die Unbeschränktheit des Herrschers
aber folge wieder aus der Souveränetät (S. 75 Note 64), welche doch (8. 13)
definirt wird als „die nur durch sich selbst beschränkte (also doch beschränkbare?)
höchste Staatsgewalt“. Abgesehen davon — die Logik, sagte der
Verf., fordert präzise Definitionen! — dass die Staatsgewalt nicht mit einer
ihrer Eigenschaften identisch sein kann, wirft schliesslich der Satz (S. 73
Note 54): „Im Verfassungsstaate tritt an die Stelle der willkürlich geübten
die nach Grundsätzen des Rechts geübte Gewalt u. s. w.“ diese ganze Theorie
von der Verfassung, welche bloss Thatsache und nicht Recht sein soll, wieder
Archiv für öffentliches Recht. VI. 1. 11