Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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hinein.  Auf  die  Frage  von  dem  Zwang  resp.  der  Erzwingbarkeit  des  Rechts
lässt  der  Verf.  sich  wiederholt  (S.  18,  19,  24,  31)  ein.  Er  hat  dieselbe  aber
garnicht  erfasst.  Das  geht,  von  Anderem  abgesehen,  schon  aus  einer  Anmerkung
  (S.  76  Note  74)  hervor,  wo  er  nudum  jus  für  ein  Recht  ohne  Zwang
hält.  Dass  nach  Tmomasıus  einige  nicht  ganz  unbekannte  Männer  wie  Kant,
STAHL,  V.  IHERING  gewisse  Lehren  in  Betreff  des  Zwanges  vorgetragen  haben
ist  ihm  unbekannt  geblieben.  Das  gleiche  Niveau  rechtsphilosophischer  Bildung
verrathen  seine  Aussprüche  über  Gewohnheitsrecht,  subjektive  Rechte,  wohlerworbene
  Rechte  (S.  18—20)  u.  s.  w.

Mit  den  Ansichten,  welche  der  Verf.  über  Staat  und  Staatsrecht  offenbart,
  steht  es  womöglich  noch  schlimmer.  Hier  walten  Missverständniss
fremder,  Unklarheit  und  Selbstwiderspruch  eigener  Meinungen  in  der  auftälligsten
  Weise.  Einige  Beispiele  werden  als  Beweis  genügen.  Er  hat  sich
(S.  4  ff,  14)  entschieden  gegen  Fiktionen  ausgesprochen;  aber  er  operirt
doch  selbst  (S.  11)  mit  einem  „Urzustande“  und  lässt  aus  der  Familiengemeinschaft
  (nur  einer  oder  wievieler  Familien  nebeneinander?)  die  Geschlechts-
  und  Stammesgemeinschaft,  aus  dieser  den  (welchen?)  Staat  hervorgehen,
  als  wenn  er  dabei  gewesen  wäre.  Gleich  darauf  (S.  12)  behauptet  er
dagegen,  der  konkrete  Staat  entstehe  nur  durch  positive  menschliche  Willensthat.
  Wie  sah  nun  diese  positive  menschliche  Willensthat  aus,  als  sich  z.  B.
der  konkrete  preussische  Staat  aus  einer  Stammesgemeinschaft  nach  vorausgegangener
  Geschlechts-  und  Familiengemeinschaft  zu  einen  Staat  konstituirte
und  in  welchen  Zeitpunkt  der  doch  für  diese  Frage  weit  genug  rückwärts
überschaubaren  Geschichte  ist  sie  zu  verlegen?  Was  v.  H.  nach  bekannten
Mustern  über  den  Staat  behauptet,  z.  B.  dass  er  kein  Subjekt,  sondern  ein
Objekt  der  Herrschaft  und  einen  Willen  zu  fassen  unfähig  sei  (S.  12—16)  ist
nicht  vereinbar  mit  seinen  eigenen  Ansichten  über  Staatsgesetze  und  Staatsverträge.
  Indem  der  Herrscher  sich  selbst  beschränkt,  meint  er  (S.  13)  —
diesmal  nach  unrichtig  angeführten  Mustern  —  entstehe  das  Staatsrecht.
Das  möge  noch  hingehen,  trotzdem  es  insofern  unrichtig  ist,  als  z.  B.  Strafrecht,
  Prozessrecht  und  Völkerrecht  ebenso  entstehen.  Aber  warum  entzieht
er  dem  Staatsrecht,  das  er  soeben  entstehen  liess,  sogleich  wieder  die  Rechtsqualität?
  Denn  es  soll  (S.  15)  die  Verfassung  nur  eine  thatsächlich  (—  moralisch!
S.  72  Note  41)  unübersteigliche  Schranke  gegen  absolutistische  Bestrebungen
sein,  weil  —  „princeps  legibus  solutus“.  Die  Unbeschränktheit  des  Herrschers
aber  folge  wieder  aus  der  Souveränetät  (S.  75  Note  64),  welche  doch  (8.  13)
definirt  wird  als  „die  nur  durch  sich  selbst  beschränkte  (also  doch  beschränkbare?)
  höchste  Staatsgewalt“.  Abgesehen  davon  —  die  Logik,  sagte  der
Verf.,  fordert  präzise  Definitionen!  —  dass  die  Staatsgewalt  nicht  mit  einer
ihrer  Eigenschaften  identisch  sein  kann,  wirft  schliesslich  der  Satz  (S.  73
Note  54):  „Im  Verfassungsstaate  tritt  an  die  Stelle  der  willkürlich  geübten
die  nach  Grundsätzen  des  Rechts  geübte  Gewalt  u.  s.  w.“  diese  ganze  Theorie
von  der  Verfassung,  welche  bloss  Thatsache  und  nicht  Recht  sein  soll,  wieder

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