Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

8.  Die  mit  der  Bedienung  der  Aufzüge  betrauten
Personen,  insbesondere  Führer  und  Hilfsführer  (8  32)
haben  bafür  zu  sorgen,  daß  die  Schachtzugänge  während  der
Benutzung  der  Fahrstühle  bei  nicht  ausreichendem  Tageslicht
hinreichend  küastlich  beleuchtet  werden.  Bei  Personenauszügen
gilt  dies  auch  vom  Fahrkorb.

9.  Aufzugsführer  haben  das  Recht  und  die  PRflicht
Personen,  welche  sie  bei  ihren  Obliegenheiten  stören  oder
hindern,  festzustellen  und  zwecks  Bestrafung  anzuzeigen.

In  Fabriken,  Hotels  und  Warenhäusern  haben  die
ständigen  Fahrstahlführer  und  Hilfsführer  während  der
Betriebszeit  ein  Abzeichen  zu  trajen,  das  sie  als  Fährer
Lennzeichnet.

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11.  Die  Nichtbefolgung  vorstehender  Betriebsvorschriften
  kann  nach  der  Polizeiverordn#eng,  betreffend  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Aufzügen,  mit  Geldbuße
bis  zu  60  M.  oder  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender
Haft  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  Strafgestzen
keine  höhere  Strafe  eintritt.

10.  Diese  Berriebsvorschriften  gelten  für  alle  hrten
von  Fahrstühlen  mit  Ausnahme  von  Bauaufzügen,  kleinen
Aufzügen  für  Speisen  und  Akten,  die  nicht  mit  mechanischer
Kraft  betrieden  werden.  Paternosterwerken  sowie  von  Personenaufzügen
  in  Privathäusern,  die  nur  von  einer  Familie
bewohnt  werden

Stettin,  den  20.  Dezember  1916.

Der  Oberpräsident.

 

Schriftleinmg  un  Büro  der  Königl.  Regierung  Stralsund,  gedruckt  in  der  Struck'schen  Buchdruckeret  in  Stralsund.