8. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen, insbesondere Führer und Hilfsführer (8 32)
haben bafür zu sorgen, daß die Schachtzugänge während der
Benutzung der Fahrstühle bei nicht ausreichendem Tageslicht
hinreichend küastlich beleuchtet werden. Bei Personenauszügen
gilt dies auch vom Fahrkorb.
9. Aufzugsführer haben das Recht und die PRflicht
Personen, welche sie bei ihren Obliegenheiten stören oder
hindern, festzustellen und zwecks Bestrafung anzuzeigen.
In Fabriken, Hotels und Warenhäusern haben die
ständigen Fahrstahlführer und Hilfsführer während der
Betriebszeit ein Abzeichen zu trajen, das sie als Fährer
Lennzeichnet.
7
11. Die Nichtbefolgung vorstehender Betriebsvorschriften
kann nach der Polizeiverordn#eng, betreffend die
Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen, mit Geldbuße
bis zu 60 M. oder im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft werden, sofern nicht nach den Strafgestzen
keine höhere Strafe eintritt.
10. Diese Berriebsvorschriften gelten für alle hrten
von Fahrstühlen mit Ausnahme von Bauaufzügen, kleinen
Aufzügen für Speisen und Akten, die nicht mit mechanischer
Kraft betrieden werden. Paternosterwerken sowie von Personenaufzügen
in Privathäusern, die nur von einer Familie
bewohnt werden
Stettin, den 20. Dezember 1916.
Der Oberpräsident.
Schriftleinmg un Büro der Königl. Regierung Stralsund, gedruckt in der Struck'schen Buchdruckeret in Stralsund.