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vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschuͤsse über das jährliche Bedürfniß
des Verbandes ergeben.
g. 10.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehaleen, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
.Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Delchkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
g. 11.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeitraͤge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor denselben
den Vorzug.
Die Erfällena der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution erzwungen
werden.
Die Enrkution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung
auch an den im Oeichkataster genannten Eigenrhümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolen
kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trennstücke
verhalmißmäaßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens
Einen Pfennig jährlich.
K. 12.
Eine Berichtigung des Deichkacasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Bessreränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des. Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches nothwendig
machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außerhalb
der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grundstücke
innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abgetreten
werden;
!) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt ausgetieft
oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfadhigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmaßige Kosten veranlassen würde. neb
eber