Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 10. Januar 1917.
Bekanntmachung
(#r. M. 1/12. 18. K. N. A),
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Prospektpfeifen
aus Zinn") von Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen,
-schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten.
Vom 10. Januar 1917. «
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgeseten
bHhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und
nteignung nach §.6.5) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbtl S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 1019) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach § 5°") der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzb9. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kanm der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Letemmtmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§* 1.
Inkraftireten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1017 in Krast.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospektpfeif en von
Orgeln mit Ausnahme der im § 3 genannten. Unter Prospektpfeisen werden
*) Unter Zinn * Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und
Blei verstanden.
*#) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen
oder zu über enden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft. beschäbigt. bee zerstört, verwendet, verkanft oder
kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn absch
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren dist ij sleglich zu behandeln, zuwider-7
ndelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderkhandelt.
*“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetten Frist
erteilt oder wissentlich hsr oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil für dem Staate m— erklärt
werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der Lesepten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis m 3.000 Mark oder im Unvermögenssalle
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft. wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu führen unterläßt.