Inhaltsverzeichnis : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  10.  Januar  1917.

 

 

Bekanntmachung
(#r.  M.  1/12.  18.  K.  N.  A),
betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von  Prospektpfeifen
aus  Zinn")  von  Orgeln  und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinnpfeifen,
-schalleitern  usw.  von  Orgeln  und  sonstigen  Musikinstrumenten.
Vom  10.  Januar  1917.  «

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgeseten
bHhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  über  Beschlagnahme  und

nteignung  nach  §.6.5)  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Reichs-Gesetzbtl  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  645),  vom  25.  November  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  778)  und  vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5°")  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom

2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (Reichs-Gesetzb9.  S.  549)  und  vom
21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kanm  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Letemmtmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

§*  1.
Inkraftireten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn  des  10.  Januar  1017  in  Krast.
8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:
sämtliche  aus  Zinn  bestehenden  stummen  und  sprechenden  Prospektpfeif  en  von
Orgeln  mit  Ausnahme  der  im  §  3  genannten.  Unter  Prospektpfeisen  werden

 

*)  Unter  Zinn  *  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen  von  Zinn  und
Blei  verstanden.
*#)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers  zu  überbringen
  oder  zu  über  enden,  zuwiderhandelt;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft.  beschäbigt.  bee  zerstört,  verwendet,  verkanft  oder
kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  absch
3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  dist  ij  sleglich  zu  behandeln,  zuwider-7



ndelt;
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderkhandelt.

*“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetten  Frist
erteilt  oder  wissentlich  hsr  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  find,  im  Urteil  für  dem  Staate  m—  erklärt
werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  Lesepten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  m  3.000  Mark  oder  im  Unvermögenssalle
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft.  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
oder  zu  führen  unterläßt.