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verstanden alle diejenigen zinnernen Orgelpfeifen, welche im Prospekt einer Orgel
von außen sichtbar untergebracht sind oder untergebracht waren oder untergebracht
werden sollen.
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-
sekbteihun des Königlichen! Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben
worden i
Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen von
Zinn und Blei verstanden.
88.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen Prospektpfeifen,
welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (z. B. Holz mit Zinnüberzug, Vorderseite aus
Zinn aber Rückseite aus Zink usw.) ·
· §4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen, Betriebe und
Anstalten, welche sich im Besitz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchengemeinden aller Konfessionen,
Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften, Vereine, Bereinigungen, Gesellschaften, politische Gemeinden,
Verwaltung von: Krankenhäusern, Sanatorien, Leilstätten, Irrenanstalten, Stifthäusern und Altersheimen,
Straf= und Besserungsanstalten, Hochschulen, Seminaren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen und anderen
Unterrichtsinstituten, Besitzer von Konzert= und Vergnügungssälen, ferner Orgelfabriken und solche Betriebe,
welche Orgelpfeifen erzeugen oder verkaufen oder solche Betriebe, welche Orgelpfeifen, die zum Verkauf
bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben.
85.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2) werden hiermit beschlagnahmt.
CK.6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie
nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränberungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände
bleibt unberührt. 8
7.
Meldepflicht, Euteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht; sie sind
durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch besondere an den Besitzer
gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungs
sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und an die Sammellstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebenen
Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt
werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanutmachung werden dieselben Kommunaluverbände beauftragt, denen
bereits die Durchführung der Bekanntmachung HM. 1./10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend
Veschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und
freiwillige Ablieferung von anderen Ziungegenständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die
güciiancfämmune hiusichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten
rospektpfeifen
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