Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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verstanden  alle  diejenigen  zinnernen  Orgelpfeifen,  welche  im  Prospekt  einer  Orgel
von  außen  sichtbar  untergebracht  sind  oder  untergebracht  waren  oder  untergebracht
werden  sollen.

Betroffen  werden  auch  solche  Prospektpfeifen,  die  aus  Zinn  hergestellt  sind,  das  von  der  Kriegs-Rohstoff-
  sekbteihun  des  Königlichen!  Kriegsministeriums  oder  durch  die  Militärbefehlshaber  freigegeben
worden  i

Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen  von
Zinn  und  Blei  verstanden.

88.
Ausnahmen.
Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind  diejenigen  Prospektpfeifen,

welche  nicht  vollständig  aus  Zinn  hergestellt  sind  (z.  B.  Holz  mit  Zinnüberzug,  Vorderseite  aus
Zinn  aber  Rückseite  aus  Zink  usw.)  ·
·  §4.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen,  Betriebe  usw.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gelten  für  alle  Behörden,  Personen,  Betriebe  und
Anstalten,  welche  sich  im  Besitz  einer  Orgel  befinden,  insbesondere  Kirchengemeinden  aller  Konfessionen,
Orden,  Klöster,  Stifte,  Religionsgemeinschaften,  Vereine,  Bereinigungen,  Gesellschaften,  politische  Gemeinden,
Verwaltung  von:  Krankenhäusern,  Sanatorien,  Leilstätten,  Irrenanstalten,  Stifthäusern  und  Altersheimen,
Straf=  und  Besserungsanstalten,  Hochschulen,  Seminaren,  Gymnasien,  Lyzeen,  Schulen  und  anderen
Unterrichtsinstituten,  Besitzer  von  Konzert=  und  Vergnügungssälen,  ferner  Orgelfabriken  und  solche  Betriebe,
welche  Orgelpfeifen  erzeugen  oder  verkaufen  oder  solche  Betriebe,  welche  Orgelpfeifen,  die  zum  Verkauf
bestimmt  sind,  im  Besitz  oder  im  Gewahrsam  haben.

85.
Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (8  2)  werden  hiermit  beschlagnahmt.
CK.6.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr
berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie
nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  etwa  weiter  ergehender  Anordnungen
erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränberungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit  Zustimmung
der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden  erfolgen.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten  Gegenstände
  bleibt  unberührt.  8
7.

Meldepflicht,  Euteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  einer  Meldepflicht;  sie  sind
durch  den  Besitzer  zu  melden.  Die  gemeldeten  Gegenstände  werden  durch  besondere  an  den  Besitzer
gerichtete  Anordnungen  enteignet  werden.  Gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Enteignungs
sind  sie  alsdann,  soweit  erforderlich,  auszubauen  und  an  die  Sammellstellen  abzuliefern.

Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  in  der  Enteignungsanordnung  vorgeschriebenen
  Zeit  abgeliefert  sind,  werden  auf  Kosten  des  Ablieferungspflichtigen  zwangsweise  abgeholt
werden.

Mit  der  Durchführung  dieser  Bekanutmachung  werden  dieselben  Kommunaluverbände  beauftragt,  denen
bereits  die  Durchführung  der  Bekanntmachung  HM.  1./10.  16.  K.  R.  A.  vom  1.  Oktober  1916,  betreffend
Veschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  und
freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Ziungegenständen  übertragen  worden  ist.  Diese  erlassen  auch  die
güciiancfämmune  hiusichtlich  der  Meldepflicht,  Ablieferung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten

rospektpfeifen

 

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