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fachten Enteignungsverfahrens bei
der Erweiterung der Fabrikaulagen
der Radiowerke G. m. b. H. in
Rheinböllen. Vom 14. Mai 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 26. Mai 1917.
Verordnungen und Behkanntmachungen
" höchster und höherer Behörden
243)0 Der Minister
für Handel und Gewerbe
Ilb 3979 M f. H.
VIb 2167 M. d. J.
Anordnung
der Landeszentralbehörden.
J.-Nr.
Auf Grund des 8 9 der Ausführungsbestim-
mungen des Reichskanzlers vom 18. Januar 1917
(Rel. S. 61) zur Verordnung des Bundesrats
über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs
und Kerzen vom 18. Januar 1917 (NGl.
S. 60) wird folgendes bestimmt: « «
Zuständige Behörde für das im 9 der Aus-
fuhrungsbestimmungen vorgesehene Verfahren bei
Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in
Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Polizei-
verwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirken
sich die Gegenstände befinden. Im Landespolizei-
bezirke Berlin ist der Polizeiprasident von Berlin
zuständig.
Berlin W., den 18. Mai 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister des Jnnern.
Im Auftrage:
Schlosser.
244) Der Minister des Innern
Ausführungsanweisung
zur Verordnung über die Schlachtvieh= und
Fleischpreise für Schweine und Rinder
vom 5. April 1917 — R. G. Bl. S. 319 ff. —
Zu §§ 1 und 3.
Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 sind die
Viehhandelsverbände.
Zu §.2.
Das Loandesfleischamt bestimmt, welche
Mastungsorganisationen als staatlich zugelassen
gelten.
Zu § 4.
Landeszentralbehörde im Sinne des § 4 ist
das Landesfleischamt.
Zu § 5. ·
Die Höchstpreise sind Erzeugerhöchstpreise, sie
zurückgelegt haben,
gelten beim Verkauf durch den Viehhalter (Land-
wirt oder Mäster). Jede Nebenabrede über Ent—
schädigungen irgendwelcher Art, Schwanzgeld, Auf—
ladeentschädigung und dergl., durch die der Höchst-
preis umgangen werden soll, ist strafbar.
Anderungen der Hochstpreise, welche gemäß
§§ 6 und 7 der Verordnung vom 19. März 1917
— Reichs-Gesetzbl. S. 243 — und der Ausführungs-
anweisung vom 16. April 1917 durch die Pro-
vinzialfleischstellen erfolgen, sind im Reichs= und
Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffent-
lichen und sofort dem Landesfleischamt in Berlin
anzuzeigen.
Zu § 6.
Mit der Viehabnahme beauftragte Stellen sind
die Viehhandelsverbände. Der Ankauf beim Vieh-
halter darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Ein
Verkauf mehrerer Tiere derselben Viehgattung zu
einem Einheitspreis für 50 kg Lebendgewicht und
die gemeinsame Gewichtsfeststellung ist nur insoweit
zulässig, als es sich um Tiere gleicher Schlacht-
werts= und gleicher Gewichtsklassen handelt.
Die Bestimmung darüber, ob die Wägung am
Standorte der Tiere, an der Verladestelle oder nach
den örtlichen Bedürfnissen an anderer Stelle statt-
zufinden hat, wird von den Viehhandelsverbänden
getroffen. Die Feststellung des zu, bezahlenden
Lebendgewichts hat „nüchtern gewogen“ zu erfolgen.
Nähere Bestimmung, was als „nüchtern gewogen"
zu gelten hat, treffen die Viehhandelsverbände.
Hierbei ist, soweit die Tiere nicht vor ihrer Ver-
wiegung 12 Stunden futterfrei sind, oder bis zur
Wage einen Beförderungsweg von mindestens 5 km
zu bestimmen, welcher Gewichts-
abzug bei gefüttert gewogenen Tieren — mindestens
jedoch 5 v. H. — zu machen ist.
Die Regelung im Sinne des Absatzes 2 der
Verordnung erfolgt durch die Provinzialfleisch-
stellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen durch den
Regierungspräsidenten.
In Stadtkreisen haben die Festsetzungen (Abs. 1
und 2) durch den Gemeindevorstand, im übrigen
durch den Vorstand des Kreiskommunalverbandes
zu erfolgen. Das Recht der Zustimmung nach
Absatz 4 wird den Regierungspräsidenten, in Berlin
dem Oberpräsidenten, übertragen.
Zu § 10.
Kommunalverbände sind die Landkreise. Wer
als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde oder
des Kommunalverbandes anzusehen ist, bestimmen
die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreis-
ordnungen. Als Gemeinden im Sinne der Bekannt-
machung gelten auch Gutsbezirke.
Zu § 12.
Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde,