Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Dem Vorsteher liegt neben den andern, in 
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob, die 
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederver— 
sammlung zu beurkunden. 
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekannt— 
machungen werden in das Kreisblatt des Kreises 
Cammin aufgenommien, sofern nicht die ortsübliche 
Bekanntmachung allein durch die Satzung vorge- 
schrieben ist. 
Stettin, den 24. Mai 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
von Schmeling. 
248) Des Königs Majestät haben mittels 
Allerhöchsten Erlasses vom 6. Mai d. Is. zu ge- 
nehmigen geruht, daß der Name des im Kreise 
Usedom- Wollin belegenen Gutsbezirks Regezow in 
„Kölpin“ umgeändert wird. 
In den bestehenden kommunal-rechtlichen und 
sonst öffentlich-rechtlichen Verhältnissen dieses Guts- 
bezirks wird hierdurch nichts geändert. 
Stettin, den. 24. Mai 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
von Schmeling. 
249)0 Der Kraftfahrer Gerhard Daentzer, 
z. Zt. im Kriegslazarett 4 zu Brüssel, will seinen 
Originalführerschein zum Führen von Kraftfahr= 
zeugen der Klasse 3b im Felde verloren haben 
Demselben ist heute eine zweite Ausfertigung er- 
teilt worden.“ 
Der verlorene Führerschein ist, falls er wieder- 
  
  
gefunden werden sollte, unverzüglich an mich ab- 
zuliefern. 
Stettin, den 25. Mai 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
Im Auftrage: 
Fleischer. 
250) Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 2 der Strom= und Schiff- 
fahrtspolizeiverordnung vom 9. Mai 1916 sowie 
unter Bezugnahme auf § 24 a der Strom= und 
Schiffahrtspolizeiverordnung vom 28. März 1905 
und § 25, Abs. 2 der Strom= und Schiffahrts- 
polizeiverordnung vom 17. August 1896 wird bis 
auf weiteres versuchsweise und widerruflich das 
Hinaushängen von Hinterankern im letzten An- 
hange eines Schleppzuges während der Fahrt auf 
dem Plauer Kanal, 
dem Ihle-Kanal, 
dem Sakrow-Paretzer Kanal, 
dem Spandauer Kanal, 
dem Oranienburger Kanal und 
dem Malzer Kanal 
mit der Maßgabe gestattet, daß dann die betreffen- 
den Hinteranker derart aufzuhängen sind, daß sie 
über die größte Breite des Schiffes nicht hinaus- 
ragen und andere Fahrzeuge nicht behindern. 
Potsdam den 12. Mai 1917. 
Der Regierungspräsident 
als Chef der Verwaltung der Märkischen 
Wasserstraßen. 
der Königl. Preuß. Pommerschen Generallandschafts-Direbtion. 
251) 
Kündigungs-Bekanntmachung 
der Pommerschen Landschaft. 
  
Stettin, den 1. Mai 1917. 
Nach dem Antrage der Gutseigentümer werden sämtliche im Umlauf befindlichen alten 
3½ und 3 igen Gutspfandbriefe der Güter: 
Lucknitz a, Kreis Neustettin, 
Kl. Borckow, Kreis Lauenburg, 
Neuhof, Kreis Lauenburg 
und der 3½ % ige Gntspsonkulu Grünhof, Kreis 
Fürstentum, Nr. 12 über 150 Mk., 
zum 2. dauuar 1918 
den Inhabern zum Umtausch gegen Pommersche neue Nummerpfandbriefe gleichen Betrages und 
Zinsfußes gekündigt. 
Die Pfandbriefe sind spätestens bis zu dem annen Tage in kursfähiger Beschaffenheit mit 
den dazu gehörigen Zinsscheinen Reihe XIII Nr. 4/20 und 
Zinsschein-Anweisungen einzureichen an 
die Kassen der zuständigen Landschafts-Bezirks-Direktionen, nämlich 
die Gutspfandbriefe Lucknitz a und Grünhof an die Kasse der Königlichen Landschafts- 
Bezirks-Direktion in Treptow a. R., 
Neuhof und Kl. Borckow an die gleiche Kasse in Stolp i. P. 
Wenn die gekündigten Pfandbriefe bis zum 2. Januar 1918 nicht eingereicht sind, so
	        
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