Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ  79.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arzeneientare  betreffend;
vom  20.  Mai  1868.

Nachdem  im  Anschlusse  an  die  demnächst  bevorstehende  Einführung  der  Pharmacopoea

Germaniae  und  des  neuen  Medicinalgewichts  eine  neue  Arzeneientaxe  unter  dem  Titel:
„Arzeneientaxe  für  das  Königreich  Sachsen.  Sechste  Auflage.“

in  der  Verlagsbuchhandlung  von  R.  Kuntze  hier  erschienen  ist,  so  wird  Solches  hierdurch

bekannt  gemacht  und  zugleich  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Nachstehendes  verordnet:

&  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  ihre  Forderungen
für  Arzeneimittel,  pharmaceutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe  dieser  Taxe
und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journale  und  in  der  Leipziger
Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in  der  ersteren  und  eventuell
in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nachzugehen.

&2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfundzwanzig
  Thalern  zu  belegen.

83.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen  Arzeneien
einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,  welche  dergleichen
  bewilligen  oder  mit  Aerzten  und  Wundärzten  auf  gewisse  Procente,  einen  Antheil  am
Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medicamenten  oder  anderen  Waaren  contrahiren,
unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  Fünfzig  Thalern  oder,  bei  erschwerenden  Umständen,  einer
Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

#&#  4.  Alle  früheren,  die  Arzeneientaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.


Dresden,  den  20.  Mai  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

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