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Die Behörde des neuen Wohnorts legt gleichzeitig mit der Staatssteuer-Zugangsliste
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission die zweiten Ausfertigungen aus
den Sollbüchern des Abzugsorts vor. Der Vorsitzende nimmt den Zugang in
seine Zugangslisten auf, versieht die Auszüge aus den Sollbüchern mit den
Nummern der Zugangslisten und gibt sie der Hebestelle zurück, welche sie als
Belege zu ihren Sollbüchern aufzubewahren hat.
3. Auf Grund der ihm zugehenden Auszüge aus den Besitzsteuer= und Kriegssteuerlisten
hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission die Zugangstellung der
Steuerbeträge zu überwachen. Bei der Prüfung der Staatssteuer-Zu= und -Abgangslisten
hat er ferner sein Augenmerk darauf zu richten, daß die Zugänge und
Abgänge an Besitzsteuer und Kriegssteuer gewahrt sind, und gegebenenfalls dieserhalb
sofort das Notwendige zu veranlassen.
Hinsichtlich der neu in die Staatssteuerpflicht eintretenden Personen hat sich
die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob eine Nachveranlagung zur Besitzsteuer
und Kriegssteuer stattzufinden hat.
4. Sofern es die örtlichen Verhältnisse bedingen, kann die Regierung anordnen, daß
die bescheinigten Auszüge aus den Sollbüchern dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
nicht einzeln, sondern mit einer möglichst einfach zu gestaltenden Zusammenstellung
vorgelegt werden.
Artikel 25.
(1) Alle nach der Aufrechnung der Steuerlisten und der Sollbücher (§ 60 Z. 2 Bes-St. § 33
Z. 3 K. St.-Bund-A.) vorkommenden Zu= oder Abgänge sind in besonderen Zu= und Abgangslisten
nachzuweisen, die gemeindeweise anzulegen sind.
() Die Zugangslisten sind nach WMüeitung der Muster zur Besitzsteuer= bezw. Kriegssteuerliste
& zu führen. HPinter der Spalte 17 des Musters sind die nachfolgenden Spalten zuzufügen:
a) Ursache des Zugangs.
5) Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen bzw. von dieser als
Zugang nachgewiesen am:
c) Nummer der dritten Abteilung des Sollbuchs.
d) Datum der Mitteilung von der Ubernahme des Zugangs an die Veranlagungsbehörde
des anderen Bundesstaats.
e) Nummer des Belegs (Auszug aus der Steuerliste usw.).
) Erfolgt die Aufnahme in die Zugangsliste auf Grund der Vorschrift im § 73 Satz 1
des Besitzsteuergesetzes bezw. § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes, so ist von dem Beitragspflichtigen
zunächst eine Vermögenserklärung zu erfordern und im übrigen nach Anleitung der
Artikel 9 ff. zu verfahren.
(4) Bei Zugängen schon veranlagter Steuerpflichtiger bedarf es der Ausfüllung der Spalten 3
bis 15 der Besitzsteuerzugangsliste nicht. Der die betreffenden Angaben enthaltende Auszug aus
der Besitzsteuerliste des Abzugsorts wird Beleg zu der Zugangsliste.
(5) Ist ein Teil der Steuer bereits entrichtet, do ist in Spalte 16 nur der Betrag nachzuwessen,
den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In Spalte „Bemerkungen" ist die Höhe des
bereits "trchetten Betrags nachrichtlich zu vermerken.
(6 ee durch Abrundung erwachsenden Mehreinnahmebeträge § 70 Abs. 4 Bes. St. Ges.
Artikel 8 3 4) sind am Jahresschluß in einer Summe in die Zugangsliste aufzunehmen.
) Die vereinnahmten Zinsen (§ 31 Abs. 3 K. St. Ges.) sind am Jahresschluß in einer
besonderen Liste zusammenzustellen, die vom Gemeindevorstand auf ihre Richtigkeit zu bescheinigen
und vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission festzusetzen ist. Die Schlußsumme ist in die
Zugangsliste zu übernehmen, die Liste mit den Belegen zur Zugangsliste aufzubewahren.
( Die Abgangsliste ist nach dem Muster H zu führen.
(9 Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu= und Abgangslisten notwendig
erweist, kann solches von der Regierung angeordnet werden.
Zu= und Abgangslisten.