Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Die  Behörde  des  neuen  Wohnorts  legt  gleichzeitig  mit  der  Staatssteuer-Zugangsliste
  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  die  zweiten  Ausfertigungen  aus
den  Sollbüchern  des  Abzugsorts  vor.  Der  Vorsitzende  nimmt  den  Zugang  in
seine  Zugangslisten  auf,  versieht  die  Auszüge  aus  den  Sollbüchern  mit  den
Nummern  der  Zugangslisten  und  gibt  sie  der  Hebestelle  zurück,  welche  sie  als
Belege  zu  ihren  Sollbüchern  aufzubewahren  hat.

3.  Auf  Grund  der  ihm  zugehenden  Auszüge  aus  den  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuerlisten
  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  die  Zugangstellung  der
Steuerbeträge  zu  überwachen.  Bei  der  Prüfung  der  Staatssteuer-Zu=  und  -Abgangslisten
  hat  er  ferner  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Zugänge  und
Abgänge  an  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  gewahrt  sind,  und  gegebenenfalls  dieserhalb
  sofort  das  Notwendige  zu  veranlassen.

Hinsichtlich  der  neu  in  die  Staatssteuerpflicht  eintretenden  Personen  hat  sich
die  Prüfung  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  eine  Nachveranlagung  zur  Besitzsteuer
und  Kriegssteuer  stattzufinden  hat.

4.  Sofern  es  die  örtlichen  Verhältnisse  bedingen,  kann  die  Regierung  anordnen,  daß

die  bescheinigten  Auszüge  aus  den  Sollbüchern  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission

  nicht  einzeln,  sondern  mit  einer  möglichst  einfach  zu  gestaltenden  Zusammenstellung
  vorgelegt  werden.

Artikel  25.

(1)  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten  und  der  Sollbücher  (§  60  Z.  2  Bes-St.  §  33
Z.  3  K.  St.-Bund-A.)  vorkommenden  Zu=  oder  Abgänge  sind  in  besonderen  Zu=  und  Abgangslisten
  nachzuweisen,  die  gemeindeweise  anzulegen  sind.

()  Die  Zugangslisten  sind  nach  WMüeitung  der  Muster  zur  Besitzsteuer=  bezw.  Kriegssteuerliste
  &  zu  führen.  HPinter  der  Spalte  17  des  Musters  sind  die  nachfolgenden  Spalten  zuzufügen:

a)  Ursache  des  Zugangs.

5)  Der  Betrag  ist  der  Hebestelle  zur  Einziehung  überwiesen  bzw.  von  dieser  als
Zugang  nachgewiesen  am:

c)  Nummer  der  dritten  Abteilung  des  Sollbuchs.

d)  Datum  der  Mitteilung  von  der  Ubernahme  des  Zugangs  an  die  Veranlagungsbehörde

  des  anderen  Bundesstaats.

e)  Nummer  des  Belegs  (Auszug  aus  der  Steuerliste  usw.).

)  Erfolgt  die  Aufnahme  in  die  Zugangsliste  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  73  Satz  1
des  Besitzsteuergesetzes  bezw.  §  25  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes,  so  ist  von  dem  Beitragspflichtigen
  zunächst  eine  Vermögenserklärung  zu  erfordern  und  im  übrigen  nach  Anleitung  der
Artikel  9  ff.  zu  verfahren.

(4)  Bei  Zugängen  schon  veranlagter  Steuerpflichtiger  bedarf  es  der  Ausfüllung  der  Spalten  3
bis  15  der  Besitzsteuerzugangsliste  nicht.  Der  die  betreffenden  Angaben  enthaltende  Auszug  aus
der  Besitzsteuerliste  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zu  der  Zugangsliste.

(5)  Ist  ein  Teil  der  Steuer  bereits  entrichtet,  do  ist  in  Spalte  16  nur  der  Betrag  nachzuwessen,
  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  Spalte  „Bemerkungen"  ist  die  Höhe  des
bereits  "trchetten  Betrags  nachrichtlich  zu  vermerken.

(6  ee  durch  Abrundung  erwachsenden  Mehreinnahmebeträge  §  70  Abs.  4  Bes.  St.  Ges.
Artikel  8  3  4)  sind  am  Jahresschluß  in  einer  Summe  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen.

)  Die  vereinnahmten  Zinsen  (§  31  Abs.  3  K.  St.  Ges.)  sind  am  Jahresschluß  in  einer
besonderen  Liste  zusammenzustellen,  die  vom  Gemeindevorstand  auf  ihre  Richtigkeit  zu  bescheinigen
und  vom  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  festzusetzen  ist.  Die  Schlußsumme  ist  in  die
Zugangsliste  zu  übernehmen,  die  Liste  mit  den  Belegen  zur  Zugangsliste  aufzubewahren.

(  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  H  zu  führen.

(9  Soweit  sich  die  Aufnahme  weiterer  Spalten  in  die  Zu=  und  Abgangslisten  notwendig
erweist,  kann  solches  von  der  Regierung  angeordnet  werden.

 

Zu=  und  Abgangslisten.