Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Restnachweisung.


Nachlaßverzeichnisse.


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(10)  Die  Belege  zu  den  Zu=  und  Abgangslisten  (überwiesene  Auszüge  aus  Stenerlisten
anderer  Bezirke,  Mitteilungen  von  der  erfolgten  Ubernahme  der  Steuern,  Verfügungen  der  Regierung
  wegen  Erstattung,  Niederschlagung,  Nacherhebung,  Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit
  von  Steuern  usw.)  sind,  nach  der  Nummer  geordnet,  geheftet  bei  den  Zu=  und  Abgangslisten
  aufzubewahren.

□1)  Die  Zu=  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund  des  Abschlusses
der  Abgangslisten  ist  die  Absetzung  des  in  Abgang  gekommenen  Betrags  in  Spalte  16  der
Steuerliste  in  einer  Summe  vorzunehmen  (§  65  Bes.St.  Bund-A).  Nach  dem  Abschlusse  der
Listen  ist  der  Regierung  der  Betrag  der  für  das  betreffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge  und
der  Abgänge,  nach  Kreiskassenbezirken  getrennt,  in  je  einer  Summe  anzuzeigen.

(12)  Zugleich  mit  dem  Abschlusse  der  Sollbücher  sind  die  Zu=  und  Abgangslisten  vollständig

abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zu=  und  Abgänge  und  der  durch  die  Restnachweisung

  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest-Zu=  und  -Abgangslisten  zu  führen.

Artikel  26.
(1)  Die  nach  den  Vorschriften  im  §  60  Bes.  St.  Bund-A  und  §  33  K.  St.  Bund-A  am  31.  März
1921  bezw.  am  31.  März  1919  ollständig  abzuschließenden  Sollbücher  und  Einnahmebücher  sind
nebst  den  zugehörigen  Belegen  mit  den  aufgestellten  Restnachweisungen  bis  zum  15.  April  1921

bezw.  15.  April  1919  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  vorzulegen,  welcher  nach

Prüfung  den  Abschluß  in  den  Sollbüchern  bescheinigt,  auch  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  auf

dem  Titelblatt  der  Restnachweisungen  erteilt  und  letztere  alsbald  der  Hebestelle  zurückgibt.

(2)  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  teilt  sodann  der  Kreiskasse  die  in  die  Restnachweisungen
  der  einzelnen  Hebestellen  übernommenen  Beträge  unter  Benutzung  der  Nachweisung
Muster  D  (Artikel  16)  mit  und  läßt  sich  in  angemessenen  Zwischenräumen  bis  zur  gänzlichen
Abwicklung  der  Reste  die  von  den  Gemeinden  abgelieferten  Beträge  nachweisen.

G)  Sobald  sämtliche  in  den  Restnachweisungen  verzeichneten  Steuern  zur  Einziehung  gelangt

sind,  sind  sie  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  Einnahmebüchern  dem  Vorsitzenden

  der  Veranlagungskommission  einzureichen.  "%

Artirkel  29.

(1)  Die  Standesämter  und  die  Gerichte  haben  die  gemäß  §  61  des  Besitzungssteuergesetzes
zu  machenden  Mitteilungen  an  die  Gemeindebehörden  (Magistrat,  Gemeinde-,  Gutsvorstand)  des.
Wohnorts  des  Verstorbenen  zu  richten.

(2)  Der  Gemeinde-(Guts-  wvorstand  verwertet  diese  Mitteilungen  bei  Aufstellung  der  von  ihm
gemäß  Artikel  83  Ziffer  6  und  7,  Artikel  87  Ziffer  1  der  Ausführungsanweisung  zum  Einkommensteuergesetz
  bezw.  dem  Erlasse  vom  22.  März  1913  —  II.  1448  —  dem  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  einzureichenden  Abgangslisten.

Mit  Rücksicht  auf  die  Fristbestimmung  im  §  62  des  Besitzsteuergesetzes  hat  der  Vorsitzende
der  Veranlagungskommission  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Vorlage  der  Abgangslisten  rechtzeitig
  erfolgt.

(3)  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  die  Abgangslisten  darauf,  ob  bei
den  wegen  Todesfalls  in  Abgang  gestellten  Steuerpflichtigen  Anlaß  zur  Einforderung  eines
Nachlaßverzeichnisses  vorliegt.  Von  der  Befugnis  zur  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  hat
er  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  da  Gebrauch  zu  machen,  wo  dies  nach  den  Umständen  des  Falls.
geboten  ist.  Unnötige  Belästigungen  der  Steuerpflichtigen  sind  zu  vermeiden.

()  Für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  werden  in  der  Regel  nur  solche  Fälle
in  Frage  kommen,  wo  der  Nachlaß  auf  Ehegatten  oder  Kinder  des  Verstorbenen  übergegangen
ist,  da  gemäß  8  62  Absatz  3  des  Besitzsteuergesetzes  die  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses
  nicht  besteht,  wenn  auf  Grund  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  eine  den
gesamten  Nachlaß  umfassende  Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.

Bei  den  Anordnungen,  betreffend  die  Mitteilung  der  Akten  der  Erbschaftssteuerämter  an
die  Veranlagungsbehörden,  behält  es  auch  fernerhin  sein  Bewenden.

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