Restnachweisung.
Nachlaßverzeichnisse.
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(10) Die Belege zu den Zu= und Abgangslisten (überwiesene Auszüge aus Stenerlisten
anderer Bezirke, Mitteilungen von der erfolgten Ubernahme der Steuern, Verfügungen der Regierung
wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung, Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit
von Steuern usw.) sind, nach der Nummer geordnet, geheftet bei den Zu= und Abgangslisten
aufzubewahren.
□1) Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund des Abschlusses
der Abgangslisten ist die Absetzung des in Abgang gekommenen Betrags in Spalte 16 der
Steuerliste in einer Summe vorzunehmen (§ 65 Bes.St. Bund-A). Nach dem Abschlusse der
Listen ist der Regierung der Betrag der für das betreffende Vierteljahr festgesetzten Zugänge und
der Abgänge, nach Kreiskassenbezirken getrennt, in je einer Summe anzuzeigen.
(12) Zugleich mit dem Abschlusse der Sollbücher sind die Zu= und Abgangslisten vollständig
abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu= und Abgänge und der durch die Restnachweisung
zu verfolgenden Beträge sind Rest-Zu= und -Abgangslisten zu führen.
Artikel 26.
(1) Die nach den Vorschriften im § 60 Bes. St. Bund-A und § 33 K. St. Bund-A am 31. März
1921 bezw. am 31. März 1919 ollständig abzuschließenden Sollbücher und Einnahmebücher sind
nebst den zugehörigen Belegen mit den aufgestellten Restnachweisungen bis zum 15. April 1921
bezw. 15. April 1919 dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission vorzulegen, welcher nach
Prüfung den Abschluß in den Sollbüchern bescheinigt, auch die vorgeschriebene Bescheinigung auf
dem Titelblatt der Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald der Hebestelle zurückgibt.
(2) Der Vorsitzende der Veranlagungskommission teilt sodann der Kreiskasse die in die Restnachweisungen
der einzelnen Hebestellen übernommenen Beträge unter Benutzung der Nachweisung
Muster D (Artikel 16) mit und läßt sich in angemessenen Zwischenräumen bis zur gänzlichen
Abwicklung der Reste die von den Gemeinden abgelieferten Beträge nachweisen.
G) Sobald sämtliche in den Restnachweisungen verzeichneten Steuern zur Einziehung gelangt
sind, sind sie abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahmebüchern dem Vorsitzenden
der Veranlagungskommission einzureichen. "%
Artirkel 29.
(1) Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Besitzungssteuergesetzes
zu machenden Mitteilungen an die Gemeindebehörden (Magistrat, Gemeinde-, Gutsvorstand) des.
Wohnorts des Verstorbenen zu richten.
(2) Der Gemeinde-(Guts- wvorstand verwertet diese Mitteilungen bei Aufstellung der von ihm
gemäß Artikel 83 Ziffer 6 und 7, Artikel 87 Ziffer 1 der Ausführungsanweisung zum Einkommensteuergesetz
bezw. dem Erlasse vom 22. März 1913 — II. 1448 — dem Vorsitzenden der
Veranlagungskommission einzureichenden Abgangslisten.
Mit Rücksicht auf die Fristbestimmung im § 62 des Besitzsteuergesetzes hat der Vorsitzende
der Veranlagungskommission dafür Sorge zu tragen, daß die Vorlage der Abgangslisten rechtzeitig
erfolgt.
(3) Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft die Abgangslisten darauf, ob bei
den wegen Todesfalls in Abgang gestellten Steuerpflichtigen Anlaß zur Einforderung eines
Nachlaßverzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nachlaßverzeichnisses hat
er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, wo dies nach den Umständen des Falls.
geboten ist. Unnötige Belästigungen der Steuerpflichtigen sind zu vermeiden.
() Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur solche Fälle
in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Kinder des Verstorbenen übergegangen
ist, da gemäß 8 62 Absatz 3 des Besitzsteuergesetzes die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses
nicht besteht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den
gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Bei den Anordnungen, betreffend die Mitteilung der Akten der Erbschaftssteuerämter an
die Veranlagungsbehörden, behält es auch fernerhin sein Bewenden.
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