76 LEHNSRECHT
Sack-, Zins-, Klepperlehen) oder in ritterlichen Diensten
(Kriegs- oder Ehrendiensten, Heerfahrt oder Hoffahrt)
bestehen. Kriegsdienste sind in Folge der veränderten
Heerverfassung in Geldleistungen (Ritterpferdegelder)
umgewandelt.
β. LEHNSGERICHTBARKEIT. Der Lehnsherr führte den
Vorsitz in den mit Vasallen besetzten Gerichten (Mannengerichten)
zur Entscheidung streitiger Lehnssachen,
sofern er nicht selbst Partei war. Als Lehnssache
galten alle Streitpunkte, die sich aus der Investitur
zwischen Lehnsherrn und Vasallen oder diesen und
dritten Personen ergaben. Der Lehnhof verwaltete auch
in lehnrechtlichen Angelegenheiten die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Gegenwärtig treten überall die ordentlichen
Gerichte ein.
γ. LEHNSERNEUERUnNG. Dieselbe besteht in der Bitte
des Vasallen (partikularrechtlich auch der anwartenden
Gesammthänder) um Wiederholung der Investitur und
erfolgt sowohl in einem Herrenfall (Veränderung der
Person des Lehnsherrn oder prodominus) als in einem
sog. Lehnsfall (Veränderung der Person des Vasallen
durch Eintritt eines neuen Vasallen kraft früherer Investitur.
Die Bitte um Lehnserneuerung (Muthung
des Lehns) ist binnen Jahr und Tag anzubringen; Fristverlängerung
(Lehnsindult) wird aus besonderen Gründen
gewährt. Bei Unmündigen läuft nach longobardischem
Rechte die Frist erst von der Pubertät; nach Deutschem
Rechte (jetzt noch partikularrechtlich) muthet der Vormund
und schwört entweder selbst den Lehnseid oder
der Mündel schwört denselben nach erlangter Mündigkeit.
Auf eine gehörig vorgenommene Muthung muss
die Belehnung erfolgen; sie geschieht regelmässig in