Volltext : Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

76  LEHNSRECHT

Sack-,  Zins-,  Klepperlehen)  oder  in  ritterlichen  Diensten
(Kriegs-  oder  Ehrendiensten,  Heerfahrt  oder  Hoffahrt)
bestehen.  Kriegsdienste  sind  in  Folge  der  veränderten
Heerverfassung  in  Geldleistungen  (Ritterpferdegelder)
umgewandelt.


β.  LEHNSGERICHTBARKEIT.    Der  Lehnsherr  führte  den
Vorsitz  in  den  mit  Vasallen  besetzten  Gerichten  (Mannengerichten)
  zur  Entscheidung  streitiger  Lehnssachen,
sofern  er  nicht  selbst  Partei  war.  Als  Lehnssache
galten  alle  Streitpunkte,  die  sich  aus  der  Investitur
zwischen  Lehnsherrn  und  Vasallen  oder  diesen  und
dritten  Personen  ergaben.  Der  Lehnhof  verwaltete  auch
in  lehnrechtlichen  Angelegenheiten  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.
  Gegenwärtig  treten  überall  die  ordentlichen
  Gerichte  ein.

γ.  LEHNSERNEUERUnNG.  Dieselbe  besteht  in  der  Bitte
des  Vasallen  (partikularrechtlich  auch  der  anwartenden
Gesammthänder)  um  Wiederholung  der  Investitur  und
erfolgt  sowohl  in  einem  Herrenfall  (Veränderung  der
Person  des  Lehnsherrn  oder  prodominus)  als  in  einem
sog.  Lehnsfall  (Veränderung  der  Person  des  Vasallen
durch  Eintritt  eines  neuen  Vasallen  kraft  früherer  Investitur.
  Die  Bitte  um  Lehnserneuerung  (Muthung
des  Lehns)  ist  binnen  Jahr  und  Tag  anzubringen;  Fristverlängerung
  (Lehnsindult)  wird  aus  besonderen  Gründen
gewährt.  Bei  Unmündigen  läuft  nach  longobardischem
Rechte  die  Frist  erst  von  der  Pubertät;  nach  Deutschem
Rechte  (jetzt  noch  partikularrechtlich)  muthet  der  Vormund
  und  schwört  entweder  selbst  den  Lehnseid  oder
der  Mündel  schwört  denselben  nach  erlangter  Mündigkeit.
  Auf  eine  gehörig  vorgenommene  Muthung  muss
die  Belehnung  erfolgen;  sie  geschieht  regelmässig  in