80 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
oder Ersatztruppenteile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rück-
sich auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage
der Demobilmachung (8 16 d. Pens.-Ges.).
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im preußischen oder
im Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine derart
Teil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder
in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist,
wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zu-
gerechnet (§ 17 d. Pens.-Ges.).
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Beamten
bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den
Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister.
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung darüber,
ob und welche Pension cinem Beamten bei seiner Versetzung in den
Ruhestand zu gewähren ist, steht dem Beamten offen, doch muß die
Entscheidung des Departementschefs und des Finanzministers der Klage
vorhergehen, und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb
sechs Monaten, nachdem dem Beamten diese Entscheidung bekannt ge-
macht ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch
dann ein, wenn nicht von dem Beamten, über dessen Anspruch auf
Pension die dem Departementschef nachgeordnete Behörde Entscheidung
getroffen hat (§ 22 Abs. 2), gegen diese Entscheidung binnen gleicher
Frist die Beschwerde an den Departementschef und den Finanzminister
erhoben ist (Abänd. Ges. vom 30. April 1884).
Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt (8 25 des
Pens.-Ges.).
Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch
verpfändet werden.
In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die bestehen-
den Bestimmungen in Kraft.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1. wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu
etwaiger Wiedererlangung desselben;
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienste
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen
Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des
von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens
übersteigt (§§ 26, 27 d. Pens.-Ges.).
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Nachkommen, so
wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
gezahlt (§ 31 d. Pens.-Ges.).
f) Fürsorge für die Hinterbliebenen des Beamten.
Dieselbe besteht in den Sterbe= und Gnadenbezügen und dem Witwen-
und Weaisengeld.
Bezüglich des Gnaden= und Sterbequartals und -Monats bestimmt
das Ges. vom 6. Februar 1881 (GS. S. 17), daß die Hinterbliebenen