§ 17. Nechte der Beamten. 81
der etatsmäßig angestellten unmittelbaren Staatsbeamten für das auf
den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die mit dem Tode sofort
fällige, volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal) erhalten,
und daß, wenn eine Witwe oder eheliche Nachkommen nicht hinterlassen
sind, mit Genehmigung des Ministers die Gnadenbewilligung auch
armen Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern und Pflegekindern, auch
Adoptiokindern, deren Ernährer der Verstorbene gewesen ist, erteilt
werden kann. Nach der KO. vom 27. April 1816 behält die Familie
während der Gnadenzeit auch die Dienstwohnung. Das Gnadengquartal
ist der Beschlagnahme durch die Gläubiger und der Kommunalbesteuerung
entzogen. Die Hinterbliebenen der Pensionäre haben nur einen Gnaden=
monat der Pension nach dem Sterbemonat.
Nach Ablauf des Gnadenquartals erhalten die Witwen und hinter-
bliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder
der pensionsberechtigten, unmittelbaren Staatsbeamten ein monatlich im
voraus zu zahlendes Witwengeld und Waisengeld.)
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension,
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten
Beschränkung, mindestens zweihundert und sechszehn Mark betragen
und für Witwen der Staatsminister und Beamten der ersten Rang-
klasse dreitausend Mark, für Witwen der Beamten der zweiten und
dritten Rangklasse zweitausendfünfhundert Mark und für Witwen der
übrigen Beamten zweitausend Mark nicht übersteigen (§ 8 in der Fassung
d. Ges. vom 1. Juni 1897).
Das Weisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Be-
amten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des
Witwengeldes für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein
Drittel des Witwengeldes für jedes Kind.
Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den
Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt
gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todes-
tage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen= und das
käkisngel verhältnismäßig verkürzt (§§ 9, 10 d. Ges. vom 20. Maie
18829.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist,
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe
1) Ges. v. 20. Mai 1882 (GS. S. 298); Ges. v. 28. März 1888 (GS. S. 48);
Ges. v. 1. Juni 1897 (GS. S. 169).
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