§& 21. Das Geheime Kabinett. § 22. Der Staatsrat 2c. 87
8 21. Das Geheime Kabinett.)
1. Das Geheime Kabinett ist dazu bestimmt, den Verkehr zwischen
dem Staatsoberhaupt und den Ministern für die laufenden Geschäfte
zu vermitteln und die Entschließungen des Staatsoberhauptes einzuholen.
Nur in besonders wichtigen Fällen pflegen die Minister von ihrem
Recht auf unmittelbaren Vortrag (Immediatvortrag) beim Könige in
Angelegenheiten ihres Departements Gebrauch zu machen.
Da dem Geheimen Kabinett die Erledigung von Staatsgeschäften
obliegt, ist es eine Staats= (resp. Reichs-) behörde, deren Mit-
glieder Staats= (resp. Reichs-) Beamte sind. Die Kosten für diese
Behörde sind daher auch im Staatshaushaltsetat vorgesehen. Immer-
hin hat diese Behörde eine Sonderstellung, da sie außerhalb der
sonstigen Behördenorganisation steht.
2. Das Geheime Kabinett zerfällt in 3 Abteilungen:
àa) Das Zivilkabinett (seit 1810) vermittelt die Allerhöchste
Entschließung in allen Zivilangelegenheiten (in Preußen und im Reich).
An der Spitze steht der „Geheime Kabinettsrat“ (mit dem Range
unmittelbar nach den Staatsministern).
b) Das Militärkabinett (seit 1810), an der Spitze steht in der
Regel ein General mit dem Range eines kommandierenden Generals.
Die Zuständigkeit erstreckt sich:
a) auf die Erledigung der militärischen Angelegenheiten (in Preußen
und im Reiche),
6 für alle militärischen persönlichen Angelegenheiten; deshalb steht
auch das Militärkabinett im Etat des Kriegsministeriums (Reichshaus-
haltsetats).
c) Das Marinekabinett (seit 1889).
An der Spitze steht in der Regel ein Admiral. Das Amt hat im
wesentlichen dieselben Funktionen, wie das Militärkabinett. Es steht
gleichfalls im Reichshaushaltsetat, allerdings als besondere Position vor
dem Oberkommando und dem Reichsmarineamt.
§ 22. Der Staatsrat. (Volkswirtschaftsrat,
Laudeseisenbahurat.)
Der Staatsrat fungiert als beratendes Organ der Krone. Nach
seiner letzten Reaktivierung (AE. vom 11. Juni 1884) sind ihm zur
Begutachtung überwiesen: «
a) Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen (in Preußen und im
Reich) vor ihrer Einbringung bei dem Landtag resp. Bundesrat.
b) Instruierung der preußischen Stimmen im Bundesrat.
) Besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.
Er besteht:
à) Aus den großjährigen (vollendetes 18. Lebensjahr) Prinzen
des Königlichen Hauses.
1) Verordn. vom 27. Oktober 1810. KO. vom 8. März 1883; vom 29. und
50. März 1889 Vgl. B. Hübler I. c. & 16 S. 55.