88 2. Buch. Die Organe der Staats= und siaatlichen Selbstverwaltung.
b) Aus gewissen Staatsbeamten kraft ihres Amts (aktive Staats-
minister, Feldmarschälle, Präsident der Oberrechnungskammer, Geheimer
Kabinettsrat, Chef des Militärkabinetts, in Berlin anwesende komman-
dierende Generäle und Oberpräsidenten).
) Aus einzelnen durch Allerhöchstes Vertrauen ernannten Mitgliedern.
Die Mitglieder des Staatsrats bilden das Plenum, welches sich
in 7 Abteilungen gliedert. Den Vorsitz führt ein Präsident, der unterstützt
wird von einem Vizepräsidenten und einem Staatssekretär. In den
Abteilungen wird die Plenarberatung vorbereitet. Nur ausnahmsweise
erfolgt die Berufung des Plenums. In der Regel tritt die sog.
„Engere Versammlung des Staatsrats“ zusammen. Letztere
setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Staatsrats, sämtlichen
Mitgliedern des Staatsministeriums, dem Staatssekretär des Staats-
rats, allen Mitgliedern der referierenden und mindestens 2 Mitgliedern
der korreferierenden Abteilung, sowie aus 2 anderen Mitgliedern des
Staatsrats, welche hierzu vom Könige berufen werden. Daneben sind
die großjährigen Prinzen zum Beitritt berechtigt.
Ahrliche die Krone beratenden Körperschaften für besonders wichtige
Spezialgebiete bilden:
à) Der Volkswirtschaftsrat (mit 75 Mitgliedern) für Ent-
würfe von Gesetzen und Verordnungen auf den Gebieten des Handels,
Gewerbes, Land= und Forstwirtschaft (errichtet durch Verordn. vom
1IV. November 18800.
b) Der Landeseisenbahnrat (mit 41 Mitgliedern) zur Begut-
achtung von wichtigeren das Eisenbahnwesen, insbesondere die Tarife
berührenden Fragen (errichtet durch Ges. vom 1. Juni 1882).
8§ 23. Die Oberrechnungskammer. 1
Die 1714 von Friedrich Wilhelm I. gegründete „Generalrechen-
kammer“ bildet heute unter dem Namen Oberrechnungskammer mit
dem Sitze in Potsdam eine nur dem Könige unmittelbar unterstellte,
den Ministern gegenüber selbständige Behörde, welcher die Prüfung
und Kontrolle des gesamten Staatshaushalts obliegt. Zu diesem
Zwecke hat sie zu prüfen und fesizustellen alle Rechnungen über Ein-
nahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zu= und Abgang von
Staatseigentum und über die Verwaltung von Staatsschulden.
Die Prüfung der Rechnungen erstreckt sich nicht nur auf die formelle
Seite (kalkulatorische), sondern ist auch insofern eine materielle, als
auch die Feststellung zu treffen ist, ob nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften bei den einzelnen Ausgaben
verfahren und ob bei Verwendung der etatsmäßigen Kredite die nötige
Wirtschaftlichkeit beobachtet worden ist. Die Oberrechnungskammer hat
derartige Ausstellungen in „Monita“ zusammenzustellen; sie ist auch
befugt, Maßregeln zur Abhilfe aller etwa in der Verwaltung hervor-
1) KO. vom 2. Oktober 1714 und 16. Juni 1717; Instr. vom 18. Dezember
1824 (Dienstpragmatik). — Vu. Art. 104. Ges. v. 27. März 1872 (Reorganisation).
AE. vom 22. September 1873 (Regulativ). — Nordd. BG. vom 4. Juli 1868,
RG. vom 11. Februar 1875.