Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

90 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
ferner das Invalidenwesen, ferner das Intendanturwesen und das 
Remontewesen. 
Das Ministerium zerfällt (seit 1891) in 7 Abteilungen: Zentral- 
abteilung, Allgemeines Kriegsdepartement (mit 7 Unterabteilungen), 
Abteilung für die persönlichen Angelegenheiten, Militärökonomie- 
departement, Departement für das Invalidenwesen, Departement für 
das Remontewesen, Militärmedizinalabteilung. 
Unmittelbar dem Kriegsministerium sind unterstellt: die militärischen 
Prüfungskommissionen, die Kriegsakademie, die vereinigte Artillerie= 
und Ingenieurschule, das große Militärwaisenhaus in Potsdam, die 
Heeresinspektionen, das Generalauditoriat und die Intendanturen. 
3. Das Justizministerium. 
Dasselbe bildet die oberste Justizouerwaltungsbehörde für Preußen. 
Ihm steht die Oberaussicht über die gesamte Zivil= und Strafrechts- 
pflege (Geschäftsbetrieb der Gerichte), die Anstellung und Ernennung 
der Justizbeamten, die Aufsicht über diese, die Vorbereitung der in das 
Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe, die Verwaltung 
der Grundstücke und Räumlichkeiten, insbesondere der gerichtlichen Ge- 
fängnisse, die Aussicht über die gerichtlichen Kassen und die Rechnungs- 
legung zu. Ihm liegt ob: die Bearbeitung der Begnadigungssachen 
unkd die vorläufige Entlassung der Strafgefangenen, die Legitimation 
außerehelicher Kinder, sofern es sich nicht um einen adeligen Namen 
handelt, Dispensationen von dem zu Annahme an Kindes Statt vor- 
geschriebenen Alter; in Ehesachen: Befreiung von dem Erfordernis der 
Ehemündigkeit für Frauen § 1303 BGB. Kgl. Verordn. vom 16. No- 
vember 1899 Art. 10 GS. S. 262 nebst Allg. Verf. vom 14. De- 
zember 1899 JIll. S. 784, es ist Beschwerdeinstanz in den zur 
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörigen Familienfideikommiß-, 
Lehn= und Stiftungssachen, und bildet mit dem Kriegsminister das 
Militärjustizdepartement. 
Unmittelbar unter dem Justizministerium steht die Justizprüfungs- 
kommisteon für die Ablegung der zweiten juristischen (großen) Staats- 
prüfung. 
Die amtlichen Veröffentlichungen im Gebiete der Justizverwaltung 
erfolgen durch das Justiz-Ministerialblatt (seit 1839). 
4. Das Ministerium des Innern. 
Der Geschäftskreis dieses Ministeriums (seit 1810) umfaßt die gesamte 
innere Landesverwaltung, soweit nicht einzelne Zweige derselben, 
wie Kultus, Unterricht, Medizinalwesen, Landwirtschaft, Bau-und Gewerbe- 
polizei besonderen Ministerien überwiesen sind. In seine Zuständigkeit 
fallen insbesondere die Verfassungssachen, Angelegenheiten des Landtages, 
betr. die Wahlen, Aufsicht über die Landesverwaltung, Provinzialbe- 
hörden, Kommunalangelegenheiten, die eigentlichen Polizeisachen (Sicher- 
heitspolizei), das Preß-, Vereins= und Armenwesen, Zuchthäuser. 
Unmittelbar unter dem Ministerium stehen das Polizeipräsidium in 
Berlin, die statistische Zentralkommission, das statistische Landesamt 
(früher Statistisches Bureau, jetzt seit Ak. vom 24. April 1905 
GS. S. 232 Statist. Landesamt), das Domkapitel in Brandenburg. 
 
	        
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