Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 24. Die einzelnen Ministerien. 91 
5. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten. 
Dies Ministerium (auch Kultusministerium kurz genannt) wurde 
1817 von dem Ministerium des Innern abgezweigt. Ihm liegt ob: 
Wahrnehmung der staatlichen Hoheitsrechte gegenüber den Religions- 
gesellschaften, für die neuen Landesteile die Ausübung des evangelischen 
Kirchenregiments, die Verwaltung des gesamten Unterrichtswesens (aus- 
schließlich der gewerblichen Fach= Zeichen= und Fortbildungesschulen) 
und des gesamten Medizinalwesens (ausschließlich des Veterinärwesens). 
Das Ministerium zerfällt in 4 Abteilungen: für die geistlichen 
Angelegenheiten (1), für das höhere und technische Unterrichtswesen 
und die Kunst (II) (hierher gehören auch Universitäten, wissenschaftliche 
Anstalten des höheren technischen Unterrichtswesens der Kunst und des 
Kunstgewerbes), für das niedere Schulwesen (II9), (hierher gehören 
auch Seminare, Unterricht für Taubstumme, Blinde und Idioten, das 
Mädchenschulwesen und Turnunterricht) und für die Medizinalan- 
gelegenheiten (11l). 
Unmittelbar unter dem Ministerium stehen die Wissenschaftliche 
Deputation für das Medizinalwesen, der Apothekerrat (seit 1896), 
die Technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten, der 
Arztekammerausschuß und der ärztliche Ehrengerichtshof (seit 1896), 
die Evangelische Jerusalemstiftung (seit 1889), die Akademie der 
Wissenschaften in Berlin, die Universitäten, die Kunstakademien, die 
technischen Hochschulen, die Provinzialschulkollegien, die Medizinal- 
kollegien, die Charité in Berlin. 
6. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Dieses Ministerium besteht erst seit dem 1. April 1879 und bildete bis 
dahin die IV. Abteilung des früheren Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, des jetzigen Ministeriums für öffentliche Arbeiten. 
Seine Zuständigkeit umfaßt alle Angelegenheiten, welche mit 
Handel und Gewerbe in Verbindung stehen, insbesondere Schiffahrt, 
Reederei, Privatbankinstitute, Aktiengesellschaften, sonstige Korporationen 
und Sozietäten für Handel, Gewerbe und Industrie, gewerbliches, kunst- 
gewerbliches und Fortbildungsschulwesen, Navigationsschulen, Maß- 
und Gewichtswesen, sowie Berg-, Hütten= und Salinenwesen. 
Das Ministerium zerfällt in drei Abteilungen, in die Zentral= und 
Handelsabteilung, die Gewerbeabteilung, die zugleich alle Arbeiter- 
angelegenheiten umfaßt, und in die Abteilung für Berg-, Hütten= und 
Salinenwesen. 
Unter den beiden ersten Abteilungen stehen die technische Deputation 
für das Gewerbe, die ständige Kommission für das technische Unterrichts- 
wesen, die gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, die gewerb- 
lichen Fortbildungsschulen, die Königl. Porzellanmanufaktur, das Institut 
für Glasmalerei, die Eichungsbehörden, die Navigationsschulen, die 
Direktion der Königl. Bernsteinwerke in Königsberg. 
Der Abteilung für Berg= und Hüttenwesen untersteht die geologische 
Landesanstalt, die Bergakademie in Berlin, die technische Prüfungs= 
kommission für das Bergfach und die Oberbergämter.
	        
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