Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 24. Die einzelnen Ministerien. 93 
Der Geschäftskreis dieses Ministeriums umfaßt die gesamten land- 
wirtschaftlichen Verhältnisse der Monarchie, insbesondere die obere 
Leitung bezüglich der Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
nisse, der Gemeinheitsteilungen, der Ablösung gutsherrlicher und anderer 
Reallasten, der Vorfluts= und Fischereisachen, des Gestüts= und Veterinär= 
wesens, der Domänen= und Forstverwaltung. Das Ministerium zerfällt 
in drei Abteilungen: für landwirtschaftliche und Gestütangelegenheiten, 
Domänen und Forsten. · 
Von ihm ressortieren das Landesökonomiekollegium, welches als 
„Zentralstelle der landwirtschaftlichen Technik der ganzen Monarchie“ 
zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Land= und Forstwirtschaft 
berufen und den Landwirtschaftsminister beraten soll, die Landwirt- 
schaftskammern (Ges. vom 30. Juni 1894), die technische Deputation 
für das Veterinärwesen, die Zentralmoorkommission, das Oberlandes- 
kulturgericht, die landwirtschaftlichen Kreditanstalten, die tierärztlichen 
Hochschulen, die Haupt= und Landgestüte, die Forstoberexaminations= 
kommission und die Forstakademien. 
8. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Diesem 
Ministerium liegt ob die gesamte Leitung der Staatseisenbahnver- 
waltung, des Bauwesens (Land-Wasser= und Chausseebauwesen), die 
Aufsicht über die Privateisenbahnen. 
Das Ministerium gliedert sich in 6 Abteilungen: 
A. Für das Eisenbahnwesen: I. Bauabteilung, II. Verkehrsabteilung, 
III. Verwaltungsabteilung, IV. Finanzabteilung. 
B. Das Bauwesen: III4A Wasserbauabteilung und III8 Hochbauab= 
teilung (Baupolizei, Wegewesen und Kleinbahnen). 
Unter Abt. A. stehen die Königlichen Eisenbahndirektionen, unter 
Abt. B. die Königliche Akademie des Bauwesens und die technischen 
Prüfungsämter. Ferner ressortieren von diesem Ministerium die 
Landesanstalt für Gewässerkunde, der Landeseisenbahnrat in Berlin 
und die Bezirkseisenbahnräte. 
9. Das Finanzministerium. Das Finanzministerium (seit 1810) 
hat die gesamte Finanzverwaltung des Staates zu leiten, ihm liegt 
die Aufstellung des Staatshaushaltsetats und die Kontrolle über die 
Staatseinnahmen und Staatsausgaben ob. 
Es zerfällt in drei Abteilungen: Abt. 1 für das Etats= und Kassen- 
wesen, Abt. II für die Verwaltung der direkten Steuern, Abt. III 
für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle (Generaldirektion 
der Steuern). 
Abt. 1 sind unterstellt die Generallotteriedirektion, die Münze in 
Berlin, die amtliche Probieranstalt in Frankfurt a. M., die General- 
direktion der allgemeinen Witwenversorgungsanstalt. 
Abt. II ist unterstellt: Die Direktion für die Verwaltung der direkten. 
Steuern in Berlin. 
Abt. III sind unterstellt: Die Provinzialsteuerdirektionen, das Haupt- 
stempelmagazin in Berlin und die zur Überwachung der Zölle und 
Reichssteuern im Gebiete des Reichs bestellten preußischen Beamten. 
Direkt unter dem Finanzminister stehen die Generalstaatskasse, die
	        
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