96 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
änderung) von gemeinnützigen Anstalten, bei Sparkassenreglements, bei
gemeinsamen Witwen-, Sterbe= und Aussteuerkassen zu erteilen,
f) er ernennt die Amtsvorsteher und Standesbeamten.
Neben den Oberpräsidenten bestehen als staatliche Provinzial-
verwaltungsbehörden:
1. Die Generalkommission (Verordn. vom 20. Juni 1817).
Als Auseinandersetzungsbehörden, welche zur Ausführung der Gesetze
wegen Ablösung der Reallasten und Servituten, Teilung von Gemein-
heiten und Zusammenlegung von Grundstücken berufen sind, und denen
auch die nunmehr beendete Regulierung der gutsherrlichbäuerlichen Ver-
hältnisse übertragen war, sind gegenwärtig, nachdem die bei einzelnen
Regierungen seiner Zeit eingerichteten landwirtschaftlichen Abteilungen
bezw. Spruchkollegien bei Gelegenheit und aus Anlaß der neuen
Organisation der allgemeinen Landesverwaltung aufgehoben worden
sind, nur noch die Generalkommissionen in Tätigkeit. Solche bestehen
u. a.: in Frankfurt a. O. für die Provinzen Brandenburg nebst Stadt-
kreis Berlin und Pommern, in Münster für die Provinz Westfalen,
in Merseburg für die Provinz Sachsen, in Posen für die Provinzen
Posen, Ost= und Westpreußen, in Breslau für die Provinz Schlesien.
Sie stehen unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten und sind der Oberaufsicht des Oberpräsidenten unterworfen.
Die Generalkommissionen bestehen aus dem Präsidenten und mindestens
5 Mitgliedern, von den 3 zum Richteramt befähigt sein müssen. In
Angelegenheiten, welche bei der Generalkommission anhängig sind, hat
dieselbe nicht bloß den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, sondern
alle sonstigen Verhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung
der Auseinandersetzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können,
zu regulieren. Dabei gebührt ihr der Erlaß aller obrigkeitlichen Fest-
setzungen, deren es bedarf, um die Auseinandersetzung zur Ausführung
zu bringen und die Beteiligten zu einem völlig geordneten Zustande
zurückzuführen, die Instruktion und die Entscheidung in erster Instanz,
sowie die Instruktion in der Berufungsinstanz, die Bestätigung der
Auseinandersetzungsrezesse, die Veranlassung der Zwangsvollstreckung,
ferner die Entscheidung über Grenzstreitigkeiten nicht bloß unter den
Beteiligten des Auseinandersetzungsverfahrens, sondern auch mit deren
Nachbarn, soweit dies zur Feststellung des Gegenstandes des Ausein-
andersetzungsverfahrens erforderlich ist. Auch gehört zu ihrer Zuständig-
keit die Bestimmung darüber, welche eingetragenen Gläubiger behufs
gesetzmäßiger Verwendung der Abfindungskapitalien aus letzteren zu
befriedigen sind, und die Entscheidung der dabei entstehenden Streitig-
keiten, soweit letztere sich nicht auf die Richtigkeit und das Vorrecht
der geltend gemachten Forderungen beziehen und deshalb von den
ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind. Im übrigen ist, wenn etwa
die zur Zuständigkeit der Generalkommission gehörigen Gegenstände bei
den Gerichten anhängig gemacht sind, das gerichtliche Verfahren sofort
einzustellen. Die Entscheidung steht alsdann der Generalkommission,
und, wenn bei Gericht in erster Instanz bereits erkannt war, dem Ober-
landeskulturgericht zu. Die Generalkommission hat ferner das Interesse