Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 26. Provinzialbehörden. 97 
des Staates hinsichtlich der landespolizeilichen Gegenstände an der Aus- 
einandersetzung wahrzunehmen und in Beziehung auf die bei ihr an- 
hängigen Auseinandersetzungen in gewissem Umfange auch das den 
Provinzialbehörden zustehende Oberaussichtsrecht über das Vermögen 
der Korporationen und öffentlichen Anstalten auszuüben. Die Zuständig- 
keit der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden tritt wieder ein, 
sobald die Auseinandersetzungsrezesse und die Nachträge wegen der zu 
besonderer Regulierung vorbehaltenen Gegenstände bestätigt und jedem 
Teilnehmer die ihm zukommenden Abfindungen überwiesen sind. — 
Abgesehen von den Auseinandersetzungsangelegenheiten find die General= 
kommissionen berufen: 
a) beim Abverkauf und Austausch kleiner Grundstücke das Unschädlich- 
keitsattest auszustellen, 
b) bezüglich der Entschädigungssummen für aufgehobene Grundsteuer- 
befreiung und Bevorzugungen (Ges. vom 21. Mai 1861 88 25 ff.) 
sowie bezüglich der für enteignete Parzellen hinterlegten Entschädigungs- 
summen (Ges. vom 11. Juni 1874 F 49) die Verwaltung zu regulieren, 
) im Streitfalle zu entscheiden (KO. 13. Dezember 1872 §F 42), 
ob mit einem Grundstück die Verpflichtung zur Verwaltung des Schul- 
zenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtig- 
keiten, Vorrechte oder Befreiungen, die für die Verwaltung des Schul- 
zenamtes verliehen waren, zurückzugewähren, beziehungsweise aufzu- 
heben sind, 
d) mitzuwirken, wenn für ein Darlehn, welches eine Landeskultur- 
rentenbank (s. Landeskulturrentenbank) zur Ausführung von Drai- 
nierungsanlagen gewähren soll, ein Vorzugsrecht vor andern Belastungen 
beansprucht wird, 
e) über die Statthaftigkeit der Teilung gemeinschaftlicher Holzungen 
zu entscheiden (Ges. vom 14. März 1881 § 6), 
fo im Geltungsbereiche des Gesetzes, betreffend die Beförderung 
deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen 
vom 26. April 1886 (GS. S. 131), dazu Novelle vom 20. April 1898 
(GS. S. 63), die Zustimmung des Rentenberechtigten zu ergänzen, 
wenn es im gemeinwirtschaftlichen Interesse wünschenswert erscheint, 
daß von dem verhafteten Rentengute Teile abveräußert werden, oder 
die Zerteilung des Gutes erfolge, und den erforderlichen Dispens zu 
erteilen, wenn der dem Erwerber eines Rentengutes obliegenden Auf- 
rechterhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Stelle über- 
wiegende gemeinwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. 
8) Durch den weiteren Ausbau der in dem Ges. vom 26. April 1896 
angebahnten Beförderung der Errichtung von Rentengütern hat auch 
die Generalkommission eine Erweiterung ihres Wirkungskreises erfahren. 
In dieser Beziehung kommen folgende gesetzliche Vorschriften in Be- 
tracht: Solange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, kann 
die Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und die Zerteilung 
des Rentenguts, sowie die Abveräußerung von Teilen desselben rechts- 
wirksam nur mit Genehmigung der Generalkommission erfolgen (§ 4 
des Ges. vom 7. Juli 1891 (GS. S. 279|). Auf Antrag der 
Altmann, Handbuch der Berfafsung II. 7
	        
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