Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

98 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Generalkommission wird im Grundbuche vermerkt, daß das Grundstück 
als Rentengut der Rentenbank rentenpflichtig sei. In den Eintragungs- 
vermerk ist der Betrag der Rentenbankrente, sowie die Tilgungs- 
zeit derselben aufzunehmen (§ 6 Nr. 6 des zit. Ges.). Die General- 
kommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente (8 1) oder auf 
Gewährung eines Darlehns (§ 2) soweit zurückzuweisen, als nicht der 
abzulösenden Rente oder dem Darlehn das Vorrecht vor den sonstigen 
privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks zusteht, und als nicht für 
die zu übernehmende Rentenbankrente (§ 3) die gehörige Sicherheit 
vorhanden ist (§ 7 des zit. Ges.). Die Begründung des Rentengutes 
(§ 1) kann auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittelung der 
Generalkommission erfolgen. Die Generalkommission hat sofort, nach- 
dem sie den Antrag auf Begründung des Rentenguts für zulässig er- 
achtet, den Grundbuchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die 
eingeleitetete Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vor- 
merkung hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen 
Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber rechtsunwirksam sind. 
Mit der Umschreibung des Eigentums an dem Rentengute ist die Vor- 
merkung zu löschen 6G 12 Abs. 1 und 3 zit. Ges.). Auf Grund des 
§ 1 des Ges. vom 11. Juli 1891 (GS. S. 303) kann bei der 
Generalkommission oder deren Kommission der Antrag auf Eintragung 
eines einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grundstücks in 
die vom Amtsgericht geführte Höfe= oder Landgüterrolle gestellt werden. 
Bei Ansiedlungen in Gemäßheit des Gesetzes betr. die Gründung neuer 
Ansiedlungen vom 10. August 1904 (GS. S. 227 ff.), die durch Renten- 
gutsbildung durch Vermittlung der Generalkommission entstehen, 
ist gie Genehmigungsbehörde die Generalkommission (Art. III des zit. 
Ges.). 
2. Das Provinzialschulkollegium (KO. vom 31. Dezember 
1825, Verordn. v. 27. Juni 1845, LVG.). Ihn steht die Aussicht über 
die Seminarien und alle Unterrichtsanstalten, welche Abgangszeugnisse 
zu den Universitäten und technischen Hochschulen, sowie Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen Militärdienst aus- 
stellen, und die Aufsicht über die öffentlichen Taubstummen= und Blinden- 
anstalten zu. Es ist kollegialisch formiert und setzt sich aus Philologen 
und Juristen zusammen, den Vorsitz führt der Oberpräsident. 
3. Das Medizinalkollegium (Verordn. vom 30. April 1815, 
Instr. vom 23. Oktober 1817). Es fungiert als wissenschaftlichtechnische 
Behörde, welche Gutachten erstattet den Bezirksregierungen und Gerichten 
in Sachen der polizeilichen und gerichtlichen Medizin. Es ist kollegialisch 
formiert und setzt sich aus Arzten, Pharmazeuten, Dierärzten, (mindestens 
fünf Mitgliedern) zusammen. Den Vorsitz führt der Oberpräsident. 
4. Provinzialsteuerdirektion (allmählich seit 1823 errichtet 
durch besondere Kab. O. in den einzelnen Provinzen) für die Ver- 
waltung der indirekten Steuern, der Zuckersteuer und der Erbschafts- 
steuer. An der Spitze steht der Provinzialsteuerdirektor. Die Be- 
hörde ist bureaumäßig formiert. Die Mitglieder bedürfen der Be- 
fähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienst neben praktischer 
 
	        
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