§ 29. Die Amtsbezirksbehörden. 111
nach Maßgabe des Fehlbetrages auszuschreibenden Amtsabgaben (s. diese).
In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amtsbezirk
für sich bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben
keinen Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds.
Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband die ihm gesetzlich ob-
liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrat unter Anführung
der Gründe die Eintragung in den Etat, bezw. die Feststellung der
außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung steht dem Amts-
verbande innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse zu.
Organe der staatlichen Amtsverwaltung sind der Amts-
vorsteher und der Amtsausschuß (Selbstverwaltungsorgan).
2. Der Amtsausschuß (K0O. 13. Dez. 1872 8§§ 51 ff., 96). In
den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus Ver-
tretern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb-
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Vertretung der Gemeinden
erfolgt zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen,
und wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Ge-
meinde zu wählende Mitglieder. Vertreter einer Gemeinde oder eines
Gutsbezirks können nur solche Personen sein, welche Angehörige des
Deutschen Reiches und selbständig d. h. mindestens 21 Jahre alt und
nicht durch gerichtliche Anordnung des Rechtes, über ihr Vermögen zu
verfügen und dasselbe zu verwalten, für verlustig erklärt sind, und die
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Zahl der
von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der jedem Guts-
bezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuer-
leistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung der Be-
teiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreistage
zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut unter-
liegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses. In den-
jenigen Amtsbezirken, welche aus nur einer Gemeinde bestehen, nimmt
die Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung die Geschäfte des
Amtsausschusses wahr. Besteht der Amtsbezirk nur aus einem Guts-
bezirke, fällt der Amtsausschuß weg. Der Amtsausschuß prüft von
Amts wegen die Legitimation seiner Mitglieder und beschließt darüber,
ebenso über die etwa von Mitgliedern der Wahlversammlung recht-
zeitig d. h. innerhalb zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstandes erhobenen Einsprüche. Gegen den Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt, welche auch
dem Anmtsvorsteher zusteht. Ersatzwahlen dürfen vor rechtskräftiger
Entscheidung nicht vorgenommen werden; im übrigen hat die Klage
keine ausschiebende Wirkung. — Zu den Befugnissen des Amts-
ausschusses gehört: die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung der-
jenigen Ausgaben der Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke auf-
gebracht werden, die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen,